Verlustvortrag bei Anteilverkauf

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Verlustvortrag bei Anteilverkauf
Bei einer GmbH-Veräußerung ist auf die Quote zu achten.  Werden mehr als 50% der Anteile übertragen, gehen bestehende Verlustvorträge vollständig verloren.  Wie ist dies zu verstehen ?   :?:

z.B.
In einem GmbH sollen die Anteile eines Gesellschafters X (z.B. 70%).an einem anderen Gesellschafter Y (Anteil 30%) übertragen
werden.   Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter X  besteht z.B.  15000,-   Der bestehende Verlustvortrag z.B. -20000

Wie ist der Vorgang im Bilanz zu buchen nach dem Anteilkauf :
bestehender Verlustvortrag -20000,- gegenüber der Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter X  15000 aufrechnen, sodass
nur noch  Verlustvortrag von -5000,- bestehen ?
Oder
Verlustvortrag geht vollständig verlooren,  während Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter X  bleibt bestehen ?   :o
Hallo,  

Wenn das nur ein Beispiel ist ok, in echt vielleicht nochmal mit dem Steuerberater sprechen.

Die Verlustvorträge müssen nicht verloren gehen, siehe stille Reserven 8c Satz 6 KStG.

Gruß

Mail
Bearbeitet: sroko - 17.07.2011 23:33:06
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Danke Sroko für die promte Antwort      :{}

Es gibt keine Stille Reserve.

Meine Frage ist
Ob der durch Anteilverkauf verloren gegangene Verlustvortrag gleichzeitig mit der Verbindlichkeit gegenüber  des verkaufenden Gesellschafters  X aufgerechnet werden kann ?  D.h. Gesellschafter X verzichtet auf seine Forderung.

Denn wenn nicht, wird doch der Forderungsverzicht  bzw. -erlass des Gesellschafters X  bei der GmbH zu einem erheblich zu versteuernden Gewinn führt ?

Kann jemand antworten.     :idea:
Bin auf Folgende gekommen:

Gesellschafter X  verzichtet wegen Anteilverkauf auf seine Forderung  15000,-,  
GmbH bucht die Verbindlichkeit auf A.O. Erträge  15000,-  
und stellt  die  A.O. Erträge 15000,- gegenüber Verlustvortrag -20000,-  gegenüber,
sodass verbliebene Verlustvortrag -5000,- beträgt.

Bei GmbH Anteilsübertragung geht nur der verbliebene Verlustvortrag vom -5000,- verloren.

Ist so machbar ?  
Oder kann alle genannte Buchungen nur gleichzeitig zum Jahresende bewerkstelligt werden ?  Bzw. wie ist die Reihenfolge
der Buchungen, was ja entscheidende Rolle spielt.     :cry:
Der Forderungsverzicht und die Ertragsbuchung muss 2011 sein und der Anteilsverkauf  2012.

Die Verlustvorträge gehen zum Ende des Vorjahres verloren. (zumindest wars im Rechtsstand 2009 so)
Das keinen stillen Reserven vorhanden sind, kann ich mir auch nur schwerlich vorstellen.

Ps: wobei der Forderungsverzicht wiederum eine verdeckte Einlage sein dürfte.

Wie gesagt denke ich, das ein Steuerberater hier mehr bringt als kostet je nach Höhe der Summen.

Gruß


Maik
Bearbeitet: sroko - 23.07.2011 18:08:17
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Der im Körperschaftsteuergesetz gemeinte Verlust der Verlustvorträge hat nichts mit der Handelsbilanz und auch nichts mit der Steuerbilanz zu tun!
Hier ist nur der steuerliche Verlustvortrag, der vom Finanzamt mit Bescheid gesondert festgestellt worden ist, gemeint.

Bei dem Anteilsverkauf von einem auf den anderen Gesellschafter wird somit in der Handelsbilanz gar nichts gebucht, da sich dieser Sachverhalt ausserhalb der Gesellschaft stattfindet.
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