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Die Zitate sind korrekt.
Sie beziehen sich auf die Abschreibung von Anlagevermögen.
Die Grundsatzfrage hier lautet: Ist ein WG das weniger als ein Jahr genutzt wird und am Anfang des Jahres nicht im Bilanzvermögen enthalten ist und auch nich am Ende des GJ im Bilanzvermögen enthalten ist ein Anlagevermögen?
Wir hatten diese Disskusion schon einmal. Damals ging es um den unterjährigen Kauf und die Rückgabe eines LKW...!
Der Gesetzgeber stellt bei seinen Bestimmungen des HGB (--->EStG) auf die vorliegenden Bilanzinformationen ab.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, das ein WG, dass nie in der Bilanz als AV aufgeführt wurde eben kein WG des AV ist.
Ist ein WG des AV über einen Bilanzstichtag hinaus, jedoch weniger als 365 Tage (ein Jahr) im Vermögen des Bilanzierenden, ist natürlich AV vorhanden. Gibt es einen ABG des WG des AV wird das Ergebnis beeinflusst---> sollten WG häufiger heute angeschafft und im nächtsen WJ unterhalb von 12 Monaten ND abgeschafft werden, würde sich hier der WP die Freiheit nehmen, dieses WG in das UV bzw. in den Erfolg buchen zu lassen um eine der wirtschaftlichen Nutzung des Vermögens entsprechende Aktiva der Bilanz zu erzeugen.
Abschreibungsfristen der betriebsgewöhlichen Nutzungsdauer belaufen sich nicht umsonst auf mehr als 12 Monate.
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Des Ergebnis bleibt identisch, das ist korrekt.
Es ist für einen Bilanzierenden (und gerade für Dritte) aber schon ein Unterschied, ob eine Erfolgsbeeinflussung durch z.Beispiel s.b.A. oder s.b.E. besteht oder es sich um Abschreibungen seines im Ernstfall durch Insolvenz notwendigerweise zu liquidierenden Vermögens handelt.
MfG