Bestandskraft von Bescheiden

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Bestandskraft von Bescheiden, Ab wann sind Bescheide durch das FA nicht mehr anfechtbar?
Wonach regelt sich die Frist, ab der Bescheide vom Finanzamt durch das FA nicht mehr anfechtbar sind? Ich habe im Hinterkopf, dass das Jahr, in dem man die Steuererklärung abgab, wichtig ist: Abgabe der Steuererklärung für 2012 in 2013, Bescheid vom FA kommt in 2014, Beginn der 4-Jahresfrist also mit dem 1.1.2014  und ab dem 1.1.2018 ist der Steuerbescheid somit bestandskräftig. Stimmt das so auch?
Maßgeblich ist, wann die Festsetzungsfrist endet. Diese Frist beginnt niemals zu Beginn eines Jahres, sondern mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist und beträgt regelmäßig 4 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 und bei Steuerhinterziehung 10 Jahre.

Die Festsetzungsfrist beginnt nach der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hauptanwendungsfall ist die Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuern ergibt sich aus § 38 AO i. V. m. den einzelnen Steuergesetzen. Die Einkommensteuer entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

Hiervon abweichend gibt es für die Besitz- und Verkehrssteuern, für die eine Steuererklärung (z. B. Einkommensteuer), Steueranmeldung, z. B. Lohnsteuer, oder Anzeige abzugeben ist, eine sog. Anlaufhemmung: Hier beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Steuer entstanden ist. Es handelt sich um die Fälle der gesetzlichen oder behördlichen Steuererklärungspflicht, also nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, mit der Folge der 3-jährigen Anlaufhemmung, liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung auffordert, obwohl materiell-rechtlich nur ein Antragsfall gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gegeben ist.
:wink1:
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr
Hier werden aber zwei unterschiedliche Fristen miteinander verknüpft. Die Festsetzungsfrist sagt, wie lange das Finanzamt Zeit hat, einen Bescheid oder einen Änderungsbescheid zu erlassen.
Das andere ist aber die Frage zur Anfechtung eines erlassenen Bescheides. Hier ist bei vielen Steuerarten ein Monat Zeit, um Einspruch zu erheben. Das hat absolut nichts mit der Festsetzungsfirst zu tun.
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