folgende Frage beschäftigt mich:
Wir sind an einer GmbH beteiligt. Unser jährlicher Gewinnanteil beträgt durchschnittlich 500 T€. Die GmbH ist an einer Stärkung ihres Eigenkapitals
interessiert. Nun gibt es zwei Varianten:
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass 300 T€ ausgeschüttet und 200 T€ in die Gewinnrücklage eingestellt werden.
Auf Ebene des Gesellschafters bedeutet dies, dass (ex Steuern) 300 T€ als Beteiligungsertrag vereinnahmt werden können.
2. Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass die gesamten 500 T€ ausgeschüttet werden. Der Gesellschafter bucht 500 T€ Beteiligungsertrag.
Außerdem wird beschlossen, dass der Gesellschafter nach der Ausschüttung 200 T€ als Einzahlung in die Kapitalrücklage wieder an die GmbH zurückzahlt.
Die 200 T€ werden beim Gesellschafter ergebnisneutral als Anschaffungskosten der Beteiligung aktiviert.
Meine Frage ist jetzt, ob Variante 2 nicht eine mißbräuchliche Gestaltung darstellt. Bei Variante 1 bleiben die 200 T€ gleich in der GmbH und der Gesellschafter bucht nur 300 T€ Ertrag, bei Variante 2 bucht der Gesellschafter aber 500 T€ Ertrag, obwohl er die 200 T€ wieder an die GmbH zurückzahlt.
Hier sind wir doch beim Schütt-aus-und-hol zurück-Verfahren, oder ?
Beste Grüße
Gerald