muss folgenden "Fall" zuende bringen. Ein Kollege hats mir versucht zu erklären aber ich bin nicht sicher ob das so stimmt:
Eine GbR mit 2 Gesellschaftern A und B soll einvernehmlich aufgelöst werden zum Ende Jahr x. Alle Konten sind schon ausgeglichen, keine Forderungen, keine Verbindlichkeiten, kein Vermögen mehr.
1. Normale Schlussbilanz wird erstellt, es ergibt sich ein Gewinn von 4T EUR. Die Kapitalkonten sind von A -20T EUR (negativ) und B +15T EUR.
2. Es wird eine normale E-Bilanz erstellt und übermittelt mit den o.g, Kapitalkonten und dem o.g. Gewinn. Steuererklärung soweit erstmal "normal" ausfüllen und zusätzlich kommt dann noch dazu ...
3. Dann wird extern (als Excel-Tabelle etc) eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, da sonst alles schon 0 EUR, bleiben hier nur die Kapitalkonten mit Minus20T EUR und Plus15T EUR. D.h. A muss 20T EUR an die GbR rückzahlen und B kann dann 15T EUR entnehmen zum Ausgleich der Konten.
4. Dazu kommt noch der zu verteilende Gewinn aus der Bilanz von 4T EUR, der gemäß Anteilen auf A mit 25%=1T EUR und auf B mit 75%=3T EUR aufgeteilt wird. Stimmt das so? Muss der hier überhaupt noch beachtet werden?
5. Gesamt müsste dann A noch 19T EUR an die GbR zahlen (-20T+1T) und B erhält noch 18T EUR (+15T+3T).
6. Wenn jetzt A 19T an die GbR zahlt und B 18T entnimmt, bleiben 1T EUR bei der GbR liegen. Ist dies Aufgabegewinn der wieder (25/75% =250EUR/750 EUR)) aufgeteilt werden muss?
7. Wenn A rückzahlt und B entnimmt, wäre dann nur diese 1T EUR der Aufgabegewinn von beiden anteilig der zu versteuern wäre?
8. Falls nun A aber in absehbarer Zeit nicht rückzahlen könnte (z.B. Zahlungsunfähigkeit etc), kann B ja nichts entnehmen. Müsste dann A die Summe als Aufgabegewinn versteuern (die 19T EUR + 250 EUR???)
9. Falls daher B nichts entnehmen kann, wäre das dann als Aufgabeverlust zu versteuern in Jahr x? (18T EUR + 750 EUR???)
Dieser Teil der Auseinandersetzungsrechnung wird nur extern aufgeführt, d.h. nichts mehr gebucht und keine Änderung mehr in der vorher erstellten Bilanz. Oder?
Wie teilt man dann dem Finanzamt diese Auseinandersetzungsrechnung mit? Nur durch entsprechende Einträge in der Steuererklärung/Formular?
Hoffe ich hab mir das jetzt nicht völlig falsch erklären lassen. Oder?
Danke Euch!