Hi pako90,
du hast ja noch gar keine Antwort erhalten... das darf natürlich nicht sein
Folgendes:
Das UStG enthält keine Aussage zur Frage des Zeitpunkts der Lieferung.
Das BMF-Schreiben vom 26.9.2005 (BStBl I 2005, 937) nimmt allerdings zum Leistungszeitpunkt Stellung.
Die Angabe des Leistungszeitpunkts ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG Bestandteil der ordnungsgemäßen Rechnung.
Das BMF führt dabei Folgendes aus:
In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet wird, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Soweit es sich um eine Lieferung handelt, für die der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung anzugeben. Dieser Tag ist auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Nach dem BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 24/05, BStBl II 2009, 490 unter II.1.b.) regeln die Abs. 6 und 7 des § 3 UStG den Leistungsort und zugleich auch den Zeitpunkt der Leistung (s.a. Abschn. 13.1 Abs. 2 Satz 5 und Abschn. 3.12 Abs. 7 UStAE).
Soviel zum Entstehen der Umsatzsteuer...
Einen Forderungsanspruch hast du aber theoretisch erst mit "Verschaffung der Verfügungsmacht" - also dann, wenn dein Part der Lieferung erfüllt wurde und du an den vereinbarten Ort geliefert hast und der Gefahrenübergang (lt. Incoterms) stattfand.
Wir fakturieren grundsätzlich immer zum Zeitpunkt der Versendung - bislang hat sich auch noch kein Prüfer daran gestört...
Hoffe, das hilft dir weiter!
Liebe Grüße
die drei ?