bin gerade damit beschäftigt, die Änderungen für meine Kollegen im Vertrieb umzusetzen, damit die Rechnungserstellung den Anforderungen entspricht. Da der Steuerberater in Urlaub ist, bleibt mir als einzige Hilfe ein Schriftsatz einer Informationsveranstaltung der IHK. Diese verwirrt mich zwar etwas, aber ich bin zu folgendem Schluss gekommen, den ich eigentlich nur noch bestätigt und ein paar Unsicherheiten geklärt haben möchte.
1. Warenlieferungen in EG und Drittländer werden weiter steuerfrei berechnet (EG natürlich mit geprüfter und gültiger USt-Id) mit dem Hinweis auf steuerfrei aufgrund § 4 Nr. 1 a oder b und § 6 oder 6 a
2. Werkslieferungen und Leistungen an Leistungsempfänger in EG (mit USt-Id) steuerfrei mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 b = Reverse-Charge-Verfahren
2a. Wie heißt das Verfahren in anderen Sprachen? englisch = reverse charge system
französich = ? spanisch = ? polnisch = ?
3. Werkslieferungen und Leistungen an Leistungsempfänger in Drittland auch steuerfrei (Empfängersitzprinzip) - aber aufgrund welches Paragraphen - wie bei Warenlieferungen?
4. Bezieht sich der Ausweis der Dienstleistung in der neuen Zeile 42 nur auf EG oder auch auf D ?
5. Sonstige Leistungen gelten nun an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt und werden wie Nr. 2 resp. 3 behandelt ?
Das war's eigentlich schon - vielleicht kann mich ein Schon-Kenner unterstützen.
Vielen Dank im voraus
Tina
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