Um Unklarheiten zu vermeiden sollte bei der Erläuterung des Freibetrags hinzugefügt werden, dass das Gros der Kapitalgesellschaften, also auch alle "normalen", auf Gewinnerzielung ausgerichteten GmbH, natürlich gemäß § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG keinesfalls zum Abzug eines Freibetrags berechtigt sind und beim Berechnungsschema daher unter 4. ein "ggf." hinzugesetzt7 werden.