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... wenn am Jahresende festgestellt wird, dass man das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt hat? |
Jeder Gegenstand unterliegt zunächst einer Prognose. Geht der Unternehmer bei Anschaffung davon aus, dass er diesen Gegenstand zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, muss er es zwingend aktivieren.
Liegt die Prognose irgendwo zwischen 10 % und 50 % handelt es sich um gewillkürtes Betriebs- oder Privatvermögen. Er kann es also dem BV zuordnen (aktivieren) oder eben dem PV. Die Zuordnung zum Geschäfts-/Betriebsvermögen einerseits oder Privatvermögen andererseits ist für jeden Vermögensgegenstand gesondert und
einheitlich vorzunehmen. Anderes gilt bei der Zuordnung zum Unternehmen nach dem UStG.
Ob diese Prognose nun richtig oder falsch ist, zeigt sich logischerweise erst zum Jahresende. Daher
muss und kann erst im Rahmen des JA die rechtlich relevante Zuordnung vorgenommen werden. Idealerweise stimmt sie mit der Prognose überein. Sollte das nicht der Fall sein, müssen zwingend Korrekturbuchungen vorgenommen werden.
Dabei geht dem Unternehmer auch nichts verloren, denn der Aufwand für die Anschaffung ist periodengerecht aufzuteilen. Die Erfassung des Aufwands erfolgt als AfA und ist im Jahresabschluss vorzunehmen ! Für bewegliche WG des Anlagevermögens gilt dabei § 7(1) ggf. auch (2) EStG.
Ein zusätzlicher Aufwand kann noch beim Ausscheiden aus dem BV (z.B. durch Verkauf) enstehen. Das ist dann der Fall, wenn der Restbuchwert über dem Verkaufspreis liegt. Im umgekehrten Fall entsteht allerdings ein Ertrag.
Gleiches gilt auch für den Unternehmer der seinen Gewinn nach § 4 (3) EStG ermittelt (EÜR). Das ergibt sich aus § 4(3)
Satz 3 EStG. Dort heißt es :
Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.Das bedeutet, dass in diesen Fällen das Zufluss-/ Abflussprinzip durchbrochen wird. Ein Unternehmer der seinen Gewinn nach § 4(3) EStG ermittelt, kann den gezahlten Kaufpreis nicht sofort als Aufwand geltend machen (vgl. § 4(3) S. 4 EStG), sondern muss genau so vorgehen wie ein Bilanzierer. Er muss also ebenfalls abschreiben, was allerdings zwangsläufig eine Zuordnungsentscheidung voraussetzt.
Mangels führen von Büchern und erstellen einer Bilanz weist er natürlich dort sein AV nicht aus. Gewinnermittler nach § 4(3) EStG
müssen das relevante AV aber in einem Anlageverzeichnis erfassen. So ist ein Nachweis über die Existenz und die dazugehörige AfA ausreichend dokumentiert.
Die Antwort auf deine Frage 2 lautet somit: Ja. Das WIE habe ich oben hoffentlich verständlich beschrieben.
Die Antwort auf deine Frage 3 lautet: Du kannst vor dem JA nichts
ergebniswirksam verbuchen.
Damit deine Bank richtig erfasst wird, buchst du einfach PKW an Bank, wenn das Fahrzeug schon bezahlt wurde. Eine Gewinnauswirkung hat dieser Buchungsatz aber bekanntlich nicht.
Zusätzlich sollte bzw. muss man auch gleich das Fahrzeug im Anlageverzeichnis erfassen und im JA abschreiben.
Übrigens ist eine Erfassung zum Zeitpunkt des Kaufes aus umsatzsteuerlicher Sicht geboten, damit du rechtzeitig die Vorsteuer geltend machen kannst. Viel wichtiger ist für das Finanzamt aber die UmSt. Diese entsteht im Rahmen einer Privatnutzung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Die hast du wohl aber nicht erfasst, geschweige denn abgeführt
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MfG
Aza
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Zudem: Das Kfz ist 7 Jahre alt, wurde vor 3 Jahren noch als reine Privatperson gekauft. Kaufpreis damals 7000€. Mit welchem Wert setze ich das Fahrzeug dann an? |
Typische Antwort wäre: TEILWERT
Das hilft dir vermutlich aber nicht weiter. Dazu aber morgen mehr, jetzt bin ich einfach zu müde.