Außerbilanzielle Korrektur für Kapitalrücklage?

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Außerbilanzielle Korrektur für Kapitalrücklage?, Auswirkungen von Rücklagen auf die Anlagen KSt 1 F (4) und GK (3)
Hallo miteinander,

ich könnte Hilfe bei folgendem Sachverhalt bzgl. meiner KSt-Erklärung gebrauchen:

Bei Firmengründung wurde der UG ein Nennkapital von 1€ zugewiesen. Zudem wurden 499€ in die Kapitalrücklage eingezahlt. Seitdem hat sich die Kapitalrücklage (aus Gesellschaftsmitteln) sukzessive erhöht, das gezeichnete Kapital blieb stets bei 1€. Nun ergeben sich zwei Fragen:

1. Muss ich in der Anlage KSt 1 F [COLOR=#999999][4 - Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Absatz 2 Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Absatz 1 Satz 3 KStG)][/COLOR] etwas anderes als 0 in Zeile 16 eintragen?

2. Das Finanzamt hat mir auf Rückfrage mitgeteilt, dass ich die 499€ auf der Anlage GK unter dem Punkt 3 (Außerbilanzielle Korrekturen) in Zeile 49 eintragen muss. Wieso handelt es sich denn bei dem Sachverhalt um eine außerbilanzielle Korrektur?

Herzlichen Dank bereits im Voraus für jegliche Unterstützung!

Grüße
tboecker
Zitat
tboecker schreibt:
Seitdem hat sich die Kapitalrücklage (aus Gesellschaftsmitteln) sukzessive erhöht
Gibt es denn hier Gesellschafterbeschlüsse? Denn sonst erhöhen die erwirtschafteten Gewinne die Gewinnrücklage (Thesaurierungspflicht von 25% des Jahresgewinns, bis 25.000 Euro Eigenkapital erreicht sind) bzw. den Gewinnvortrag! Richtig buchen, dann kann auch die Anlage ausgefüllt werden.
Zitat
tboecker schreibt:
2. Das Finanzamt hat mir auf Rückfrage mitgeteilt, dass ich die 499€ auf der Anlage GK unter dem Punkt 3 (Außerbilanzielle Korrekturen) in Zeile 49 eintragen muss. Wieso handelt es sich denn bei dem Sachverhalt um eine außerbilanzielle Korrektur?
Da bin ich auch etwas überfragt - die Kapitalrücklage ist Eigenkapital und darf das Ergebnis eben nicht ändern. Meint das Finanzamt vielleicht die nachträglichen Zuweisungen?

Alles in allem solltet Ihr hier aber einmal fachlichen Rat einholen, den dürfen wir hier nämlich nicht geben. Ihr habt nicht gerade viel Ahnung und recht blauäugig eine UG gegründet. Ihr macht doch hoffentlich auch einen handelsrechtlichen Abschluss mit dem ganzen Procedere bis zur Einreichung beim Bundesanzeiger?
Danke für die Rückmeldung.

Zitat
sogehts schreibt:
Gibt es denn hier Gesellschafterbeschlüsse? Denn sonst erhöhen die erwirtschafteten Gewinne die Gewinnrücklage (Thesaurierungspflicht von 25% des Jahresgewinns, bis 25.000 Euro Eigenkapital erreicht sind) bzw. den Gewinnvortrag! Richtig buchen, dann kann auch die Anlage ausgefüllt werden.

Du hast recht, es haben sich ausschließlich die Gewinnrücklagen erhöht (Thesaurierung + Gewinnvortrag). Da keine neuen Einlagen oder Rücklagen gebildet wurden, gehe ich davon aus, dass 0 in der Anlage KSt 1 F einzutragen ist.

Zitat
sogehts schreibt:
Da bin ich auch etwas überfragt - die Kapitalrücklage ist Eigenkapital und darf das Ergebnis eben nicht ändern. Meint das Finanzamt vielleicht die nachträglichen Zuweisungen?

Auf welche nachträglichen Zuweisungen beziehst du dich hier?

Zitat
sogehts schreibt:
Alles in allem solltet Ihr hier aber einmal fachlichen Rat einholen, den dürfen wir hier nämlich nicht geben. Ihr habt nicht gerade viel Ahnung und recht blauäugig eine UG gegründet. Ihr macht doch hoffentlich auch einen handelsrechtlichen Abschluss mit dem ganzen Procedere bis zur Einreichung beim Bundesanzeiger?

Ich möchte nicht wegen jeder Frage meinen Steuerberater bemühen und mich auch selbst mit dem Thema sehr vertraut machen. Es ist nun einmal so, dass die UG für viele die "Einstiegsform" einer Kapitalgesellschaft ist und man mit vielen Dingen zum ersten Mal konfrontiert wird. Ich hatte dieses Forum als solches verstanden, dass man hier derlei Fragen stellen kann. Ein handelsrechtlicher Abschluss findet statt.

Grüße
tboecker
Zitat
tboecker schreibt:
Auf welche nachträglichen Zuweisungen beziehst du dich hier?

Zitat
tboecker schreibt:
Seitdem hat sich die Kapitalrücklage (aus Gesellschaftsmitteln) sukzessive erhöht,

Zitat
tboecker schreibt:
Ich hatte dieses Forum als solches verstanden, dass man hier derlei Fragen stellen kann. Ein handelsrechtlicher Abschluss findet statt.
Das ist es auch - aber wir müssen die Grenzen des Steuerberatungsgesetzes beachten.

Gewinnrücklagen gehören nicht zum Eigenkapital, das in der Anlage als Zugang einzutragen ist. Ihr gebt das bilanzielle Eigenkapital zum Schluss des Geschäftsjahres ein - die Gewinnrücklagen sind hier ja enthalten. Zu- und Abgänge beim verwendbaren Eigenkapital sind nur solche Zugänge, die das Stammkapital und/oder die Kapitalrücklage verändern.
Alles klar. Herzlichen Dank für die Antworten!

Grüße
tboecker
Bearbeitet: tboecker - 04.07.2019 12:49:37
Seiten: 1
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