Hallo zusammen,
zurzeit arbeite ich an meiner Bachelorarbeit, die sich mit dem Aufbau einer Interimsbuchhaltung beschäftigt. Für alle relevanten Themen erarbeite ich die rechtlichen Grundlagen, bei folgendem Sachverhalt hab ich jedoch Schwierigkeiten.
- Die Aktiengesellschaft A ist 100%iger Gesellschafter der GmbH G. Das Geschäftsjahr beider Unternehmen beginnt zum 01. Oktober und endet am 30. September
- Die Aktiengesellschaft B erwirbt die GmbH G am 03. Oktober im Rahmen eines Share - Deals
-> Es entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr bei der GmbH G, das am 01. Oktober beginnt und am 02. Oktober endet. Durch §8b der EStDV darf durch den Unternehmensverkauf das Geschäftsjahr eine Dauer von unter 12 Monaten aufweisen. Obowhl EStDV für natürliche Personen gedacht ist, kann es auch auf Kapitalgesellschaften wie GmbH G angewendet werden, solange keine anderer Rechtsvorschriften beeinträchtigt werden-
Frage: Muss für den 02. Oktober ein Rumpfjahresabschluss erstellt werden? Wenn ja, welche Regelungen schreiben vor, dass nicht einfach der Eigentümerwechsel ohne Jahresabschlusserstellung vonstatten gehen kann? §8b EStDV schreibt ja nur vor, dass aufgrund des Verkaufes ein RGJ entstehen kann, aber verpflichtet nicht zu einem Jahresabschluss beim Eigentümerwechsel?!
zurzeit arbeite ich an meiner Bachelorarbeit, die sich mit dem Aufbau einer Interimsbuchhaltung beschäftigt. Für alle relevanten Themen erarbeite ich die rechtlichen Grundlagen, bei folgendem Sachverhalt hab ich jedoch Schwierigkeiten.
- Die Aktiengesellschaft A ist 100%iger Gesellschafter der GmbH G. Das Geschäftsjahr beider Unternehmen beginnt zum 01. Oktober und endet am 30. September
- Die Aktiengesellschaft B erwirbt die GmbH G am 03. Oktober im Rahmen eines Share - Deals
-> Es entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr bei der GmbH G, das am 01. Oktober beginnt und am 02. Oktober endet. Durch §8b der EStDV darf durch den Unternehmensverkauf das Geschäftsjahr eine Dauer von unter 12 Monaten aufweisen. Obowhl EStDV für natürliche Personen gedacht ist, kann es auch auf Kapitalgesellschaften wie GmbH G angewendet werden, solange keine anderer Rechtsvorschriften beeinträchtigt werden-
Frage: Muss für den 02. Oktober ein Rumpfjahresabschluss erstellt werden? Wenn ja, welche Regelungen schreiben vor, dass nicht einfach der Eigentümerwechsel ohne Jahresabschlusserstellung vonstatten gehen kann? §8b EStDV schreibt ja nur vor, dass aufgrund des Verkaufes ein RGJ entstehen kann, aber verpflichtet nicht zu einem Jahresabschluss beim Eigentümerwechsel?!