Brauche bitte Hilfe,
wie verbucht man für ein Lebensmittel Geschäft den Wareneingang aus Rumänien? Rumänien hat anderen Steuersatz als Deutschland.
Habe bereits beim FA und beim Zoll nachgefragt, keiner sagt was Sache ist.
B i t t e h e l f t m i r
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08.07.2021 10:58:51
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Brauche bitte Hilfe, wie verbucht man für ein Lebensmittel Geschäft den Wareneingang aus Rumänien? Rumänien hat anderen Steuersatz als Deutschland. Habe bereits beim FA und beim Zoll nachgefragt, keiner sagt was Sache ist. B i t t e h e l f t m i r |
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08.07.2021 12:01:58
Ich habe meine Zweifel, dass die Lieferung in Rumänien der MwSt unterliegt. Möglicherweise handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist.
Unterstellt, dass die geschilderte Versteuerung in Rumänien zutreffend ist, darf die Vorsteuer NICHT in Deutschland gezogen werden. Der Unternehmer müsste ins rumänische Vergütungsverfahren gehen. |
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08.07.2021 15:43:58
warum sollen Lebensmittel hier in D als Ausgabe abgesetzt werden?
Geschäft ist in D? Und verkauft was? |
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09.07.2021 09:11:20
Augen auf:
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09.07.2021 10:03:23
Es handelt sich um ein Lebensmittelgeschäft das rumänische Lebensmittel und sonstige Artikel aus Rumänien verkauft. |
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09.07.2021 11:40:39
Hallo,
Rumänien ist Mitglied der europäischen Gemeinschaft. Daher handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Eingangsrechnung sollte eine Ust. ID Nummer haben, zu Erkennen an dem Zeichen TVA. Die muss auf der Rechnung angegeben sein. Ebenso sollte die Umsatzsteuer ID des Käufers angegeben sein und der Hinweis, dass die Lieferung beim "Verkäufer" steuerfrei behandelt wurde. Die Rechnung muss grundsätzlich zweifach ausgestellt sein. Der deutsche Unternehmer, der die Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet bezieht, berechnet für seine Einkäufe die Umsatzsteuer. Diese schuldet er dem Finanzamt. Er muss den Erwerb in einer Summe in seiner Umsatzsteuervoranmeldung gesondert ausweisen. Gleichzeitig kann er den Vorsteuerabzug beanspruchen; die berechnete Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wird als "Vorsteuer" aus innergemeinschaftlichen Leistungen" in die Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen. (Zitat Finanzbuchführung 2 edumedia) 3425 innergemeinschaft. Erwerb 19% an 1620 Verbindlichkeiten aus L:L: oder Kreditorenkonto 1574 Vorsteuer aus innergemeinschaftl. Erwerb. 19% an 1774 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftl. Erwerb 19% Bestimmungsland ist Deutschland, der Erwerb ist umsatzsteuerpflichtig. Der Unternehmer muss die auf den Erwerb entfallene Umsatzsteuer (= Erwerbssteuer) selbst ausrechnen; diese ergibt sich nicht aus der Rechnung. Der Unternehmer kann die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. (Zitat Finanzbuchhaltung 2 edumedia.) Also so stehts in den Büchern. Hoffe etwas zur Aufklärung beigetragen zu haben. |
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09.07.2021 12:09:43
Fachkraft,
Vielen Dank, hoffe ich bekomme es jetzt hin. Gruß Manuela |
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