Fragen zur 10-Tages-Regelung in Bezug auf EÜR und USt-Voranmeldung

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Fragen zur 10-Tages-Regelung in Bezug auf EÜR und USt-Voranmeldung
Hallo zusammen  :wink1:

Ich habe nochmals Fragen zur 10 Tages Regelung.

1) Gilt diese für nur für Ausgaben oder auch für Einnahmen?

Also Beispiel: Ich schreibe eine Rechnung Ende Oktober. Fällig Ende Dezember. Gezahlt wird am 08.01.
Frage 1: Gilt ein Kunde, den ich ständig bediene zu einer regelmäßigen Einnahme?
Frage 2: Für die monatliche USt-Voranmeldung, da gilt der Januar - richtig? (Es könnte ja sein, ich mache meine UST-Anmeldung für Dezember ja schon am 02.01)
Frage 3: Gilt hier für die EÜR der Dezember oder der Januar?


2) Ich dachte immer ich kann mít dem Zeiptunkt der Abgabe der UST-Voranmeldung ein bisschen spielen.
Beispiel: Nehmen wir an Ende Dezember werden ganz viele Rechnungen gezahlt. Ich möchte aber die Zahlung der Vorsteuer ins neue Geschäftsjahr bringen um damit den Gewinn zu drücken. Verstehe ich es dann richtig, dass ich dafür eigentlich erst am 10.01. die Ust-Voranmeldung abgebe und das Finanzamt zieht es dann in der Regel erst am 13.01 ein. Damit bucht man das ins neue Jahr? Oder zählt die Fällig keit?

3) In Bezug auf 2 und der Jahres-Ust-Meldung: Da muss ich doch immer für das Jahr gezahlte/erstattete Ust heranziehen oder? Also egal wann das Finanzamt abbucht?

Danke für eure Antworten

Grüße,
Hanny
Hallo,

1) die 10-Tage-Regel ist eine Regel aus dem Einkommensteuergesetz - sie gilt damit nicht für die Umsatzsteuer.

Kunden, die du regelmäßig bedienst, mit denen du aber keinen Vertrag o.ä. abgeschlossen hast, fallen nicht unter die 10-Tage-Regel. Typische Beispiele sind Miete, laufende Beiträge (nicht Jahresbeiträge), etc.
Die im Januar bis zum 10.1. abgegebenen UStVA-Summe ist im Vorjahr zu erfassen, wenn sie vom Finanzamt eingezogen wird. Hier gilt die Fälligkeit - es gibt hierüber eine Menge zu finden im www. Wenn du selber zahlst, gilt dein Zahlungsdatum. Aber Achtung: wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gilt erst am folgenden Montag als gezahlt und die 10-Tage-Regel kommt nicht zum Tragen.

Daher
Frage 1: nein
Frage 2: die Januarzahlung (also Anmeldung Dezember) ist im Dezember zu erfassen, da der 10.1.2018 ein Mittwoch ist.
Frage 3: es gilt das Zahlungsdatum, also 2018. Die EÜR ist zahlungsbasiert

2) der Zeitpunkt der UStVA ist gesetzlich geregelt - es ist spätestens der 10. des Folgemonats. Und du musst hier alle im Monat erhaltenen Beträge angeben, egal ob du am 1. oder am 10. abgibst. Bei Sollversteuerern gelten damit alle bis einschließlich Monatsletzten geschriebenen Rechnungen und alle bis zu diesem Datum erhaltenen Rechungen als anzugebende Beträge. Bei Istversteuerern kann die Vorsteuer schon bei Rechnungseingang angegeben werden, die Ausgangsrechnungen aber erst bei Zahlung. "Spielen" mit dem Datum der Abgabe bringt dir rein überhaupt nichts.
Das hat auch nichts mit deinem Ziel "Gewinnreduzierung" zu tun - abgesehen davon, dass Erträge, die du ins nächste Jahr "schiebst", dort versteuert müssen, du hast höchstens einen kleinen Liquiditätsvorteil. Wie gesagt, darfst du die Vorsteuer schon bei Rechnungseingang ansetzen, musst es aber nicht. Das heisst aber auch nicht, dass du Rechnung A erst im nächsten Jahr für die Vorsteuer erfasst, weil sie sehr hoch ist und Rechnung B schon in diesem Jahr, weil der Betrag klein ist. Es gilt das Gebot der Kontinuität, das heisst, gleiches musst du gleich buchen, im Klartext: entweder alle Eingangsrechnungen für die Vorsteuer in dem Monat des Rechnungseingangs oder alle Rechnungen im Monat der Zahlung. Damit dürfte deine angedachte "Verschiebung" schon einigen Restriktionen unterliegen.

3) Die UStE wird ja immer erst zu einem Zeitpunkt abgegeben, zu dem die 10-Tage-Regel sicher nicht mehr greift. Für die EÜR zählt einzig und allein der Monat und das Jahr der Zahlung - du machst keine Bilanz.
Hallo sogehts,

noch eins ist mir unklar:

Beispiel 1, Frage 2. Ich mache am 2.1. meine Ust-Voranmeldung für Dezember. Am 8,1. zahlt ein Kunde eine Rechnung von mir. Ich Versteuere nach Ist. Du schreibst die Januar-Zahlung muss im Dezember erfasst werden? Wieso das denn? Ich habe doch schon am 2.1 meine Voranmeldung für den Dezember gemacht und die Rechnung wird am 8.1. gezahlt.

Grüße
hanny
Hallo Hanny,

die Zahlung des Kunden geht doch erst in die UStVA 1/2018 ein! Hat doch hier für das Jahr 2017 nichts mehr zu suchen - weder die Zahlung noch die Umsatzsteuer. Nur der Betrag der UStVA 12/2017 geht in die EÜR 2017 ein.
Du musst unterscheiden zwischen der Zahlung für die UStVA und den Zahlungen deiner Kunden - das sind zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte. Die Zahlung am 8.1. geht nicht mehr in deine UStVA 12/2017 ein! Die 10-Tage-Regelung gilt nur und ausschließlich im Einkommensteuerrecht und damit für die EÜR, nicht für die UStVA!
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