Freiberuf & Gewerbe getrennte Buchhaltung?

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Freiberuf & Gewerbe getrennte Buchhaltung?
Hallo guten Tag,
ich hab da mal eine Frage. Ich bin momentan freiberuflich als Künstlerin tätig. Falle unter die Kleinunternehmerregelung.
Da ich aber nun noch Online etwas verkaufen will benötige ich einen Gewerbeschein. Muss also ein Gewerbe anmelden.
Dies soll auch unter der Kleinunternehmerregelung laufen vorerst.

Ich habe erfahren man kann beides sein. Freiberuflich und Gewerbetreibend.

Jetzt habe ich aber einmal die Frage wie man nun die Sache mit der Buchhaltung handhabt.
Für meine freiberufliche Tätigkeit erstelle ich eine EÜR und hefte alle Rechnungen (Einnahmen/Ausgaben) mit dem Kontoauszug ab.

Wenn ich nun aber noch zur freiberufl. Tätigkeit ein Gewerbe anmelde, muss ich dann quasi 2 mal eine Buchhaltung machen und 2 EÜR Tabellen separat und 2 Ordner mit den Rechnungen usw.?
Oder kann das alles in eine EÜR und einem Buchungsordner landen? Dann würden sich ja eigentlich Freiberuf und Gewerbe vermischen. Muss ich noch ein Konto anmelden? Ich wüsste auch nicht wie ich das mit den Kontoauszügen mache. Weil dann ja auch Freiberuf und Gewerbe zusammen drauf ist. Ich glaube man würde den Überblick verlieren. Weil ich dann vielleicht nicht mehr weiß welche Ausgabe wohin gehört. Ich wüsste auch nicht zu welchem Betrieb ich eine Ausgabe nehmen soll. Zum Beispiel ich kaufe Druckerpapier. Ist das dann eine Ausgabe für die freiberufl. Tätigkeit oder für das Gewerbe? Ich hoffe man versteh meine Bedenken. Kann man die Künstlerische Tätigkeit auch als Gewerbe machen?

Vielen Dank :)
Hallo Meami,

die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Wie wichtig ist dir dein Status als Freiberuflerin? Hängen da noch andere Dinge dran (Versicherung in der KSK etc.)?
Der Status der Freiberuflichkeit ist ein Ausnahmetatbestand für bestimmte Berufsgruppen. Betreibt ein Freiberufler einen Gewerbebetrieb, gelten alle Einkünfte als gewerblich. Das ist die sogenannte "Abfärberegel" aus § 15 EStG. Ist hier sehr anschaulich beschrieben:
https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Steuern/Gewerbesteuer-Fallen-fuer-Freiberufler.html
Ich bin mir vor dem Hintergrund nicht sicher, ob du überhaupt Freiberuflerin bleiben kannst, wenn du einen Gewerbebetrieb betreibst.
Wenn du sowieso Kleinunternehmerin bleibst (§19 EStG), dann brauchst du aus meiner Sicht keine zwei Buchhaltungen. Du kannst weiterhin eine EÜR machen. Erst ab 600.000 Euro Umsatz bzw. 60.000 Euro Gewinn ist Bilanz Pflicht. Der Gewerbesteuerfreibetrag liegt meines Wissens bei 24.500 Euro im Jahr. Auch da käme also nichts auf dich zu. Beide Geschäftszweige strikt zu trennen brächte dir aus meiner Sicht also keinen Vorteil. Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.

Gruß
FHH
Bearbeitet: FreelancerHH - 26.04.2017 08:10:43
Hallo,
ganz herzlichen Dank.
Ich hänge mit meiner freiberuflichen Tätigkeit nirgendwo drin.
Also keine Versicherungen, KSK etc. Ich habe nicht mal einen Steuerberater, weil das alles kostet. Ich mach alles selbst.

Man könnte quasi auch die künstlerische Tätigkeit über das Gewerbe dann laufen lassen?
Also ich bin künstlerisch tätig und möchte Kunstartikel in einem Onlineshop verkaufen.
Dann gebe ich in der Gewerbeanmeldung bei Tätigkeit an "verkauf und Herstellung von Kunstartikeln" zum Beispiel?

Die freiberufliche Tätigkeit muss ich dann abmelden? Oder verfällt es dann?
Ich finde das alles so schwer zu verstehen.

Vielen Dank.
Hallo Meami,

so richtig fit bin ich in diesem Thema auch nicht. Ich bin kein Künstler. Die Gewerbeanmeldung ist Vorschrift. Ich glaube nicht, dass du deine Künstlertätigkeit abmelden musst. Die verfällt übrigens auch nicht. Hast du mal dein Finanzamt gefragt? Die werden dir das sagen können.

Gruß
FHH
Bearbeitet: FreelancerHH - 26.04.2017 11:09:36
Hallo,

du solltest die gewerbliche Tätigkeit von der freiberuflichen trennen und tatsächlich zwei Buchführungen einrichten. Die gewerbliche Tätigkeit  hat schließlich nicht nur den Nachteil das Gewerbesteuer anfällt (in deinem Fall wohl unter dem Freibetrag), sondern es wird auch IHK Beitrag fällig. Der ist typischer Weise abhängig vom gewerblichen Gewinn.


Übrigens: Die Abfährbetheorie gilt in diesem Fall nicht. Die Abfährbetheorie gilt ausschließlich für Personengesellschaften (§15 (3) EstG) und nie für Einzelunternehmen.

VG
die Tätigkeiten müssen unbedingt getrennt werden: Anlage S und Anlage G jeweils mit einer EÜR , aber nur 1 USt-Erklärung solange noch beide Einnahmen insg. unter 17.500,--.
Leben Sie nur davon oder haben Sie noch eine andere Beschäftigung? Als Künstler ist man ja günstig über die KSK versichert und dies geht nur wenn auch Einnahmen/EÜR als Freier Beruf, bei Gewerbe fällt das weg.
E.
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