Hallo.
Ohne streiten zu wollen:
1)
Zitat |
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ck030 schreibt: Es gibt ein sehr angenehmes, spielerisches Werkzeug in Datev: Die Umsatzsteuerexpertise. Wenn die Deutschland als Ort auswirft, muss Dein Steuerberater neu nachdenken. |
Wer sagt, dass das "Tool" immer richtig liegt? Übrigens gehe ich grundsätzlich immer zuerst davon aus, das der StB richtig handelt. Falls nicht, bekommt dieser ein mittelschweres bis schweres Problem, da er entgegen seiner Berufsordnung eine Falschberatung vorgenommen hat. Von daher ...
Zusätzlich wird auch der "besagte" StB über dieses Tool verfügen und bestimmt auch benutzt haben.
Falls sich diese Beratung im Nachhinein als Falsch herausstellen sollte, ist dieser haftbar für sämtlichen eingetretenen Schaden. Notfalls mittels der Einrede der "positiven Vertragsverletzung" und einer entsprechenden Klage. Denn nicht umsonst ist die steuerliche Beratung den hierfür zugelassenen Berufen vorenthalten. Sich gegen die Beratung eines StB zu stellen, ist meistens die schlechteste aller Ideen.
Von daher: Wenn der StB das sagt, darf sich der Steuerpflichtige grundsätzlich darauf verlassen. Hierzu gibt es unzählige Fälle, bei den die FG' etc. das identisch sehen. Anders sieht es aus, wenn der Steuerpflichtige aus seinem Ausbildungsstand heraus die Falschberatung sofort hätte erkennen können.
2)
Jegliche Rechnung hat meiner Information nach sämtliche vorgegebene Pflichtangaben lt. USTG zu enthalten, damit überhaupt eine UST (hier kann ja diese nur in der Form der Vorsteuer auftreten, da Leistungsempfänger) "geltendgemacht" werden kann. Fehlen diese Angaben, gehtlt. USTG der Vorsteuerabzug verloren.
Hier könnte eigentlich doch nur sinnvoll darüber diskutiert werden, ob die "fehlende Vorsteuer" lt. RC trotzdem als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, obwohl diese gar nicht in Rechnung gestellt wird (da lt. USA ggf. nach derren Bedingungen ein Export vorliegen könnte).
Grüsse