Vorsteuer bei tatsächlichen Verpflegungsaufwändungen im Ausland

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Vorsteuer bei tatsächlichen Verpflegungsaufwändungen im Ausland
Hallo miteinander,

folgender Sachverhalt: Ein Unternehmer ist im Ausland unterwegs und geht dort in einem Restaurant essen. Klar ist, dass er die Kosten für das Essen nicht absetzen kann, weil solcherlei Ausgabe durch die Verpflegungspauschale abgedeckt sind. Die Vorsteuer darf er jedoch, meinem Verständnis nach, abziehen? Oder darf er es nicht, weil es sich um ausländische Vorsteuer handelt?

Hab da gerade einen Knick in der Leitung und bin nicht sicher, ob die für Verpflegungen tatsächlich gezahlte Vorsteuer eine Betriebsausgabe darstellt (und somit abgezogen werden kann, auch wenn es sich um ausl. Vorsteuer handelt) oder lediglich als Vorsteuer gilt, die die Umsatzsteuerlast des Unternehmers kürzt (und somit nur abgezogen werden könnte, wenn es sich um im Inland gezahlte Vorsteuer handelt). Ich hoffe meine Frage ist verständlich. Danke für Ihre Hilfe!
Wie kommst du darauf, dass ausländische Umsatzsteuer in Deutschland als Vorsteuer gezogen werden darf? Dem ist nicht so.
Du hast auch - da im Ausland die Leistung erbracht wurde - keine innergemeinschafltiche Lieferung/Leistung. Die Vorsteuer ist voll bei der Umsatzsteuer nicht abziehbar und sollte daher auf dem Konto "nicht abziehbare Vorsteuer" gebucht werden. DAmit geht sie in die Betriebsausgaben ein.
[CODE]Oder darf er es nicht, weil es sich um ausländische Vorsteuer handelt? [/CODE]

Die Vorsteuer auf die Verpflegungspauschale ist auch bei Inlandreisen nicht abziehbar. Die kann man nur  bei den tatsächlichen Aufwendungen abziehen.

[CODE]ob die für Verpflegungen tatsächlich gezahlte Vorsteuer[/CODE]

kannst du das anhand von Beispiel zeigen, wie das möglich ist?
Hallo,

Warum sind die Bewirtungskosten (Verpflegung während einer Reise) nicht erstattbar? Solange der Arbeitgeber die Verpflegung angeordnet, bestellt oder bezahlt hat, ist diese natürlich voll erstattbar und stellt 100% Betriebsausgaben dar.

Natürlich ist die ausländische UST nicht als inländische Vorsteuer abziehbar.

Wird vom Arbeitgeber die Verpflegung gestellt, muss die Verpflegungspauschale nur mit dem Ansatzwert für die gestellte Verpflegung gekürzt werden.
[CODE]Wird vom Arbeitgeber die Verpflegung gestellt, muss die Verpflegungspauschale nur mit dem Ansatzwert für die gestellte Verpflegung gekürzt werden.[/CODE]

[CODE]Ein Unternehmer ist im Ausland unterwegs [/CODE]
Zitat
sogehts schreibt:
Die Vorsteuer ist voll bei der Umsatzsteuer nicht abziehbar und sollte daher auf dem Konto "nicht abziehbare Vorsteuer" gebucht werden. DAmit geht sie in die Betriebsausgaben ein.

Ich war bisher nie so verwegen, neben der VMA-Pauschale dem Unternehmer aus der ausländischen Umsatzsteuer eine weitere Betriebsausgabe zu generieren. Die Idee ist spannend. Ich habe sowohl für mein eigenes Unternehmen als auch für Mandanten bisher nur die Pauschale angesetzt.
Zitat
sogehts schreibt:
Wie kommst du darauf, dass ausländische Umsatzsteuer in Deutschland als Vorsteuer gezogen werden darf? Dem ist nicht so.
Du hast auch - da im Ausland die Leistung erbracht wurde - keine innergemeinschafltiche Lieferung/Leistung. Die Vorsteuer ist voll bei der Umsatzsteuer nicht abziehbar und sollte daher auf dem Konto "nicht abziehbare Vorsteuer" gebucht werden. DAmit geht sie in die Betriebsausgaben ein.

Genau um den letzten Punkt geht es: Ich hatte mich gefragt, ob ich die ausländische Vorsteuer als Betriebsausgabe absetzen kann. Dass ich sie nicht als Vorsteuer ziehen kann, war mir bewusst. Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Herzlichen Dank für alle Antworten. Der Sachverhalt ist mir jetzt klarer und ich werde die Vorsteuer weder abziehen noch als Betriebsausgabe ansetzen.
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