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Wir lassen einen Artikel in Spanien produzieren. Für diesen Artikel wird wiederum eine Bedienungsanleitung bei einem Druckunternehmen in Polen gedruckt, die dann direkt nach Spanien zum Produzenten geliefert wird und dem Produkt in die Verpackung beigelegt wird. Zum Schluss wird das fertige Produkt dann zu uns nach Deutschland geliefert. Bezüglich der Anleitungen ist das spanische Unternehmen lediglich "Lieferadresse", aber nicht Beteiligter am eigentlichen Geschäft (Also nicht Abnehmer, Lieferer etc...)
Es geht um die Rechnung des Druckers aus Polen an uns: Die Anleitungen werden ja nicht nach Deutschland geliefert, sondern nach Spanien. Ist das trotzdem ein innergemeinschaftlicher Erwerb? (§1 (1) Nr. 5 USTG lautet ja „innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt) .
Wenn es kein innergemeinschaftlicher Erwerb ist, was ist es dann und wie ist das Umsatzsteuerlich zu behandeln?
@Macaslaut, die Bestellungen an den Drucker werden mit Angabe unserer deutschen UST-ID getätigt. Allerdings scheint der Drucker diese nicht in seinen Stammdaten hinterlegt zu haben, da er auf den Rechnungen an uns das Feld "Customer Tax ID" frei lässt.
Wenn eure deutsche Ustd._nr auf der Rechnung steht, dann ist es für euch ein innergemeinschaflicher Erwerb. Aber: das ist kein übliches Null-Summen spiel. Die Umsatzsteuer müsst ihr sofort abführen, die Vorsteuer kriegt ihr aber erst dann zurück, wenn der Erwerb in Spanien umsatzsteuerlich abgewickelt wird. Dafür müsst ihr euch dort umsatzsteuerlich registrieren lassen, die UstvA abegeben etc. So sieht die Rechtsprechung aus. Im Gestzt steht: "wenn der Empfänger die deutsche Ustd.Nr gegenüber dem Verkäufer verwendet." Ihr verwendet die Ustd.Nr zwar, aber die steht nicht auf der Rechnung. Ich würde sagen, das ist kein IGE und der Verkäufer ist selber schuld, dass er auf der Rechnung keine Ustd-Nr des Empfängers angegeben hat. Es sei denn, er stellt die Rechnung mit der polnischen Umsatzsteuer aus.
danke, dass du mir so unermüdlich meine Fragen beantwortest. Ich bin wirklich totale Quereinsteigerin. Im anderen Thread hast du mir ja sehr gut auf die Sprünge geholfen, aber hier verstehe ich es leider immer noch nicht.
Mal meinen Gedankengang:
Es handelt sich um 2 unabhängige Erwerbe.
1. Erwerb: Die Bedienungsanleitung vom Drucker in Polen. Wir treten mit unserer deutschen USTID auf. (und lass uns der Einfachheit mal annehmen, dass der Lieferant diese auch in der Rechnung angibt. Ich vermute, es ist nur unabsichtlich, denn er weist ja keine polnische UST aus. Ich werde ihn um den Ausweis der USTID bitten.) Daher müsste es doch ein innergemeinschaftlicher Erwerb sein, auch wenn die Lieferung vorübergehend nach Spanien geht, bis das Produkt letzten Endes mitsamt Anleitung an uns nach D geschickt wird?
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, §13 Abs 1 Nr. 6 USTG. Die Vorsteuer ist im Zeitraum der Entstehung der Umsatzsteuer abziehbar, §15 Abs 1 Nr. 3 USTG (und gem. IHK Landhill , wo folgendes steht:
Zitat
Die Steuer auf den Erwerb kann als Vorsteuer grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abgezogen werden, in der der innergemeinschaftliche Erwerb deklariert wird.
Daher verstehe ich Deine Erläuterung
Zitat
Die Umsatzsteuer müsst ihr sofort abführen, die Vorsteuer kriegt ihr aber erst dann zurück, wenn der Erwerb in Spanien umsatzsteuerlich abgewickelt wird.
nicht. Was hat der Erwerb des Produkts in Spanien damit zu tun und warum muss der erst abgewickelt sein? Das wäre in meinen Augen der
2. Erwerb: unabhängig vom Erwerb der Bedienungsanleitungen. Der Erwerb des Produktes ist ein weiterer innergemeinschaftlicher Erwerb. Auch hier wieder: Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, §13 Abs 1 Nr. 6 USTG. Die Vorsteuer ist im Zeitraum der Entstehung der Umsatzsteuer abziehbar, §15 Abs 1 Nr. 3 USTG.
Daher verstehe ich Deine Erläuterung
Zitat
...wenn der Erwerb in Spanien umsatzsteuerlich abgewickelt wird. Dafür müsst ihr euch dort umsatzsteuerlich registrieren lassen, die UstvA abegeben etc.
nicht. Wieso muss ich mich für den Erwerb in Spanien steuerlich registrieren lassen? Dieser ist doch in Deutschland steuerpflichtig?
Ich würde mich über weitere Erläuterungen/Korrekturen sehr freuen um das ganze zu verstehen und vor allem richtig einordnen zu können.
Erstmal die Rechtssprechung: § 3d S.2 UstG I.V.M. § 15 Abs.1 Nr.3 UstG.
Jetzt der eigentliche Sinn des Ganzen:
Das grundlegende Prinzip des deutschen und europäischen Umsatzsteuerrechtes : der Unternehmer darf nie belastet werden, nur der Endverbraucher-Privat Person. Stell dir das vor: du hast eine Freundin in Spanien und lässt aus Polen ihr eine Ware lieffern. Dabei verwendest du gegenüber dem polnischen Unternehmer die deutsche Ustd-Nr deines Unternehmens. Der polnische Unternehmer stellt natürlich die Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus , da für ihn das eine umsatzstteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist. Am Ende kriegt deine Freundin die Ware ohne Umsatzsteuer. Und das wäre ein Verstoss gegen das grundlegende Prinzip. Das ist eigentlich eine aktuell verbreitete Betrugsmasche in der EU. Deshalb musst du dem deutschen Fiskus beweisen, dass dein Unternehmen der Empfänger der Ware in Spanien ist. Der Beweis dafür ist die Besteuerung des Erwerbes in Spanien. Solange dein Unternehmen es nicht tut, kriegt es auch keine Vorsteuer zurück.
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