Wenn ich das Rohergebnis einmal nach GEsamtkostenverfahren und einmal nach Umsatzkostenverfahren berechne, kommt dann das gleiche raus? Warum bzw. warum nicht?
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28.11.2016 09:41:38
Wenn ich das Rohergebnis einmal nach GEsamtkostenverfahren und einmal nach Umsatzkostenverfahren berechne, kommt dann das gleiche raus? Warum bzw. warum nicht?
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30.03.2017 09:11:26
Hallo
interessante Frage! Handelsgesetzbuch, § 275 Gliederung (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige betriebliche Erträge 5. Materialaufwand 6. Personalaufwand 7. Abschreibungen: 8. sonstige betriebliche Aufwendungen 9. Erträge aus Beteiligungen, 10. Erträge aus anderen Wertpapieren 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, 14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 15. Ergebnis nach Steuern 16. sonstige Steuern 17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse 3. = Bruttoergebnis vom Umsatz 4. Vertriebskosten 5. allgemeine Verwaltungskosten 6. sonstige betriebliche Erträge 7. sonstige betriebliche Aufwendungen 8. Erträge aus Beteiligungen, 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, 13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 14. Ergebnis nach Steuern 15. sonstige Steuern 16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Wie man aus dem HGB ersehen kann, ist die Größe "Rohergebnis" nicht definiert! Hier die allgemein übliche Definition "Rohergebnis" Das Rohergebnis ist eine Zwischensumme der Gewinn- und Verlustrechnung und umfasst •in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) nach § 275 Abs. 2 HGB die Posten Nr. 1 bis Nr. 5 sowie •in der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) nach § 275 Abs. 3 HGB die Posten Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 6. Handelsgesetzbuch, § 276 Größenabhängige Erleichterungen Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen. Das Rohergebnis ist nicht zwingend identisch bei GKV und UKV! (Das Jahresend-Ergebnis ist logischerweise identisch zwischen GKV und UKV!) Viele Unternehmen, die beide GuV Varianten im Unternehmen benutzen, definieren "Ihr" Rohergebnis aber anders und versuchen eine Annäherung. Es bleibt letztendlich dem Unternehmen überlassen, wie es das Rohergebnis für interne Zwecke definiert! Grüße Patrick Jane
Patrick Jane
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