Gutschriftsverfahren / Belegbild für Buchung?

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Gutschriftsverfahren / Belegbild für Buchung?
Hallo liebe Experten  :wink1:

einer meiner Kunden möchte zukünftig über das Gutschriftsverfahren meine Forderungen begleichen.
Ich stelle ihm also keine monatlichen Rechnungen mehr aus, sondern er schickt mir entsprechend eine Gutschriftanzeige.

Beispiel:
Dienstleistung für den Kunden wird von mir im Zeitraum 01.07. - 31.07. erbracht
Der Kunde schickt die Gutschriftanzeige am 21.08. und zahlt dann am 23.08.

Wie geht man hier mit der Forderungsbuchung an den Kunden um?
Ich habe ja jetzt keinen Rechnungsbeleg mehr, den ich hier verwenden kann.
Die erbrachte Leistung muss ich ja für den Leistungszeitraum im Juli buchen. Aber was hänge ich da als Beleg an die Buchung dran?
Die Gutschriftanzeige vom Kunden kommt ja erst viele Tage später.
Wie handhabt ihr so etwas? Eigenbeleg schreiben oder fiktive Rechnung?

Vielen Dank vorab & Grüße
Melanie
Hallo.

Wir buchen den Gutschriftsbeleg so als wäre es die Rechnung. Hierbei buchen wir in der Periode, in der die Leistung erbracht wurde.

Seit 2013 müssen Rechnungen die der Kunde für bezogene Leistungen ausstellt, zwingend die Bezeichnung "Gutschrift" haben und ersetzen die eigene Rechnung.

Daher ist der Buchungssatz derselbe:

Forderungen
 an Umsatzerlöse
 an UST

Für Forderungen können auch KK-Konten für den Kunden genutzt werden, damit die OP-Liste stimmt.
Wenn der Kunde zahlt wird der OP dann normal ausgebucht.

Also alles so wie immer.

Als Beleg wird die erhaltene Gutschrift vom Kunden für due Buchung genutzt, da diese UST-Technisch eine Rechnung ist.

So machen wir es.

Grüsse
Hallo supertuxer,

vielen Dank für die schnelle Antwort  :D ,

Zitat

Wir buchen den Gutschriftsbeleg so als wäre es die Rechnung. Hierbei buchen wir in der Periode, in der die Leistung erbracht wurde.

Verstehe ich das richtig, dass ihr dann rückwirkend bucht? Oder bekommt ihr den Beleg frühzeitig?
Mein Problem ist ja, dass mir der Kunde den Gutschriftsbeleg erst am Ende des Folgemonats zustellt.
Wenn also die Leistung im Juli erbracht wurde, dann muss ich diese (wegen SOLL-Versteuerung) bis zum 10.08. in der USt..-Voranmeldung berücksichtigen.
Demnach muss ich die Forderung bis dahin gebucht haben. Da hab ich den Gutschriftsbeleg aber ja noch nicht in den Händen.
Ich meine mal gelesen zu haben, dass der Grundsatz "keine Buchung ohne Beleg" nicht unbedingt immer zutrifft. Nämlich genau bei so einem Fall.
Bin mir da aber unsicher. Daher die Überlegung ich schreib eine Rechnung (wie bei meinen anderen Kunden), aber streich das Wort "Rechnung" durch, schick sie nicht an den Kunden und buche das dann als Beleg bei der Forderungsbuchung. Wenn später dann der Gutschriftsbeleg und die Zahlung kommt wird der OP ganz normal ausgebucht und dabei der Gutschriftsbeleg mit abgelegt.

Nochmal Danke & Grüße
Melanie
Hallo.

Ich bewerte es so (und habe das mit unserem FA "geklärt):
Die Gutschrift kann erst eingebucht werden, wenn diese bekannt geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn sie eingeht. Das Ausstellubgsdatum ist hierbei dann irrelevant.

Wenn diese Eintrifft, buchen wir diese dann mit "richtigem Belegdatum" in den Leistungsmonat, zu der sie gehört. Hierdurch ändert sich dann u.U. die USTVA für den betreffenden Leistungsmonat und senden eine korrigierte Meldung.

Durch Lastschrifteinzug (nur füf UST), wird dann vom FA die nachgemeldete Zahllast eingezogen. Das ist so mit unserem FA durchgesprochen.

Die UST entsteht grundsätzlich erst durch Erstellung und Ausweis der UST auf einer Rechnung (oder Gutschrift). Da jedoch unbekannt ist, wann diese erfolgt und eingeht, ist somit ggf. zum "Stichtag der USTVA" die UST noch unbekannt.

Anders sieht es bei festen Leistungsentgelten (zB Honorarrechnung mit x Stunden zu fest vereinbarten Stundensatz) aus. Hier ist grundsätzlich bereits im betreffenden Leistungsmonat (bzw. Periode) eine "Vorausrechnung" möglich. Hierfür erstellen wir interne Proformarechnungen, damit alles stimmt.
Generell versuchen wir die Gutschriftmethode so weit wie möglich zu vermeiden, da wir festgestellt haben, das diese mehr Probleme bringt als nutzen. (Beginn Zahlungsverzug; Ausstellzwang; Mahnlauf; usw.)


Wenn es oft vorkommt, kann ich nur Empfehlen eine "Verbindliche Auskunft" vom FA für Euren Sachverhalt einzuholen. Daran ist das FA dann gebunden und darf danach nicht mehr anders entscheiden (es sei denn, die gesetzliche Situation ändert sich, oder grundlegend Euer Sachverhalt).
Hallo.

Vorweg: Wenn möglich, stell einen Antrag auf IST-Versteuerung, wenn die Viraussetzungen gegeben sind.
(Das geht auch bei GmbH, UG ...)

Ich kenne das Problem mit der SOLL-Versteuerung   :evil:

Ich bewerte es so (und habe das mit unserem FA "geklärt):
Die Gutschrift kann erst eingebucht werden, wenn diese bekannt geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn sie eingeht. Das Ausstellubgsdatum ist hierbei dann irrelevant.

Wenn diese Eintrifft, buchen wir diese dann mit "richtigem Belegdatum" in den Leistungsmonat, zu der sie gehört. Hierdurch ändert sich dann u.U. die USTVA für den betreffenden Leistungsmonat und senden eine korrigierte Meldung.

Durch Lastschrifteinzug (nur füf UST), wird dann vom FA die nachgemeldete Zahllast eingezogen. Das ist so mit unserem FA durchgesprochen.

Die UST entsteht grundsätzlich erst durch Erstellung und Ausweis der UST auf einer Rechnung (oder Gutschrift). Da jedoch unbekannt ist, wann diese erfolgt und eingeht, ist somit ggf. zum "Stichtag der USTVA" die UST noch unbekannt.

Anders sieht es bei festen Leistungsentgelten (zB Honorarrechnung mit x Stunden zu fest vereinbarten Stundensatz) aus. Hier ist grundsätzlich bereits im betreffenden Leistungsmonat (bzw. Periode) eine "Vorausrechnung" möglich. Hierfür erstellen wir interne Proformarechnungen, damit alles stimmt.
Generell versuchen wir die Gutschriftmethode so weit wie möglich zu vermeiden, da wir festgestellt haben, das diese mehr Probleme bringt als nutzen. (Beginn Zahlungsverzug; Ausstellzwang; Mahnlauf; usw.)


Wenn es oft vorkommt, kann ich nur Empfehlen eine "Verbindliche Auskunft" vom FA für Euren Sachverhalt einzuholen. Daran ist das FA dann gebunden und darf danach nicht mehr anders entscheiden (es sei denn, die gesetzliche Situation ändert sich, oder grundlegend Euer Sachverhalt).
Zitat
supertuxer schreibt:
Vorweg: Wenn möglich, stell einen Antrag auf IST-Versteuerung, wenn die Viraussetzungen gegeben sind.
(Das geht auch bei GmbH, UG ...)

Das hatte ich ursprünglich vor und mein Steuerberater hätte das auch so beantragt wenn ich darauf bestanden hätte, aber er meinte dazu auch:
>> Normalerweise wählen wir beim Bilanzieren bei der Umsatzsteuer die Soll-Versteuerung, da wir dort die Ausgangsrechnungen schon ab Rechnungsstellung und nicht erst bei Bezahlung einbuchen müssen. Das hat dann den Vorteil, dass die Umsatzerlöse in der Gewinn- u. Verlustrechnung identisch mit den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen des Veranlagungszeitraums sind. Grob ausgedrückt kann man sagen, dass die Ist-Versteuerung besser zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung passt, die Soll-Versteuerung hingegen zur Bilanzierung. <<

Ich habe es daher jetzt auch bei der Soll-Besteuerung belassen.

Zitat
supertuxer schreibt:
Anders sieht es bei festen Leistungsentgelten (zB Honorarrechnung mit x Stunden zu fest vereinbarten Stundensatz) aus. Hier ist grundsätzlich bereits im betreffenden Leistungsmonat (bzw. Periode) eine "Vorausrechnung" möglich. Hierfür erstellen wir interne Proformarechnungen, damit alles stimmt.

Das ist genau mein Fall. Honorarrechnung mit x Stunden zu festem Stundensatz. Wir wissen also genau welchen Betrag wir zu erwarten haben.
Ich werde es daher jetzt auch so machen wie von Dir beschrieben. Ich erstelle am Monatsende eine Proforma-Rechnung und buche diese als Forderung im entsprechenden Leistungsmonat. Dann kann ich die Umsatzsteuer termingerecht mit der Voranmeldung abführen.
Im Folgemonat, wenn dann der Gutschriftsbeleg vom Kunden kommt storniere ich die Proforma-Rechnung und buche mit gleichem Datum den Gutschriftsbeleg.
Wenn dann zwei Tage später die Gutschrift auf dem Konto erfolgt buche ich damit die Forderung dann wieder aus.
Ich denke das ist hier die beste Lösung, die auch für die Jahresabgrenzung funktioniert.

Mit meinem Steuerberater hatte ich heute auch noch mal gesprochen.
Er meint eine Lösung wäre auch eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Dann hätte ich einen Monat länger Zeit für die Voranmeldung. Bis dahin habe ich den Gutschriftsbeleg auf jeden Fall. Dann kann ich mir die Proforma-Rechnung sparen. Aber beim Thema Jahresabgrenzung ist damit das Problem auch nicht gelöst. Hier muss es dann auf jeden Fall eine Vorsteuerberichtigung für das Vorjahr geben.
Hallo.

Also: Prinzipiell kannst Du das machen, das Du die SOLL-Versteuerung wählst. Jedoch ich persönlich würde vetsuchen immer die IST-Versteuerung zu bekommen!

Bei der Soll-Versteuerung musst Du die UST sofort abführen bzw. in der Periode zahlen, in der die Rechnung (oder Gutschrift) erstellt wurde oder diese bekannt wurde. Die UST muss unabhängig davkn gezahlt werden, ob überhaupt die Rechnung vom Kunden beglichen wurde. Es besteht also ein finanzielles Risiko, das sich über Jahre hinweg ausdehnen kann.

Bei der IST-Versteuerung bezahlt man erst die UST, wenn diese bereits auf dem eigenem Konto liegt. Das ist sicherer!

Eine Dauerfristverlängerung mag ich persönlich gar nicht, da hier dann die 1/11 Regel greift und dieses IMMER unübersichtlich wird. Aber das ist Geschmackssache.

Ich finde, bitte nicht schlagen, das es sich Dein StB auf Deinem finanziellen Rücken sehr bequem macht. Er wird doch dafür bezahlt, das die Zahlen stimmen.

Wenn man es gut anstellt, kann man die UST bei der IST-Versteuerung zinsgünstig Zwischenanlegen bis diese Fällig wird, und dabei dann noch Zibserträge einfahren ... aber sowas sollter der StB wissen.

Grüsse
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