Jahresabschluss bei Neugründung einer KG erforderlich?

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Jahresabschluss bei Neugründung einer KG erforderlich?, KG wurde am 21.12.16 im HRA eingetragen, allerdings wurden Zahlungen erst ab 02.01.17 getätigt
Liebe Freunde,

ich habe Ende 2016 eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG gegründet.
Der Notartermin für die UG (haftungsbeschränkt) = Komplementärin fand am 08.12.2016 statt . Die UG nahm auch ihre Geschäftstätigkeit noch im Dezember 2016 auf. Da ist soweit alles klar.

Die KG allerdings hat zwar einen Gesellschaftsvertrag, der auf den 08.12.2016 datiert ist (und in dem steht, dass die Gesellschaft am 08.12.16 beginnt), allerdings wurde sie erst nachweislich am 21.12.2016 ins HRA eingetragen. Die erste Kontobewegung (=Einzahlung der Einlagen) fand allerdings erst am 02.01.2017 statt, obgleich das Komplementärkapital bereits am 30.12.2016 valutamäßig bei der UG belastet wurde. Es gibt zwar eine Rechnung seitens des Notariats vom 10.12.2016 für die Gründungskosten, allerdings wurde diese erst im Januar beglichen.

So wie ich das sehe, müsste nun eine Eröffnungsbilanz per 08.12.2016 gefertigt werden mit folgenden Positionen:

Aktiva:
- Ausstehende Einlage auf das Komplementärkapital, eingefordert # 0060 (SKR 04), Summe X
- Ausstehende Einlage auf das Kommanditkapital, eingefordert # 0080 (SKR 04), Summe Y

Passiva:
- Gezeichnetes Kapital #02900 (Gesamtsumme X+Y)

KORREKT?


Anschließend würde ich auf der AKTIVA
- den VST-Anteil der Notariats-Rechnung als Umsatzsteuerforderung lfd. Jahr (#01421) ausweisen

Auf der PASSIVA
- die eingegangene (aber zum 31.12.16 noch nicht beglichene) Rechnung des Notariats als sonstige Verbindlichkeit (#0351) ausweisen.

Wie seht ihr das?

Wohlgemerkt: Es floss bis 31.12.2016 noch kein Geld, obgleich die Komplementärin (= UG) an die KG das Komplementärkapital auf den Weggebracht hat, allerdings befand sich dieses am 31.12.2016 auf dem Bankweg und war noch nicht auf dem Konto der KG.

Danke für eure zeitnahe fachmännische Einschätzung!
Zitat
JuergenW schreibt:
Liebe Freunde,



ich habe Ende 2016 eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG gegründet.
[COLOR=#FF0000]schön :wink1:
[/COLOR]
Der Notartermin für die UG (haftungsbeschränkt) = Komplementärin fand am 08.12.2016 statt . Die UG nahm auch ihre Geschäftstätigkeit noch im Dezember 2016 auf. Da ist soweit alles klar.
[COLOR=#FF0000]Damit ist sozusagen eine Vor-UG entstanden (bis zum 08.12. wars eine Vorgründungsgesellschaft als GBR). die UG entsteht erst endgültig mit dem Eintrag ins Handelsregister.[/COLOR]


Die KG allerdings hat zwar einen Gesellschaftsvertrag, der auf den 08.12.2016 datiert ist (und in dem steht, dass die Gesellschaft am 08.12.16 beginnt), allerdings wurde sie erst nachweislich am 21.12.2016 ins HRA eingetragen. Die erste Kontobewegung (=Einzahlung der Einlagen) fand allerdings erst am 02.01.2017 statt, obgleich das Komplementärkapital bereits am 30.12.2016 valutamäßig bei der UG belastet wurde.
[COLOR=#FF0000]Welches Komplementärkapital? Wo ist den das Kommandistenkapital? Was steht denn im Vertrag?[/COLOR]
Es gibt zwar eine Rechnung seitens des Notariats vom 10.12.2016 für die Gründungskosten, allerdings wurde diese erst im Januar beglichen.
[COLOR=#FF0000]ES ist in der Buchführung entscheidend nicht das Zahlungsdatum, sondern das Leistungsdatum.[/COLOR]
[COLOR=#FF0000]Auch wenn keine REchung vorliegt, müssten Rückstellungen gebildet werden.[/COLOR]


So wie ich das sehe, müsste nun eine Eröffnungsbilanz per 08.12.2016 gefertigt werden mit folgenden Positionen:



Aktiva:

- Ausstehende Einlage auf das Komplementärkapital, eingefordert # 0060 (SKR 04), Summe X

- Ausstehende Einlage auf das Kommanditkapital, eingefordert # 0080 (SKR 04), Summe Y



Passiva:

- Gezeichnetes Kapital #02900 (Gesamtsumme X+Y)



KORREKT?

Schau dir doch einmal den §264c und im speziellen den Absatz 2 an

[COLOR=#FF0000]2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:
I.
Kapitalanteile
II.
Rücklagen
III.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; die dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung, "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Beträge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind.

[/COLOR]



Anschließend würde ich auf der AKTIVA

- den VST-Anteil der Notariats-Rechnung als Umsatzsteuerforderung lfd. Jahr (#01421) ausweisen



Auf der PASSIVA

- die eingegangene (aber zum 31.12.16 noch nicht beglichene) Rechnung des Notariats als sonstige Verbindlichkeit (#0351) ausweisen.



Wie seht ihr das?
[COLOR=#FF0000]
Das ergibt sich natürlich automatisch wenn man eine Buchhaltung hat und durchführt  ;)
Es wird natürlich auch die GuV bebucht.[/COLOR]

Wohlgemerkt: Es floss bis 31.12.2016 noch kein Geld, obgleich die Komplementärin (= UG) an die KG das Komplementärkapital auf den Weggebracht hat, allerdings befand sich dieses am 31.12.2016 auf dem Bankweg und war noch nicht auf dem Konto der KG.
[COLOR=#FF0000]hab ich oben schon angesprochen [/COLOR]
[COLOR=#FF0000]Aber mal so als Hinweis, wie kam denn der Geschäftsführer zum Notar? das hat wohl nichts gekostet ;-)
Ihr habt keinen PC, kein Smartphone. Eure KG ist also gar nicht erreichbar? Sehr komisch, aber ihr habt die Geschäfte aufgenommen und dies
produziert keine Kosten? Das würde ich noch einmal überdenken ;-)[/COLOR]


Danke für eure zeitnahe fachmännische Einschätzung!

[COLOR=#FF0000]Es gibt mindestens 10 verschiedene Varianten eine UG & Co KG zu gründen.
Es sollte genau bekannt sein, was wie gemacht wurde und welche Wirkungen dies hat.
z.B. kann auch die KG die Anteile der UG halten usw.  Der Kommanditist kann auch die Anteile an der UG halten, und kann auch Geschäftsführer sein usw.
Auf jeden FAll hat dies rechtliche Konsequenzen die man kennen sollte.

Auf jeden Fall gibt es
- eine Bilanz der UG
- eine Bilanz der KG
- steuerliche Sonderbilanzen, da der Gewinn einheitlich und gesondert festgestellt wird.

Es sollte auf jeden Fall ein Steuerberater die Abschlüsse machen, außer du bist Steuerfachwirt oder ähnliches ;-)
Ist zumindest meine Meinung...


schönen Gruß[/COLOR]
Bearbeitet: sroko - 29.06.2017 21:29:31
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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