Abschreibung im Jahr der Anschaffung

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Abschreibung im Jahr der Anschaffung
Guten Tag! Ich erbitte Anworten zum Thema, wie ich ein Anlagegut (kein GWG) im Rahmen des Jahresabschlusses behandeln/buchen muss, wenn dieses im Jahr der Anschaffung wieder verkauft wurde. Beispiel: Ein Unternehmer kauft im April einen Anhänger für den eigenen Fuhrpark zum Preis von 2000 Euro und verkauft ihn, weil er ihn nicht mehr gebraucht, im selben Jahr zum Preis von 1800 Euro weiter. Lauf Definition der Abschreibung muss das Anlagegut mehr als ein Jahr im Betriebsvermögen genutzt werden. Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
Hallo hela,

das Anlagegut ist nur wenige Monate genutzt und somit abgeschrieben worden.
Nun ermittelst du die Abschreibungsdauer und Summe, erhälst somit den Restbuchwert zum Verkaufszeitpunkt und kannst daraus schließen, ob es sich um einen Ertrag, Verlust oder ein erfolgsneutrales Ergebnis handelt.

Hilft dir diese Antwort weiter, hela?

Viele Grüße,
Neele

P.S. im Jahresabschluss werden nur die zeitanteilige Abschreibung erfasst und der Verlust bzw. Gewinn.
Viele Grüße Neele :-)
Hallo Neele, vielen Dank für die Antwort. Das heißt, dass das Anlagegut, unabhängig davon das es weniger als ein Jahr genutzt wurde und im selben Jahr der Anschaffuzng wieder veräußert wurde, genauso behandelt wird wie jedes andere? VG hela
Ja, genau.
Es gilt die Absicht der langfristigen Nutzung, die ursprünglich vorhanden war.

Schönen Tag noch!  :green:

Liebe Grüße,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
Die Antwort von Neele ist nich korrekt.

Ich verweise hier auf EStR 7.4! :!:
"Anschaffungs- und Herrstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach §7 EStG zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (i.S. Jahreszeitraum von 365 Tagen) übersteigt!"
MfG
So etwas hatte ich auch schon im Kopf. Aber wie verbuche ich jetzt den Verkauf, der ursprünglich auf Anlagegut gebucht worden ist? VG
Hallo,

ich möchte togi gern widersprechen.

Denn es geht hier um die ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes! Diese ist hier länger als ein Jahr. Daher wird m. E. nach wie oben beschrieben gehandelt.

Vielleicht unterstützt uns noch ein weitere Meinung bei der Lösungssuche?  :wink1:

Viele Grüße,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
Hallo Neele,

ob die ursprüngliche Nutzungsdauer ein WG des AV vermuten lässt oder nicht ist für die Bilanz-Zuordnung zum AV unerheblich.
Entscheidend ist die realisierte Nutzungsdauer, da diese unter anderem eine fest bestimmbare Größe darstellt um aus der Legaldefinition für -Anlagevermögen- den richtigen Schlusszu ziehen, die richtige Zuordnung auf der Aktiva der Bilanz zu ermöglichen.
Solltest du andere Hinweise/ Literatur hierzu finden lass es uns bitte wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Hi,

ich hatte hier mal einen ähnlichen Fall mit einer Versuchsmaschine.

Nach Rücksprache mit dem WP einer renommierten und berüchtigten WP-Gesellschaft eindeutig keine AV weil ND < 1 Jahr und keine dauernde Nutzung.

Bilibu
Hallo Bilibu, und welche Konten hast Du dann für den Kauf bzw. Verkauf angesprochen? MfG
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