ich habe eine Rechnung, bei der ich nicht weiterkomme.
Ich bin Unternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt. Ich habe für mein Büro einen Schreibtisch von privat gekauft. Also Quittung ohne MwSt. Diese Kosten waren Betriebsausgaben. Jetzt möchte ich diesen Tisch weiterverkaufen. Ich als Firma an eine andere Firma. Diese andere Firma ist auch vorsteuerabzugsberechtigt. Jetzt meine Frage: Wie schreibe ich die Rechnung? Bzw. wie gehe ich jetzt mit der MwSt. um? Oder ist dies abhängig davon, für wie viel ich ihn eingekauft habe?
Vielen Dank schon einmal im Voraus.
MfG ...
Einfaches Rechnungswesen für Jungunternehmer ... https://www.pierretunger.com
Das ist ein ganz normaler umsatzsteuerrechtlicher Vorgang gem. § 1(1) Nr.1 UStG. Also steuerbar und steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt gem. § 10 (1) UStG. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Auf der Rechnung ist die Umsatzsteuer seperat mit Steuersatz von 19 % auszuweisen. Die sonstigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnung sind natürlich auch zu beachten.
MfG
Aza
Nachtrag: Die obige Lösung basiert natürlich auf der Annahme, dass der Tisch dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Das das der Fall ist, habe ich auf Grund der Art und Weise wie du deine Frage formuliert hast, unterstellt.
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort ...
Ich muss jedoch noch einmal nachfragen ...
Wenn ich den Tisch nicht an einen anderen Unternehmer verkaufen würde, sondern an eine Privatperson, müsste diese ja auch MwSt. zahlen. Als Privatperson bekommt sie diese dann ja auch nicht wieder. Also würder Vater Staat ja dadurch 2 mal MwSt. bekommen. Beim ersten Kauf der Person, von der ich den Tisch habe und dann wieder wenn ich ihn verkaufe. Das kommt mir etwas spanisch vor.
Gibt es da nicht den Fall der Differenzbesteuerung?
Ja, ich stelle die Antwort etwas in Frage. Ist jedoch nicht "bös" gemeint. Ich mag nur auf Nummer sicher gehen. Vielleicht kann sich ja noch jemand anderes äußern.
Noch einmal Danke.
Einfaches Rechnungswesen für Jungunternehmer ... https://www.pierretunger.com
der Vorgang ist auf jeden Fall steuerbar, da Du den Umsatz im Rahmen Deines Unternehmens ausführst. Dass eventuell zweimal USt auf den Tisch abgeführt wird, wird systematisch hingenommen und spielt keine Rolle.
Eventuell kannst Du die Differenzbesteuerung anwenden. Welche Tätigkeit hat Dein Unternehmen zum Gegenstand und wann hast Du den Tisch verkauft (vor 2012 oder in 2012)? Es hat da vor kurzem ein BFH-Urteil zum Verkauf von Anlagevermögen gegeben, das die Verwaltung mit Übergangsfrist bis zum 31.12.2011 anwendet.
Wenn ich den Tisch nicht an einen anderen Unternehmer verkaufen würde, sondern an eine Privatperson, müsste diese ja auch MwSt. zahlen. Als Privatperson bekommt sie diese dann ja auch nicht wieder. Also würder Vater Staat ja dadurch 2 mal MwSt. bekommen.
Du veränderst den Sachverhalt. Zunächst gehst du davon aus, dass ein Unternehmer dein Käufer ist. Deine Erklärung im zweiten Post basiert aber auf der Ausgangssituation, dass der Verkauf an eine Privatperson erfolgt. Das geht so nicht ! Verschiedene Sachverhalte führen oftmals zu unterschiedlichen Ergebnissen. Meiner Antwort liegt die Annahme zu Grunde, dass du als Unternehmer einen deinem Unternehmen zugeordnet Tisch an einen anderen Unternehmer verkaufst.
Für viel problematischer halte ich aber, dass dir offensichtlich entweder das System der Umsatzsteuer nicht klar ist oder du einem Denkfehler unterliegst.
Mit Umsatzsteuer soll allein der Endverbraucher belastet werden. Unternehmer verwenden aber Gegenstände um mit ihnen Mehrwerte zu schaffen, die ihrerseits z.B. bei Weiterverkauf (zusätzlich) der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Solange also ein Unternehmer mit dem Gegenstand etwas tut was zu steuerbaren Umsätzen führt, verbraucht er den Gegenstand nicht und er verbleibt automatisch im Umsatzsteuersystem. Daher gilt er in diesem Falle nicht als Endverbraucher. Da du i.d.R. aber beim Erwerb selbst mit Umsatzsteuer belastet wurdest -also behandelt wirst wie ein Endverbraucher- darfst unter den Voraussetzungen des § 15 UStG die bezahlte und von deinem Lieferanten abgeführte Steuer vom Finanzamt zurückfordern. Die vom Finanzamt forderbare Erstattung bezeichnet man als Vorsteuer. Du bist also mit der Umsatzsteuer nicht belastet. Die Umsatzsteuer die auf den Mehrwert entfällt vereinnahmst du von deinem Kunden und führst sie letztlich nur ab. Damit bist du also auch nicht belastet. Der Geldbetrag bezogen auf die Ust den du real einnimmst ist zu keinem Zeitpunkt dein Geld ! Viele Unternehmer vergessen das gern. Sie sehen nur das Geld reinkommt und ein Teil davon an den Staat wieder raus geht. Ohne die USt hättest du diese Geldmenge aber niemals erhalten !
Jetzt wirst du dich fragen warum ich das hier überhaupt schreibe; das ist dir ja alles bekannt. Ganz einfach, weil du schreibst :
Zitat
Also würder Vater Staat ja dadurch 2 mal MwSt. bekommen. Beim ersten Kauf der Person, von der ich den Tisch habe und dann wieder wenn ich ihn verkaufe.
Diese Aussage ist falsch. Eine Privatperson führt im Regelfall keine steuerbaren Umsätze aus, da ihr bereits die Unternehmereigenschaft fehlt. Da sie keine steuerbaren Umsätze ausführt, spielen sich alle Vorgänge/Geschäfte einer Privatperson außerhalb des oben beschriebenen Umsatzsteuersystems ab. Er vereinnahmt also i.d.R. keine USt und führt keine ab. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. So muss die Privatperson die Umsatzsteuer abführen wenn er eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellt. Damit katapultiert er sich -unnötigerweise- selbst in das Umsatzsteuersystem. Ein anderes Beispiel dafür das ein Privater die Umsatzsteuer abzuführen hat, ist der Wechsel der Steuerschuldnerschaft ( §13b UStG). Hier ist er belastet mit der gezahlten USt und muss diese auch noch selbst an das Finanzamt abführen.
Nach alledem sollte klar sein, das in deinem an den Verkäufer gezahlten Kaufpreis kein Cent Umsatzsteuer gesteckt hat. Folglich hat Vater Staat auch keine Umsatzsteuer erhalten, denn es entstand ja keine Umsatzsteuer die geschuldet werden könnte. Wenn aber keine Umsatzsteuer anfällt, kann auch keine Vorsteuer anfallen. Das findest du auch ausdrücklich im § 15 (1) Nr, 1 UStG:
Zitat
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Was den Verkauf des Tisches an eine Privatperson und die damit möglicherweise auftretende Frage der Differenzbesteuerung betrifft, verweise ich Gustavs Beitrag und auf den
Dort findest du unter Abschnitt "25a.1. Differenzbesteuerung" alles was dazu relevant ist.
vielen Dank für Deine ausführlichen Erläuterungen.
Kurz zu meinem konkreten Sachverhalt: Ich verkaufe an einen Unternehmer einen Tisch, der meinem Unternehmen zugeordnet ist. Soweit so klar. Also werde ich die Rechnung mit MwSt. schreiben.
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Jedoch noch einmal zum Sachverhalt der doppelten Besteuerung.
Folgende Szene (unabhängig von meinem Sachverhalt):
Kauf 1: ---------- Privatperson P1 kauft von Unternehmer U1 einen Tisch für 100€ netto bzw. 119€ brutto. Unternehmer U1 führt die 19€ MwSt. an Vater Staat ab. Staat kassiert das erste mal. Privatperson P1 kann Vorsteuer nicht geltend machen.
Kauf 2: ---------- Nun verkauft Privaterperson P1 diesen Tisch an einen Unternehmer U2 für 119€. Privatperson P1 macht also weder Gewinn noch Verlust bei dem Weiterverkauf. Da er eine Privaterperson ist, gibt es nur eine Quittung, wo keine MwSt. ausgewiesen ist. Unternehmer U2 bezahlt also 119€ und kann keine Vorsteuer geltend machen, da ja keine MwSt. ausgewiesen ist.
Kauf 3: ---------- Jetzt verkauft Unternehmer U2 diesen Tisch an eine Privaterperson P2. Dafür verlangt er 119€ netto bzw. 141,61€ brutto. Dann hat Unternehmer U2 weder Gewinn noch Verlust gemacht. Jedoch muss er die MwSt. in Höhe von 22,61€ an Vater Staat abführen. Staat kassiert das zweite mal. Die Privatperson kann keine Vorsteuer geltend machen.
Frage: Wo habe ich den Denkfehler?
MfG PITU
Einfaches Rechnungswesen für Jungunternehmer ... https://www.pierretunger.com
mit dem Verweis auf den UStAE ist eigentlich alles zur derzeitigen Rechtslage gesagt. Musst Dich aber nicht ärgern, denn als freiberuflicher Berater bist Du kein Wiederverkäufer und hättest die Differenzbesteuerung auch bei einem Verkauf in 2011 nicht anwenden können.
Beim Ankauf von Gegenständen von Privaten durch einen Unternehmer ergibt sich das Problem der Doppelbelastung mit Umsatzsteuer. Der Private veräußert mit nicht als Vorsteuer gezogener Restmehrwertsteuer, der Unternehmer muss beim Weiterverkauf aber USt abführen. Um dieses Problem zu lösen, wurde die Differenzbesteuerung eingeführt, die allerdings auf Wiederverkäufer, d.h. Händler beschränkt ist.
also kassiert der Staat doppelt, es sei denn Wiederverkäufer ... hatte mich nur so sehr gewundert, dass ich es nicht glauben konnte ... Danke fürs Aufklären ...
MfG PITU
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