ARAP oder vielleicht doch etwas anderes?

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ARAP oder vielleicht doch etwas anderes?, periodengerechte Abgrenzung: Ich stehe auf dem Schlauch
Ähm, RAP sind in § 250 HGB definiert.

Abgrenzungen für Schulden, die im Zusammenhang mit dem laufenden Jahr stehen, aber mit allergrößter Wahrscheinlichkeit im Folgejahr (oder später) abgerechnet werden, werden Rückstellungen gebildetet.
Gutes Beispiel sind die Beiträge für Berufsgenossenschaft für das Jahr 2018. Es werden für 2018 im Jahr 2018 vorauszahlungen geleistet. Aber wenn die Personalkosten 2018 höher sind als 2017, die maßgeblich für die Vorauszahlungen 2018 sind, wird der finale Bescheid, der erst 2019 eingehend wird, voraussichtlich höher ausfallen. Dieser "Mehrbetrag" wird zum 31.12. ermittelt und als RSt eingebucht. Damit er im Folgejahr möglichst erfolgsneutral aufgelöst wird, da diese Aufwendungen ja eindeutig 2018 zu zuordnen sind.

Es sollen ja periodengerechte Aufwendungen und Erträge gegenüber gestellt werden.

Wie gesagt ich würde die anteiligen Kosten für 2019 üblich einbuchen und den Anteil für 2020 auch erst dann. In DATEV würde ich mir dafür "Wiederkehrende Buchungen" anlegen, damit die anteilgerechten Kosten monatlich in die GuV landen.

Im Endeffekt hast du damit zwei mögliche Lösungswege.
Bearbeitet: hans123 - 06.08.2019 10:33:11
[CODE]Wer aber sagt denn nun, dass man einen ARAP immer nur in Zusammenhang mit einer Zahlung buchen darf? :D[/CODE]

Die Gesetzgebung
Ausgaben dürfen nicht mit Auszahlungen gleichgesetzt werden!

§250 HGB sagt:

"Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite AUSGABEN vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen."

Eine Ausgabe ist nicht NUR eine Auszahlung, sondern auch eine Mehrung von Verbindlichkeiten. Diese Ausgabe (auch wenn noch nicht zahlungswirksam) entsteht durch den Eingang der Stromrechnung. Und da der §250 HGB von Ausgaben (und nicht Auszahlungen!) spricht, muss die Ausgabe für 2020 als ARAP abgegrenzt werden.

Also ja, ich würde hier die Buchung wie ursprünglich geplant bejahen:

Aufwand an Verbindlichkeiten - 8.500,00 Euro
ARAP an Verbindlichkeiten - 8.500,00 Euro
Zitat
Ich habe auch schon ein paar Bilanzbuchhalter gefragt. Das Gros würde "ARAP an Verbindlichkeiten" buchen.
Würde ich auch

Zitat
Zwar besagt die Definition von ARAP, dass ein Aufwand für das Folgejahr bereits im laufenden Jahr bezahlt wird

Nein. Die Definition besagt, dass ein Aufwand der Folgejahres bereits im laufenden Jahr bezahlt wird ODER als Verbindlichkeit entstanden ist = Ausgabe
Bearbeitet: MacPomm - 18.08.2019 19:58:10
[CODE]Aufwand an Verbindlichkeiten - 8.500,00 Euro
ARAP an Verbindlichkeiten - 8.500,00 Euro[/CODE]

Die Buchungen des Jahres, Höhepunkt des ganzen Themas. Nicht zu fassen.

[CODE]Eine Ausgabe ist nicht NUR eine Auszahlung, sondern auch eine Mehrung von Verbindlichkeiten. Diese Ausgabe (auch wenn noch nicht zahlungswirksam) entsteht durch den Eingang der Stromrechnung. Und da der §250 HGB von Ausgaben (und nicht Auszahlungen!) spricht, muss die Ausgabe für 2020 als ARAP abgegrenzt werden.[/CODE]

Es gibt keine Ausgaben im laufenden Jahr, die abgegerenzt werden müssen.
Diese Definition von Ausgabe hinkt. Wenn der Gesetzgeber sagt "Ausgaben, deren Aufwendungen im Folgejahr wirken", muss die Auszahlung im laufenden Jahr getätigt worden sein.
Wieso?

Ausgaben, deren Aufwendungen im Folgejahr wirken

Ausgabe dies Jahr = Verbindlichkeit
Wirkung im Folgejahr: GuV wirksam im Folgejahr (Auflösung des RAP)

Passt doch wunderbar.

Mal als Gegenfrage: Da hier einige der Meinung sind, dass die Verbindlichkeit ja irgendwie erst mit Fälligkeit einzubuchen ist, wären dann nicht fast alle Dezemberrechnungen mit Zahlungsziel 30 Tage  irgendwie auch erst für das Folgejahr? (Das ist nur rhetorisch, ich hoffe das würde keiner ernsthaft machen...)
[CODE]Da hier einige der Meinung sind, dass die Verbindlichkeit ja irgendwie erst mit Fälligkeit einzubuchen ist, wären dann nicht fast alle Dezemberrechnungen mit Zahlungsziel 30 Tage irgendwie auch erst für das Folgejahr? (Das ist nur rhetorisch, ich hoffe das würde keiner ernsthaft machen...)[/CODE]

Es ist nur rhetorisch: kapierst du wirklich  keinen Unterschied zwischen  der Aufwandsrechnung  vom 07.19 bis 06.2020, die fällig im 06.2020 ist und der Warenrechnung, die am 01.01.2020 fällig ist, deren Wareneingang aber vor dem 31.12.2019  erfolgt ist ? Und wenn die Rechnung am 31.12.2019 vorliegt, die fällig am 31.01.2020 ist und die Ware erst am 05.01.2020 kommt, dann bucht man eben diese Rechnung im 2019 nicht.
Bearbeitet: Macaslaut - 21.08.2019 13:55:34
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