Hallo.
Vorweg: Wenn möglich, stell einen Antrag auf IST-Versteuerung, wenn die Viraussetzungen gegeben sind.
(Das geht auch bei GmbH, UG ...)
Ich kenne das Problem mit der SOLL-Versteuerung
Ich bewerte es so (und habe das mit unserem FA "geklärt):
Die Gutschrift kann erst eingebucht werden, wenn diese bekannt geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn sie eingeht. Das Ausstellubgsdatum ist hierbei dann irrelevant.
Wenn diese Eintrifft, buchen wir diese dann mit "richtigem Belegdatum" in den Leistungsmonat, zu der sie gehört. Hierdurch ändert sich dann u.U. die USTVA für den betreffenden Leistungsmonat und senden eine korrigierte Meldung.
Durch Lastschrifteinzug (nur füf UST), wird dann vom FA die nachgemeldete Zahllast eingezogen. Das ist so mit unserem FA durchgesprochen.
Die UST entsteht grundsätzlich erst durch Erstellung und Ausweis der UST auf einer Rechnung (oder Gutschrift). Da jedoch unbekannt ist, wann diese erfolgt und eingeht, ist somit ggf. zum "Stichtag der USTVA" die UST noch unbekannt.
Anders sieht es bei festen Leistungsentgelten (zB Honorarrechnung mit x Stunden zu fest vereinbarten Stundensatz) aus. Hier ist grundsätzlich bereits im betreffenden Leistungsmonat (bzw. Periode) eine "Vorausrechnung" möglich. Hierfür erstellen wir interne Proformarechnungen, damit alles stimmt.
Generell versuchen wir die Gutschriftmethode so weit wie möglich zu vermeiden, da wir festgestellt haben, das diese mehr Probleme bringt als nutzen. (Beginn Zahlungsverzug; Ausstellzwang; Mahnlauf; usw.)
Wenn es oft vorkommt, kann ich nur Empfehlen eine "Verbindliche Auskunft" vom FA für Euren Sachverhalt einzuholen. Daran ist das FA dann gebunden und darf danach nicht mehr anders entscheiden (es sei denn, die gesetzliche Situation ändert sich, oder grundlegend Euer Sachverhalt).