Teilverkauf Wertpapiere und Mischkurs

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Teilverkauf Wertpapiere und Mischkurs, Wie verbucht man den Teilverkauf einer Aktienposition korrekt?
Guten Tag,

ich wäre Euch für Hilfe mit der folgenden Frage dankbar. Falls es schon irgendwo anders steht, gerne auch einen Link.

Meine GmbH erwirbt und veräußert im Geschäftsjahr 2021 Aktien der XYZ-AG (Wertpapiere des Umlaufvermögens). Alle Aktien der XYZ-AG sind per Globalurkunde verbrieft, d.h. ich kann die erworbenen Tranchen nicht unterscheiden.

Die Transaktionen im einzelnen:

1) 05.03.2021 Kauf 100 Aktien zu je €20. Anschaffungs-Nebenkosten €50.

Wertpapiere des Umlaufvermögens €2050
an
Bank €2050

2) 07.04.2021 Kauf 100 Aktien zu je €25. Anschaffungs-Nebenkosten €50.

Wertpapiere des Umlaufvermögens €2550
an
Bank €2550

3) 14.04.2021 Verkauf 50 Aktien zu je €30. Nebenkosten €25.

Bank €1475
an
???

4) 21.04.2021 Kauf 50 Aktien zu je €20. Anschaffungs-Nebenkosten €25.

Wertpapiere des Umlaufvermögens €1025
an
Bank €1025.

5) 31.12.2021 Die XYZ-Aktien stehen an der Börse bei €22.40.

Meine wichtigste Frage ist, wie der Verkauf unter Punkt (3.) gebucht wird, d.h. welcher Anschaffungspreis bei den 50 verkauften Stück zugrundegelegt wird, und die Begründung dafür.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Bernhard
LIfo, FiFo  wenn  nach HGB bewertet wird.
Ich denke, nein. Aus Haufe:


Deswegen hatte ich hier diese Frage gestellt.

Ich hatte es oben nicht betont, aber ich suche natürlich die Lösung nach HGB. Falls es in der Buchführung für die Steuerbilanz Abweichungen gibt, dann auch diese.
Hallo bernhardalb,

bist du "von der Alb ra" ?  :green:

Ok Spass bei Seite.....

Verkauf Aktien und Abgang Umlaufvermögen:

Bank an  2725 (SKR03) Erträge aus Abgang UV

2325 (Abgang UV) an 1348 sonstige Wertpapiere.

Wertpapier werden maximal mit den tatsächlichen AK Incl. gutgeschriebener Erträge in der Bilanz ausgewiesen.
Liegt der Marktwert darüber, handelst es sich um stille Reserven, die erst bei einer Veräusserung aufgedeckt werden.

LG
Nun, meine ursprüngliche Frage von oben ist noch offen.

Die Frage ist, *was* ist denn nun der Anschaffungspreis der Aktien, die in Punkt (3) verkauft werden?
a) Sind es 50 Aktien von denen, die in (1) gekauft wurden?
b) Sind es je 25 Aktien aus (1) und 25 aus (2)?
c) Sind es 20 Stück aus (1), 20 Stück aus (2) und 10 Stück aus (4)?

Das war der Grund für meine Frage.

Nein, ich lerne nicht für irgendeine Prüfung. Ich will den Steuerberater aus meiner GmbH raushaben, und bevor ich "vollstrecke", möchte ich die Sache selbst verstehen.
Ach so, das Forum hat irgendwie mein Zitat aus dem Haufe herausgeschnitten.

Ich wollte zitieren (der Link tut es):

"Die Bewertung nach Verbrauchsfolgeverfahren kommt dem Gesetzeswortlaut nach nur für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens in Betracht (§ 256 Satz 1 HGB). Danach kommt für Wertpapiere die Bewertung nach den Verbrauchsfolgeverfahren, insbesondere nach dem Lifo- und dem Fifo-Verfahren, nicht zur Anwendung."
Hallo bernhardhalb,

hab versucht mich in den Sachverhalt reinzudenken. Also Gedanken sortieren....
Mich hat jetzt das Datum von dem An-und Verkauf der Aktien irritiert. Wir haben auch noch nicht den 31.12. 2021
Also kann man noch nicht bewerten.
Nehme also an, alle Geschäftsvorfälle haben in 2020 stattgefunden und du musst jetzt die Bewertung für den Bilanzansatz machen,
richtig ?
Ja es ist immer gut, es selbst zu verstehen, dass man weiss warum man das so macht.

Die Verbuchung der gekauften und verkauften Aktien unterjährig dürfte ja klar sein. Die Zahlen stehen so in den einzelnen Konten der
Buchhaltung. Die müssen jetzt abgeschlossen werden und dann muss der Bilanzansatz gefunden werden.
Dazu müssen die Anschaffungskosten ausgerechnet werden.

Meiner Meinung nach setzen sich die Anschaffungskosten aus Gesamteinkauf 1 und Gesamteinkauf 2 und Gesamteinkauf 4. zusammen.
Erst am Ende vom Jahr wird bewertet. Das drückt meiner Meinung nach das Zitat von dem Haufe aus.
Das wäre für mich logisch. Aber ich bin kein Profi und kein Steuerberater.

Wenn ich noch was zum Thema finde, schreibe ich nochmal.

LG

Du hast meine Frage auch noch nicht beantwortet...kommst du von der Alb ?
Danke, wir kommen der Sache näher.

Also nach Haufe bzw. dem zitierten BFH-Urteil scheiden die Verbrauchsfolgeverfahren FIFO, LIFO für Wertpapiere aus. Ich muss den Mittelwert nehmen.

Nun meine Frage: welchen Mittelwert? Den von (1) und (2) oder den von (1), (2) und (4)?

In den Beispielen in den Büchern mit Betriebsstoffen, Kraftstoff usw. (also Vorräte) nehmen sie, wenn sie nicht FIFO anwenden, dann den Mittelwert aus (1), (2) und (4). Ich verstehe aber nicht, mit welcher Begründung. Und Beispiele mit Wertpapieren habe ich keine vertrauenserweckenden gefunden.

Durch irgendeine ganz allgemeine Vorschrift im HGB bin ich doch angehalten, zeitnah sofort nach dem Geschäftsvorfall zu buchen. Wenn ich also den Verkauf (3) sofort buche, dann kenne ich ja nur (1) und (2), aber noch nicht (4), was ja in der Zukunft liegt. Also kann ich beim Verkauf (3) ja nur den Mittelwert von (1) und (2) als Anschaffungspreis ansetzen.

Meine Frage lässt sich also so präzisieren: Ist es richtig (mit dieser Begründung) immer den Mittelwert der Transaktionen der Vergangenheit zu berücksichtigen?
Oder muss ich, wenn (4) gebucht wird, dann die Buchung (3) stornieren und so korrigieren, dass nun der Mittelwert von (1), (2) und (4) verwendet wird.

Mein Beispiel oben ist übrigens so konstruiert, dass in den beiden Fällen ein unterschiedlicher Jahresüberschuss herauskommt. Ein Teil des Gewinns wird ins Folgejahr verschoben, je nachdem, welchen der Mittelwerte man verwendet. Die Frage ist also relevant.

Mich wundert, dass hier nicht die Antwort mit Literaturverweis wie aus der Pistole geschossen kommt. Der Vorfall ist ja gar nicht so exotisch.

Grüße,

Bernhard
PS: Was bedeutet es, "von der Alb zu kommen"?
Hallo bernhardalb,

da sonst niemand im Forum schreibt, muessen wir den Sachverhalt wohl alleine durchkämpfen, es sei denn, du kontaktierst doch noch
einen Steuerberater. Das würde ich dir raten.
Ich bin Finanzbuchhalterin und habe im Rahmen meiner Ausbildung ein Modul in Bilanzierung gemacht und bilde mich regelmäßig auf
bibukurse weiter Ich habe schon bei einem Steuerberater gearbeitet, aber mit Wertpapieren ausser schulisch nichts zu tun gehabt.

Es ist richtig LIFO und FIFO Methode scheidet bei Wertpapieren aus.
Ich hab nochmals recherchiert und bei Wertpapieren gilt auch die Einzelbewertung. :denk:

So wie ich das verstehe kann man doch kein Mittelwert nehmen, wobei wir wieder am Anfang wären.... :denk:

Buchhaltung und Bewertung sind halt zwei paar Stiefel und Bewertung macht entweder der Steuerberater oder ein Bilanzbuchhalter.

Also es ist richtig, die einzelnen Geschäftsvorfälle aus 1., 2. 3. 4. müssen zeitnah (gesetzlich gilt die 10 Tage Regel) gebucht werden.

Bewertet wird zum Bilanzstichtag und der muss nicht am 31.12. sein.
Bei der Bewertung nimmt man die Zahlen aus der Buchhaltung. Da werden keine Buchungssätze  storniert, es sei denn, man stellt fest,
dass was falsch gebucht worden ist. (auf dem falschen Konto)

Bei der Bewertung wird der Bilanzansatz ausgerechnet und das ist schon ein komplexeres Thema.
Ich habe das Buch "Bilanzierung" vom edumedia Verlag, das auch die VHS als Grundlage verwendet. Ist dort bestellbar.

Ich hoffe, ich konnte dir etwas helfen. Vielleicht schreiben ja doch noch weitere Nutzer.

LG
Hallo bernhardhalb,

letzte Runde, eine Tabelle aus dem Buch "Schwierige Geschäftsvorfälle buchen" von Iris Thomsen:

Bilanzansatz und Bewertung:

Wertpapiere Umlaufvermögen: (Tabelle)Abgang Restbuchwert

  Wertpapiere und sonstige Beteiligungen
  Ursprünglich gezahlte Anschaffungskosten bzw. Einlagen
+ nicht ausgezahlte, sondern zugeschriebene Erträge
= Obergrenze in der Bilanz
- ggf. außerplanmäßige Abschreibung
  lt. Handelsrecht bei vorübergehender Wertminderung § 253
  lt. Steuerrecht bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung R. 6.8. EStG
+ ggf. Zuschreibung bis zu den Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung wegfällt
- Abgang Restbuchwert bei Veräußerung
= Wert in der Bilanz

Ist doch easy oder ??

LG
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