Reisekosten Geschäftsführer - Abzug bei V-Pauschalen netto oder brutto

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Reisekosten Geschäftsführer - Abzug bei V-Pauschalen netto oder brutto
Hallo Zusammen,
irgendwie finde ich zu diesem Thema immer wieder verschiedene Aussagen. Mir ist klar das V-Pauschalen angesetzt werden und die von der GmbH & Co. KG bezahlten Kosten für Frühstück, Abendessen etc. wieder abzogen werden. Ebenso wird die VSt. beim Unternehmen für die betrieblichen veranlassten Reisen in Abzug gebracht. Für mich stellt sich nun nur die Frage, welcher Betrag wird dem Geschäftsführer erstattet bei Barbelegen bzw. was wird in Abzug gebracht bei Kosten, welche über die Firmenkreditkarte bezahlt werden. Der Nettobetrag oder der Bruttobetrag und was ist mit Beträgen, welche die V-Pauschale übersteigen.
Vielen vielen Dank im Voraus für die Hilfe.
Mit herzlichen Grüßen
Hallo panikpaula,

es kommt darauf an  :D

Bei der Firmenkreditkarte habe ich Dich so verstanden, dass es eine Corporate Card ist, die dann aber das private Bankkonto des Geschäftsführers belastet. Dann trägt er als nicht vorsteuerabzugsberechtigte Person den Bruttoaufwand und will dann natürlich auch den Bruttobetrag erstattet haben. Aus den verauslagten und richtig adressierten Belegen hat dann die GmbH & Co.KG den Vorsteuerabzug.

Nur zur Vollständigkeit. Sollte es sich um eine Firmenkreditkarte handeln, bei der das betriebliche BAnkkonto belastet wird entfällt natürlich eine Kostenerstattung, da der Geschäftsführer ja nicht belastet wurde. Etwaige Erstattungen wären dann Lohnzuwendung (Fremdgeschäftsführer) bzw. Vorabgewinn (Gesellschafter-Geschäftsführer).

Ich gehe mal davon aus, dass Euer Geschäftsführer die tatsächlichen Verpflegungskosten abrechnet. D.h. Ihr bekommt z.B. eine Restaurantrechnung über EUR 22,00 brutto, der Anspruch auf gesetzliche Verpfelgungspauschalen beträgt aber nur EUR 12. Wenn es keine anderweitigen arbeitsvertraglichen Regelungen gibt, dann erstattet Ihr ihm die EUR 10, da er ja auch den Bruttobetrag bezahlt hat.  

Viele Grüße
Jogi
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr
Hallo Jogi,

erst mal vielen Dank für die rasche Antwort. Mit dem "kommt darauf an" habe ich fast gerechnet ;)

Also, wir haben immer zwei Fälle:
1. Firmenkreditkarte mit Abbuchung vom Geschäftskonto ist klar. Die Rechnungen sind immer auf die Firma ausgestellt und bei Kleinbeträgen ist dies ja nicht hundertprozentig notwendig. Hier erfolgt natürlich keine Erstattung an den GF und die BA sind inkl. VSt. Abzug gebucht.
2. Mein anderer Fall sind die Barauslagen und/oder Belege für die Firma, da ich jeden Monat für die GF´s eine RK Abrechnung erstelle.
Beispiel: Für eine Reise können z.B. 48 EUR Verpflegungspauschale bezahlt werden. Dazu gibt es eine Rechnung Hotel inkl. Frühstück und noch Verpflegungsbelege Hotel und/oder während der Reise:
Ich handehabe es nun so: VP von 48 EUR abzüglich 4,80 für Frühstück (bei Businesspauschalen) oder tatsächlicher Frühstückspreis BRUTTO. Meine Frage ist nun, ziehe ich den Preis für das Frühstück brutto oder netto, obwohl das Unternehmen die Vorsteuer zieht? Die gleiche Frage gilt natürlich auch für Verpflegungen Hotel/unterwegs. Momentan berechne ich 48 EUR abzügl.  z.B. 8,00 EUR (brutto) Frühstück und evtl. 15,00 (brutto) Restaurant Abendessen und zahle noch EUR 30 an den GF aus.
Und was passsiert mit Ausgaben, welche die V-Pauschalen überschreiten. BA nein und Buchung auf Konto ??? (SKR 04) und Abzug VSt. komplett.
Vielen DANK nochmals und viele Grüße
- panikpaula -
Hallo panikpaula,

kurze Nachfrage zum Sachverhalt. Handelt es sich bei Deinem Geschäftsführer um einen Fremdgeschäftsführer, d.h. er ist angestellt und bezieht Einkünfte nach § 19 EStG oder ist er Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften nach § 15 EStG?

Viele Grüße
Jogi
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr
Zitat
panikpaula schreibt:
Und was passsiert mit Ausgaben, welche die V-Pauschalen überschreiten. BA nein und Buchung auf Konto ???

Das wären auf alle Fälle lohnsteuerpflichtige Zahlungen an den GF!
Ihr solltet einmal einen Steuerberater auf diese Zahlungsmodalitäten ansprechen - da sind m. E. nach einige Fallen. Ein Arbeitnehmer erhält in der Regel die Pauschalen und bezahlt den Rest selber! Eine Zahlung durch die Firma ist unüblich und daher die Frage von Jogi durchaus berechtigt!
Zitat
panikpaula schreibt:
Meine Frage ist nun, ziehe ich den Preis für das Frühstück brutto oder netto, obwohl das Unternehmen die Vorsteuer zieht?
Das ist doch für die Erstattung an den GF völlig nebensächlich - er kann nämlich keine Vorsteuern ziehen und zahlt alles brutto - insofern sind die Pauschalen brutto und werden brutto gekürzt.
Erst mal vielen Dank für die Unterstützung.

Natürlich berichtigte Nachfragen, es handelt sich um einen Gesellschafter mit Einkünften nach § 15 EStG.

Mit dem Abzug der Kosten stand ich glaube etwas auf dem Schlauch, klar ist ja, dass nur das Unternehmen die VSt. zieht und ich dann bei seinen Reisekosten einfach wieder den Bruttobetrag abziehe.

Ein Punkt wäre noch offen, was ist den mit den Beträgen aus Verpflegung, wenn die maximale Höhe der V-Pauschalen überschritten wird. Ich würde sagen Privatentnahmen, oder??
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