Hallo Mjolnir,
auch wenn hier eine Rückstellung nicht in Frage kommt, siehe Beitrag von Ansimi, möchte ich hier noch was zu deinem Beitrag schreiben.
Der Grund ist bei einer Rückstellung nicht entscheidend, sondern entscheidend ist in welchem Jahr der Aufwand als wirtschaftlich verursacht gilt, d.h. das Ereignis hier die Beantragung der Zulassungsgenehmigung und Fertigstellung des Medikamentes liegt eindeutig im alten Wirtschaftsjahr.
Weiterhin muss eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten bestehen, die am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert ist und eine Geltendmachung des Dritten wahrscheinlich ist. --> Was hier auch gegeben wäre.
Somit wäre hier eine Rückstellung möglich wenn diese Kosten nicht aktiviert werden müssten und damit keinen Aufwand darstellen und somit eine Rückstellung ausfällt, steht im ESTG Parag. 5 (4b) Satz 1.
(4b) 1 Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.
Gruß
Maik
Zitat |
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Mjolnir schreibt: Hallo Zeref,
willkommen im Forum
Man bucht doch erst, wenn der Grund dafür vorliegt. Die Leistungserstellung (hier das Genehmigungsverfahren) erfolgt doch erst im Februar des Folgejahres.
Daher kannst du m. E. n. keine Rückstellung bilden. Ebenso auch keine Verbindlichkeit, da der Grund noch nicht vorhanden ist. Du könntest max. eine Rücklage bilden. Ein schwieriges Thema für mich
Was sagen die anderen hier?
MfG
M. |