Reisekosten ohne VMA

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Reisekosten ohne VMA, Reisekosten VNA
Hallo,
ich bin als Buchhalter eines mittelständigen Unternehmens tätig.
Unsere Mitarbeiter erhalten keinen Verpflegungsmehraufwand.
Ich bekomme die Reisekostenabrechnung von den Mitarbeiten In "korrekter" Form. Dabei geben die Mitarbeiter alle Kosten, die ihnen entstehen an.
Beispiel:
Fahrt von Stuttgart nach Ulm - Treffen mit Kunden (08:00 Uhr bis 17:00 Uhr)
4,20 Brötchen und Kaffee beim Bäcker (Kassenbon)
35,80 Bewirtung Geschäftsessen mit den Kunden
4,70 Brötchen und Kaffee bei Autobahnraststätte (Kassenbon)
4,20 Brötchen und Getränk (Kassenbon)

So weit, so gut. Für alle Ausgaben gibt es Belege. Nun übersteigen jedoch die
Ausgaben (ohne Bewirtung) die 12,00 € VMA, die der Mitarbeiter ja bekommen könnte.

Der Arbeitgeber erstattet den kompletten Betrag dem Arbeitnehmer (13,10 € + 35,80 €),

Die 35,80 € verbuche ich als Bewirtungskosten. Aber wie verbuche ich die 13,10 € korrekt?

Muss das über den Lohn versteuert werden? Wenn ja, in welcher Höhe?
Kann ich die Vorsteuer aus allen Belegen ziehen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Hallo,

13,10 Euro werden ganz normal mit Vorsteuer als Verpflegungsmehraufwand Arbeitnehmer gebucht. Es wird nichts versteuert.
Bearbeitet: Macaslaut - 17.10.2017 21:54:11
Zitat
Macaslaut schreibt:
Es wird nichts versteuert.

Bevor du eine solche falsche steuerliche Auskunft gibst, solltest du dich schlau machen. In den LStR steht eindeutig, dass der Arbeitgeber nur maximal in Höhe der Pauschalen lohnsteuerfrei erstatten darf. Alles darüber hinaus ist zu versteuern! Lies hierzu einmal nach ab Tz. 46 in der Anlage a zu LStH 9.4. Insbesondere in Tz. 56 kommt dann der Hinweis auf die Pauschalversteuerung bei höheren Erstattungen.
[CODE]Bevor du eine solche falsche steuerliche Auskunft gibst, solltest du dich schlau machen[/CODE]

Ich lasse es ein mal so stehen, da du neu hier bist und  dich offenbar noch in der Ausbildung befindest.


Es handelt sich hier um die Gestellung von Mahlzeiten  durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit, die über 8 Stunden am Tag gedauert hat.  Maßgeblich ist das § 8 Abs.1 S.9 EstG. Da der AG dem AN tatsächliche Aufwendungen für die Mahlzeit erstattet, werden die Verpflegungspauschale von 12 Euro gekürzt. Da es dabei sowohl um das Frühstück als auch das Mittagessen geht, wird die Pauschale auf 0 gekürzt. Das bedeutet, dass der AN keine Verpflegungspauschalen geltend machen kann. Dieses neue Reisekostengesetz gilt schon ab 2014. Es entsteht kein Gedwerter Vorteil.
@Macaslaut

Wer oder was ich bin, spielt absolut keine Rolle.
Zitat
Macaslaut schreibt:
Es handelt sich hier um die Gestellung von Mahlzeitendurch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit, die über 8 Stunden am Tag gedauert hat.
Dazu gehört, dass der Arbeitgeber die Mahlzeiten veranlasst hat, was ich hier
Zitat
TomSteuer schreibt:
4,20 Brötchen und Kaffee beim Bäcker (Kassenbon)
Zitat
TomSteuer schreibt:
4,70 Brötchen und Kaffee bei Autobahnraststätte (Kassenbon) 4,20 Brötchen und Getränk (Kassenbon)
aber schwer bezweifle. Der AG hätte im Vorfeld mit dem Bäcker, der Autobahnraststätte etc. eine Vereinbarung treffen müssen. Dies wird in der Regel angenommen, wenn Essensbons oder ähnliches ausgegeben werden. Hier handelt es sich um privaten Aufwand des AN im Rahmen einer Dienstreise, die durch die VMA abgegolten werden - nicht mehr und nicht weniger.

Aber ich werde hier sowieso nicht mehr viel schreiben - es wird zuviel Steuerberatung betrieben und das wird mir angesichts des mir nicht ganz unbekannten Steuerberatungsgesetzes zu heiß.
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