Gutschriftmethode / Stornierung doppelter Gutschrift

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Gutschriftmethode / Stornierung doppelter Gutschrift, Stornierung / Rückforderung einer vom Kunden doppelt ausgestellter und bezahlter Gutschrift
Liebes Forum,
leider habe ich zu einem aktuellem Fall keine brauchbaren Hinweise durch Recherche gefunden (oder vielleicht auch falsch gesucht). Daher bitte ich hier, hoffentlich im korrekten Bereich, um Mithilfe.


Es handelt sich um einen im Frühjahr 2018 ereigneten Fall, der jetzt erst zum tragen kommt!

Fall:
- Mit dem Kunden wurde die Gutschriftmethode vereinbart (Gutschrift ersetzende Rechnung)
- Wir haben die Leistung erbracht
- Der Kunde hat auf der Basis die Gutschrift erstellt, an.uns versandt und fristgerecht bezahlt
- Zahlungsziel "sofort bei Gutschrifterstellung'
- Wir sind ein Bilanzierendes Unternehmen mit Soll-Besteuerung und haben die eingehende Gutschrift vorschriftsmäßig verbucht und die erhaltene UST an das FA abgeführt

soweit alles normal

Jedoch:
- Der Kunde hat die Leistung einige Wochen (ca. 9 Wochen) später nochmals mit einer NEUEN Gutschrift abgerechnet, mit neuer Gutschriftnummer und neuem UST-Ausweis
- Diese neue (doppelte?) Gutschrift wurde uns zugestellt
- Der Kunde begleicht den "fälligen Betrag lt. der neuen Gutschrift fristgerecht auf unser Bankkonto
- Zahlungsziel wiederum "sofort bei Gutschrifterstellung"
- Somit war das Geld eher auf unserem Bankkonto, als die neue Gutschrift in unserem Briefkasten
- Da wir Bilanzierungspflichtig sind, wurde die Gutschrift durch die Buchhaltung eingebucht und mit dem Zahlungseingang abgeglichen.
- Durch hohes Arbeitsaufkommen, wurde es nicht bemerkt das die Gutschrift auf bereits abgerechnete Leistungen für die bereits eine Gutschrift existierte, beruht. Jedoch handelt es sich formalrechtlich bis zur "Korrektur durch den Aussteller auch um eine neue eigenständige Gurschrift mit rechtluchen Folgen.
- Wir führten somit die UST korrekt ab, da diese lt. USTG durch den Ausweis der UST dem FA abzuführdn ist (egal ob berechtigg, korrekt oder falsch).

Zum 31.12.2018 erfolgte der Jahresabschluss
- Dieser enthält somit auch im Betriebsergebnis die "doppelte Bezahlung". Somit einen eigentlich zh hohen Gewinn, der dadurch höhere Steuern nach sich zieht.

Vor einigen Tagen wandte sich der Kunde an uns und verlangte die VOLLSTÄNDIGE Rückzahlung (inkl. UST).

Frage:
1) Da es sich um das Gutschriftverfahren handelt, muss somit der Kunde hierzu sämtliche Belege erstellen. Hier ist dieser der Meinung, das hierzu eine "Rechnung" zu erstellen sei. Jedoch wird eine Rechnung vom Leistungserbringer erstellt und nicht vom Leistungsnehmer. Kann in diesem Fall dennoch so gehandelt werden, oder welches Dokument, mit welchen Angaben, mit welcher Bezeichnung ist von wem zu erstellen und an wen zu senden?

2) Durch diesen Fehler des Kunden ist unser Jahresabschluss zu hoch, weshalb wir ca. 5000€ Steuerschaden haben.

3) Die von uns abgeführte UST müsste ja auch vom FA zurückgefordert werden. Also muss der Vorgang USTG-Konform sein damit wir nicht auf unserem Schaden sitzen bleiben.


Wir hatten überlegt, die Rückforderung in strittig und unstrittig zu teilen:
Strittig: Möglicher UST-Verlust zzgl. Steuerschaden aus KöSt + GewSt.

Vom Rückforderungsbetrag den strittigen Betrag abzuziehen und somit den unstrittigen Betrag zurück zu zahlen.
Der strittige Betrag müsste danach ggf. verhandelt werden.

Wid würdet ihr vorgehen und welche Bedingungen (Fragen) wären Eurer Meinung nach der richtige Weg.

Besten Dank und liebe Grüsse
Der SuperTuxer
Ich finde das weit hergeholt, dass ein Steuerschaden überhaupt durch die Gutschrift bzw. den Kunden entstanden ist. Wenn die Prozesse im Unternehmen ordnungsgemäß funktionieren, hätte doppelte faktura zeitnah auffallen müssen. Für mich ist das ein Mangementfehler -> "durch hohes arbeitsaufkommen". Die zweite Frage ist, ob die Steuerbescheid für 2018  korrigerbar sind - denn welchen Schaden möchte daraus kommerzialisiert werden außer ggf. Mehrarbeit eines StB um eine Handvollzahlen ändern sowie die Verzinsung von zuviel 5T€ über vielleicht 10 Monate.


Wenn ihr da juristisch sauber vorgehen möchtet, nimm 2 T€ für den Fachanwalt oder StB in die Hand.
Bearbeitet: hans123 - 01.08.2019 09:20:56
:wink1: Hallo supertuxer,

Zitat
supertuxer schreibt:
Hier ist dieser der Meinung, das hierzu eine "Rechnung" zu erstellen sei. Jedoch wird eine Rechnung vom Leistungserbringer erstellt und nicht vom Leistungsnehmer.

Das ist soweit richtig, doch stellt die "Rechnung" die Storno-Gutschrift dar und kann doch auch von euerem Kunden geschrieben werden, wenn er schon die Gutschrift erstellt hat ;)

Ich versteh teils die Aufregung ja.. doch wenn es jetzt auffällt und nicht beim Jahresabschluss eures Unternehmens, so soll es jetzt im WJ 2019 mit der Rechnung (Rechnungsdatum von 2019!) korrigiert werden.
Das was ihr "zu hoch" hattet, wird dann ja hier wieder korrigiert.

Oder seh ich das jetzt komplett falsch :denk:

VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Hallo zusammen.

Ersteinmal vielen Dank für die bisherigen Antworten. Leider vermute ich, das der kausale Zusammenhang nicht wirklich nachvollzogen wurde.

Daher kurz dazu eine Schilderung:
1. Habe ich nicht geschrieben das kein StB virhanden ist. Aber auch ein StB weiss nicht alles.
2. Der nette Hinweis sich eiben für 2T€ zu nehmen ist "offtopic". Ferner wird hierfür der Schaden erhöht.
3. Der Geschäftsfall ist sauber durchgelaufen und daher auch sauber rechtlich verarbeitet. Der Hinweis das angeblich Prozesse fehlen oder unsauber sind, deutet auf Voreingenommenheit und nicht auf Sachverstand.
3. Lt. geltender rechtlicher Situation haben wir nach Ruckfrage beim FA etc. korrekt gehandelt (in GJ2018). Daher liegt jein Fehler unsererseits vor.
4. Natürlich liegt ein Schaden vor:

Bsp (natütlich nur Beispielzahlen)
11900€ zuviel inkl. UST
10000€ netto
1900€ UST

Lt. USTG wird die UST dann geschuldet wenn ausgewiesen. Egal ob falsch, richtig, doppelt, unberechtigt etc.
--> Daher korrekte Abführung an FA (erster Schaden, da nicht mehr für 2018 kompensierbar)

Die 10000€ erhöhen den Gewinnquote. Dadurch greifen hierauf natürlich KöSt und GewSt. (15% von 10000 = 1500€; 10000€ * 3,5% * 400 (Hebesatz) = 1400€; Zusammen = 2900€)
Der Gewinn: 10000€ - 2900€  = 7100€
Dieser wurde 100% ausgezahlt.

Die Bilanz ist erstellt, durch Gesellschafter genehmigt und eingereicht. Nicht mehr ohne FA Genehmigung änderbar!

Dadurch das eine volle Rückzahlung vorgenommen wird, werden die 11900 zu vollem Verlust:
- Die UST wurde abgeführt und nicht rückholbar (hierfür bedarf es eines anerkannten Dokumentes. Das FA hat die "Rechnung" bereits abgelehnt, da der fehlende Leistungsbezug vorhanden ist (lt. FA ein neuer Geschäftsfall, da erstens neue Nummer und zweitens anderes Geschäftsjahr). Somit: Rechnung geht nicht!
- Die 10000€ bilden Steuern die gezahlt werden müssen (2900€)
- Der ausgezahlte Gewinn ist nicht Rückholbar und führt natürlich zu Steuerzahlungen bei den Gesellschaftern, die dann ebenfalls einen Schaden erleiden. Für diesen müssten zunächst wir vermutlich aufkommen. Alles weitere müssten Gerichte klären.
- Ferner erleidet die Gesellschaft einen Liquiditätsverlust
- Dazu kommen überhöhte Vorauszshlungen
- Dazu würde dieses Jahr wiederum ein Verlust ggü. dem Vorjahr iHv 10000 entstehen.

Ich hoffe, es ist jetzt ein wenig deutlicher geworden. Denn ein falsches handeln könnte natürlich auch zu Forderungen ggü. der Geschäftsführung nach sich ziehen, wodurch weiterer Schaden eintreten könnte.
Der GF ist lt. gesetzlicher Regelung ausschließlich dem Wohle der Gesellschaft verpflichtet. Daher muss dieser sämtlicge Schäden versuchen zu kompensieren.

Daher nochmals die Bitte um Antworten auf die 3 Fragen im Eröffnungspost und was ihr von meinem Handlungsvorschlag haltet.

Vielen Dank :-)
SuperTuxer

PS: Nein. es ist keine kleine Gesellschaft bei der solche Beträge schnell auffallen. Daher kann der Buchhaltung nichts vorgeworfen werden.
Hallo,

wenn der Kunde (warum auch immer) nun keine korrigierte Gutschrift erstellen möchte, sollte es möglich sein eine Korrektur-Rechnung mit Bezug auf die erstellte Gutschrift zu erstellen und diese dem Kunden formal zu senden. Damit habt Ihr dann den richtigen Beleg und könnt m.E. dann die entsprechende USt-Voranmeldung korrigieren. Damit sollte dann auch kein Schaden mehr vorliegen. ... Problematisch ist hier nur der bereits erstellte und eingereichte JA. Da weiß ich leide rauch nicht, welche Möglichkeiten hier gegeben sind. Warum das FA eine Änderung ablehnt, erschließt sich mir nicht ganz ...

Da es hier um eine relativ hohe Summe geht, würde ich das schon mit dem Steuerberater besprechen. Das wird auch nicht gleich 2.000 EUR kosten  ;)

Gruß, Buchi
Hallo,

vielen dank Buchi. Prinzipiell hatten wir das ursprünglich genauso gesehen. Jedoch hat unser Steuerberater wegen der hohen Summe versuchtm eine Antwort vom FA einzuholen. Leider mit dem genannten Ergebnis.

Für das FA stellt dieses - wegen dem Wechsel des GJ - ein neuer Fall dar, der nicht mit dem alten zu verbinden ist.

Ich denke, ich werde das genauso machen wie kurz skizziert:
- Ermittlung des tatsächlichen Schadens (KöSt + GewSt + erhöhte StB-RG)
- Ermittlung des möglichen Schadens (UST --> da zweifelhaft ob das FA die UST korrektur akzeptiert)
- Ermittlung des unstreittigen Betrages

Den unstrittigen Betrag überweisen wir. Den Rest behalten wir vorerst ein, bis klar ist welcher Schaden exakt vorhanden und fordern diesen dann ein und überweisen ggf. den Rest.

Als Dokument habe ich dem Kunden "Gutschriftstorno" oder "Stornogutschruft" vorgeschlagen (mit gleicher Nummer wie die ursprüngliche Gutschrift in der Erläuterung, da durch das neue GJ natürlich nicht mehr dieselbe GS-Nummer genommen werden kann), sowie den gleichem Inhalt zu verwenden.

Leider darf "Rechnung" nicht verwendet werden, da es hierzu seit 2013 eine neue Regelung gibt (s.a. Urteile vom BFH oder BGH) und eine Rechnung lt. USTG immer eine Leistung voraussetzt, die erbracht worden sein muss. Da jedoch der Kunde der Leistungsnehmer ist, ist das somit schon einmal nicht möglich.

Eine Gutschrift - wenn diese als Rechnungsersatz eingesetzt wird - muss zwingend einen positiven Betrag enthalten, da sonst ungültig. Daher geht das auch nicht (s. BMF-Schreiben aus 2013 zu diesem Thema)

Daher müssen wir eine eindeutige und schlüssige Dokumtenbezeichnung (daher auch die Anfrage beim FA) nutzen, die den Fall am besten beschreibt und keine Verwechselung zulässt (Eindeutigkeitsgebot). Da erscheint mir "Gutschriftstorno" oder "Stornogutschrift" am sinnvollsten.
Seit 2013 dürfen ja auch Gutschriften zu einer Rechnung auch nicht mehr "Gutschrift" heißen, sondern "Rechnungsstorno" oder "Stornorechnung". Eine Gutschrift ist formal ein kaufmännischer Ausdruck und nicht einer laut USTG. (Doof, ist aber so). Daher darf ggf. der Vorsteuerabzug verwehrt werden.

Natürlich ist der StB mit im Boot, jedoch zuckt dieser aktuell mit den Achseln und ich möchte möglichst einen zufriedenen Kunden (aber die Schadenhöhe macht mich nicht zufrieden :-( ). Es sollte schon für beide sonnvoll bleiben, denn der Kunde bestand eindeutig auf das Gutschriftverfahren und daher sind uns die Hände gebunden und der Kunde muss nun sehen wie es am besten geht. Wir sind zwar nicht auf diesen Kunden abgewiesen, jedoch kann man immer jeden Kunden gebrauchen ;-).

Der Schaden ist bereits dadurch realisiert, weil es im alten abgelaufenen GJ passierte. Wir sind SOLL-Versteuerungspflichtig.

Vielleicht kennt ja noch jemand einen Trick.

Grüsse und vielen Dank :-)
SuperTuxer
Bearbeitet: supertuxer - 02.08.2019 20:47:05
Seiten: 1
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