Werkzeugeinkauf für Spritzgussmaschine

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Werkzeugeinkauf für Spritzgussmaschine
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und hoffe das mir jemand weiterhelfen kann.

Für einen Kunden lassen wir ein Spritzgusswerkzeug bauen. Wir werden später für diesen Kunden Spritzgussteile damit produzieren, aber das Werkzeug wird später an den Kunden verkauft.

Auf welches Warenkonto buche ich die Rechnung des Werkzeugbauers? Die Weiterberechnung habe ich auf 8403 Erlös 19% aus Werkzeugbau gebucht.
Könnte ich es rein theoretisch auf das Konto Wareneingang 3400 buchen oder ein Wareneingangskonto selber erstellen?

Vielen Dank für eure Hilfe.

LG aus dem Sauerland  :)
Hallo,

also ihr verkauft das Werkzeug, aber behaltet es?  :denk:

schönen Gruß
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Wir lassen es für den Kunden bauen nach seinen Angaben und produzieren damit für ihn. Wenn er nicht mehr bei uns produzieren lassen möchte, gehört das Werkzeug ihm und er kann es dem nächsten Lieferanten geben um für ihn zu produzieren  :)
Bearbeitet: Joy1992 - 07.08.2017 22:14:15
Hallo,

ich denke das die Chance groß ist, das dieses Werkzeug lange bei euch bleibt und ggf auch ganz verschleißt. Deshalb würde ich es ins Anlagevermögen stecken.

Falls es eher kurzfristig bei euch ist und der Kunde es oft kauft und mitnimmt, dann eher ins Umlaufvermögen.

Schönen Gruß
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Joy1992,

wir haben diese Fälle auch.
Allerdings geben wir diese Modelle/Werkzeuge dem Lieferanten, damit er damit fertigen kann.
Somit hat unser Lieferant damit nix zu tun, da es sich um unser Eigentum handelt - das wir in unserer Bilanz ausweisen.
Wenn ihr also dem Kunden dies in Rechnung stellt, also "weiterverkauft", dann würde ich es niemals als AV ausweisen - sondern ganz klar als UV!
Selbst wenn es solange bei euch verbleibt bis es komplett verschließen ist....

Liebe Grüße
die drei?
Hallo,
ja die drei?, wir stimmen überein, ich bin jetzt nur davon ausgegangen das es erst verkauft wird, wenn der Kunde sozusagen kündigt.
Falls es immer gleich verkauft wird an den Kunden, dann eher kein Anlagevermögen,
zumindest müsste man dann ganz genau prüfen wer es bilanziert bzw wer Gefahr usw. trägt, eventuell könnte man sich auch an den Leasingerlassen orientieren.
Das kommt halt immer auf die Verträge an.

schönen Gruß
Bearbeitet: sroko - 08.08.2017 11:58:00
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
ok, da geb ich dir recht! Es muss geklärt werden wer der Eigentümer ist.... Aber am Leasingerlass orientieren? Warum denn das? GMZ? Raten? Seh ich jetzt ehrlich gesagt keine Notwendigkeit dafür...

Ich würd eher sagen, wem gehört das Werkzeug anhand von tatsächlichen Gegebenheiten.

Gehört's Joy1992 bilanziert er im AV, dann darf das Werkzeug bearbeitet werden, rein theoretisch an jeden x-beliebigen verkauft und für alle Kundenaufträge wenn gewünscht auch verwendet werden. Falls nötig auch Instandhaltungsmaßnahmen zu seinen Lasten. Zum Schluss dann der AV-Abgang da Verkauf an den Kunden.

Gehörts dem Kunden, bilanziert Joy1992 im UV und verkauft an den Kunden. Dann dürfen keine Veränderungen am Werkzeug (neuester Stand, etc.) durchgeführt werden, kein Verkauf und auch keine Verwendung für andere Kundenaufträge. Es ist Eigentum des Kunden, Joy1992 darf das Werkzeug nur netterweise verwenden.

Was ist zu Beginn geplant? Dies ist für die Beurteilung AV oder UV maßgebend.

(Bei uns auch die Praxis - also schock mich und erklär mir, warum du den Leasingerlass rausholen möchtest?  :D )

Danke!
Hallo,

der Grundfall ist ja soweit klar, aber zum Umlaufvermögen was du gerade angesprochen hast:

Wenn es dem Kunden gehört, kann es joy grundsätzlich nicht im Umlaufvermögen bilanzieren.
Wenn es im UV oder AV bilanziert wird, obwohl Joy nicht Eigentümer ist und dieser Fall bei euch auch so abgewickelt wird,
dann wendet ihr vermutlich die Rechtssprechung Leasing analog an, ohne das du es weißt?

Der Vergleichsfall den ich meine Sale and Lease back:

Also Joy kauft eine Maschine/Werkzeug und verkauft diese weiter an den Kunden.
Die Maschine bleibt aber bei Joy stehen und Joy muss monatlich einen "Betrag" x zahlen (oder bekommt weniger für die Produkte)
Da kommt es jetzt darauf an, wer die Maschine bilanzieren darf.


schönen Gruß
Bearbeitet: sroko - 08.08.2017 14:01:27
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo
Zitat
sroko schreibt:
Hallo,



der Grundfall ist ja soweit klar, aber zum Umlaufvermögen was du gerade angesprochen hast:



Wenn es dem Kunden gehört, kann es joy grundsätzlich nicht im Umlaufvermögen bilanzieren.

Wenn es im UV oder AV bilanziert wird, obwohl Joy nicht Eigentümer ist und dieser Fall bei euch auch so abgewickelt wird,

dann wendet ihr vermutlich die Rechtssprechung analog an, ohne das du es weißt?



Der Vergleichsfall den ich meine Sale an Lease back:



Also Joy kauft eine Maschine/Werkzeug und verkauft diese weiter an den Kunden.

Die Maschine bleibt aber bei Joy stehen und Joy muss monatlich einen "Betrag" x zahlen (oder bekommt weniger für die Produkte)

Da kommt es jetzt darauf an, wer die Maschine bilanzieren darf.






schönen Gruß
Hallo ihr 2,

Fakt ist dass wir das Werkzeug (also die Spritzgussform) nur im Auftrag des Kunden bauen lassen. Sobald wir die Rechnung unseres Lieferanten haben, bekommt unser Kunde das Werkzeug weiterberechnet. Dann produzieren wir mit dieser Form seine Artikel, die wir ihm dann natürlich auch weiterberechnen. Aber mit dieser Form dürfen wir nur für ihn produzieren für keinen anderen unserer Kunden. Den Verkauf an den Kunden würde ich auf 8403 buchen, aber wohin genau nun das Werkzeug. AV kann es nicht sein, dass war mir schon klar, weil das Werkezug ja gar nicht uns gehört, also denke ich es könnte ein Unterkonto von 3400 sein?

Wir müssen auch nichts leasen oder etwas in der Art.

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe  :)

LG
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