Hallo,
Sie schreiben, dass nach dem 3. Bürokratieentlastungsgesetz die Kleinunternehmergrenze mit Wirkung zum 01.01. 2021 angehoben wird,
dass ist nicht korrekt. Sie sind vom Gesetzentwurf ausgegangen. Im endgültigen Gesetz (BGBl 2019 Teil I Nr. 42 Seite 1746 ff.) ist die Anhebung der Grenze im Artikel 7 Nr. 2 geregelt. Nach Artikel 16 Abs. 1 dieses Gesetz tritt das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 01.01.2020 in Kraft. Im Absatz 3 ist aber nur eine Besonderheit für Artikel 7 Nr. 1, aber nicht zum Artikel 7 Nr. 2, sodass dieser am 01.01.2020 in Kraft tritt.
Sie schreiben, dass nach dem 3. Bürokratieentlastungsgesetz die Kleinunternehmergrenze mit Wirkung zum 01.01. 2021 angehoben wird,
dass ist nicht korrekt. Sie sind vom Gesetzentwurf ausgegangen. Im endgültigen Gesetz (BGBl 2019 Teil I Nr. 42 Seite 1746 ff.) ist die Anhebung der Grenze im Artikel 7 Nr. 2 geregelt. Nach Artikel 16 Abs. 1 dieses Gesetz tritt das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 01.01.2020 in Kraft. Im Absatz 3 ist aber nur eine Besonderheit für Artikel 7 Nr. 1, aber nicht zum Artikel 7 Nr. 2, sodass dieser am 01.01.2020 in Kraft tritt.