ich ersuche um Eure geschätzten Meinungen bzw. Empfehlungen.
Rahmenbedingungen:
Steuerland Österreich
Kontenplan nach DATEV SKR 07 Österreich
Wir sind Dienstleister. Bilanz/GuV
Der Einfachheit halber lasse ich USt/VSt-Fragen beiseite.
Sachverhalt:
Unser Stromlieferant schickt die Jahresrechnung jeweils im August. Da wird der Verbrauch angegeben und die geleisteten 4 Teilzahlungsbeträge (Lastschriftverfahren) werden in Abzug gebracht. In der Regel bleibt dann eine Restschuld (weil der Verbrauch - meist geringfügig - höher als vorausberechnet war oder Preise erhöht wurden). Aus der Jahresrechnung wird außerdem ein neuer Vierteljahres-Teilzahlungsbetrag errechnet, der zukünftig zu bezahlen ist.
Das ist Standard hier in Ö und läuft bei allen EVUs gleich ab (Varianten gibt es allenfalls bei "Großverbrauchern", die monatliche Teilzahlungen leisten).
Die Rechnungsperiode des Stromlieferanten ist daher "gegengleich" zu unserem Wirtschaftsjahr: Die Stromrechnung betrifft immer 1. Juli bis 30 Juni.
Für die Teilzahlungen gibt es keinen eigenen Beleg ("Quartalsrechnung" oder so), nur eine Buchungszeile am Bankauszug.
Mögliche Buchungsvarianten:
Variante A:
1. Ich buche die Teilzahlungsbeträge unmittelbar Aufwand gegen Bank.
2. Von der Jahresrechnung betrachte ich nur den Nachzahlungsbetrag, den ich als Aufwand gegen Kreditor und beim Bankeinzug dann als Kreditor gegen Bank buche.
Variante B:
1. Ich buche die Teilzahlungsbeträge Kreditor gegen Bank.
2. Wenn die Jahresrechnung kommt, buche ich Aufwand gegen Kreditor. Die Differenz wird dann zum Zeitpunkt des Einzugs Kreditor gegen Bank ausgeglichen.
Die Variante A bringt weniger Aufwand. Außerdem sehe ich in der laufenden GuV die Stromkosten. Diese Variante missachtet aber die wirtschaftliche Tatsache, dass es sich bei den Teilbeträgen eben um Anzahlungen handelt, denen die Rechnung erst in der Zukunft folgt.
Demgegenüber zeigt die Variante B eben in der laufenden Betrachtung keine Stromkosten. Weiters entsteht am Kreditorenkonto am Jahresende eine Forderung gegen den Kreditor, weil die ausgleichende Rechnung zu den Anzahlungen erst im neuen Wirtschaftsjahr kommt. Diese Guthaben muss aber in der Bilanz abgegrenzt werden, weil der Strom ja tatsächlich schon verbraucht wurde.
Übersehe ich etwas? Ist eine Variante am Ende gar nicht zulässig oder empfehlenswert?
Der Fall "Stromlieferung" ist nur exemplarisch für ähnliche Fälle (periodenübergreifende Abrechnung), hier auch zB Gaslieferung, Fernwärmelieferung, Abwasserentsorgung.
Danke für Eure Anregungen und
Gruß Andreas