Notebook-Kauf im Dez. und Rückgabe im Jan.

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Notebook-Kauf im Dez. und Rückgabe im Jan.
Die Firma hat im letzten Jahr Dezember einen Notebook gekauft und als GWG direkt abgeschrieben.

Diesen Notebook möchte sie in diesem Jahr wieder zurückgeben und wird dafür eine Stornorechnung/Gutschrift nebst Zurücküberweisung des Rechnungsbetrags erhalten. Wie ist letztere nun zu verbuchen, auch im Hinblick zur UStVa?

A: Die Buchung umkehren, was aber im Folgejahr (also dieses Jahr) irgendwie keinen Sinn ergibt: Man bucht den Netto-Betrag ins Haben des GWG-Kontos (da ist aber nichts mehr, da neues Jahr) und die ehemals Vorsteuer, die ja jetzt eher einen Umsatzsteuercharakter hat, da man ja Geld erhält, ins Haben des Vorsteuer-Kontos. Das kann später bei der UStVa problematisch werden, da man evtl einen Negativbetrag hat, wenn man nichts zum verrechnen (und kann man den überhaupt ins Vorsteuerfeld bei der UStVa eintragen? Denke eher nein).

B: Daher fände ich es logisch, das Netto einfach in "Erlös 19%" und die ehemalige Vorsteuer, jetzt eigentlich Umsatzsteuer in Umsatzsteuer 19% zu buchen. Begründung: Das ZVE ist ja letztes Jahr durch diese Betriebsausgabe gesunken und jetzt müsste es auch dann wieder in diesem Jahr steigen. Frage bleibt nur, wie der eigentliche Notebook, der ja wieder den Besitzer wechselt, abgebildet wird. Dieser ist ja nicht mehr in der neuen Bilanz des Folgejahres, da ehemals GWG.
Einen Erlös buchen kann man machen, ist aber buchhalterisch total falsch. Der "Umsatz" würde dann etwaige Zahlen verfälschen, wenn man Z.B. ein Kredit bei einer Bank beanträgt. Und es ist einfach keine Umsatzsteuer, auch wenn dies vielleicht pedantisch klingt. Eine Erstattung muss man immer als umgekehrte Buchung buchen. Da das Anlagegut allerdings schon weg ist, gibt es das Konto #2020, Aufwendungen aus dem Vorjahr. Wenn man das nicht nutzen möchte aus etwaigen Gründen, dann kann man es einfach auf #4900 buchen, sonstiger Aufwand.

Es gibt dann einen negativen Aufwand und negative Vorsteuer, das ist in Ordnung. Daraus einen Umsatz zu machen ist wie gesagt rechnerisch zwar richtig, aber buchhalterisch komplett falsch.

Sanity
Danke und das macht alles so Sinn und man kann auch negative Vorsteuerbeträge in Va eingeben, cool!  :)
im letzten Jahr Dezember = 2021??  Oder 2020?

Heute ist der 7.1.2022 - wenn Kauf 2021 ist doch alles noch offen

Wenn Kauf 2020 und A 2020nist schon raus, wird es anders!

Also erstmal antworten!
Zitat
margarete schreibt:
Heute ist der 7.1.2022 - wenn Kauf 2021 ist doch alles noch offen

Aber wenn die Rückgabe und Rückerstattung erst in 2022, wie soll man das in 2021 noch korrigieren? Egal ob A schon raus oder nicht
Zitat
tim-s schreibt:
Zitat
margarete schreibt:
Heute ist der 7.1.2022 - wenn Kauf 2021 ist doch alles noch offen
Aber wenn die Rückgabe und Rückerstattung erst in 2022, wie soll man das in 2021 noch korrigieren? Egal ob A schon raus oder nicht

hat der steuerberater den JA schon erstellt?

1. Afa stornieren oder löschen in der Fibu bzw. im JA 2021
2. den Betrag von GWG auf Vermögenswerte umbuchen
im skr03 wär das dann: 1500 Vermögenswerte an 900480 GWG
Auf diese Weise kriegt man die VSt storniert und verfälscht die BWA nicht mit Umsätzen, die es gar nicht gibt.
in 2022: Bank an Vermögenswerte und damit ist das Konto 1500 dann wieder 0.
wenn schon am 6.1.2022 feststeht, dass Notebook zurückgeht...

Wer macht den den Abschluss?  Wohl kein Stb und tim-s ist wer? Buchhalter? Gesellschafter?
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