Gutschein statt Weihnachtsgeld in bar

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Gutschein statt Weihnachtsgeld in bar
Liebes Forum  :wink1: ,

folgender Fall beschäftigt mich gerade:

Es geht darum, dass man einem angestellten Mitarbeiter entweder Weihnachtsgeld über die normale Lohnabrechnung ausbezahlt (voll sozialversicherungs.- u. lohnsteuerpflichtig) oder er aber diesen Betrag in Form eines Gutscheins erhält (Kein Warengutschein im Geschäft des AG, also kein Personalrabatt).
Jetzt stellen sich mir folgende Fragen: Ist das denn 1. Generell zulässig es so zu handhaben oder gibt es Fallstricke, an die ich gerade nicht denke und 2. ist es korrekt, dass der Gutschein dann „nur“ pauschal in Höhe von 30% des Gutscheinwertes besteuert werden können, ohne Sozialversicherung?

Vielen Dank vorab!

Samsemilla
Hallo,

interessante Frage  :denk:

Voraussetzung wäre zunächst, dass mit dem Geschenk keine Gegenleistung verbunden ist. Wenn das Weihnachtsgeld also im Arbeits- bzw. Tarifvertrag fest vereinbart ist, stellt es eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Mitarbeiters dar und es könnte kein Geschenk sein. Damit würde m.E. auch die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung entfallen.

Wenn es jedoch ein freiwilliges Weihnachtsgeld ist, wäre das m.E. möglich. Zu den 30% ESt. kommt dann allerdings noch der Soli und ggf. Kirchensteuer. Ob sich das lohnt hängt dann vom persönlichen Grenzsteuersatz des Mitarbeiters ab. Wenn er viel verdient und bezahlt für den "nächsten EUR " 42 %, dann wäre das vermutlich eine Alternative.

Sicher bin ich mir jedoch auch nicht, ob es nicht doch noch andere Fallstricke gibt.

Bin gespannt was die Anderen dazu sagen ...

VG, Buchi
hier mal noch der Gesetzesauszug dazu:

Zitat

Einkommensteuergesetz (EStG) § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

(1) Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
1.betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
2.Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, 1.soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder 2.wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. § 37a Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html
Vielen Dank für die Antwort.

Bei dem Weihnachtsgeld bzw. dem Geschenk würde es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln, im Arbeitsvertrag gibt es diesbezüglich keine Regelung.

Es wäre halt eine einfache Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge zu "umgehen". Deswegen bin ich mir da etwas unsicher, ob man aus einem Weihnachtsgeld, welches der SV ja unterliegt, mal soeben einen Gutschein machen kann, der mit der 30% Pauschalierung abgegolten wäre.  :denk:

Viele Grüße
Samsemilla
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