also:
zum Einen hast Du natürlich das koreanische Umsatzsteuergesetz zu beachten! Wenn diese Leistung nach koreanischem Recht in Korea steuerbar und steuerpflichtig ist, schuldest Du auch koreanische Umsatzsteuer. Hierzu lokal informieren!
[COLOR=#FF0033]--> Landsprofil: Südkorea (VAT): Standard-USt-Satz: 10%
[/COLOR]
Zu Nummer4.--> Leistung aus dem Nicht-EU-Ausland
Beispiel: Ein Unternehmen aus Deutschland sucht Rat und Hilfe in Softwarefragen bei einem Unternehmen in Russland.
Auch die russische Rechnung darf keine Umsatzsteuer enthalten. Einmal mehr muss die Rechnung den Hinweis enthalten: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Der Leistungsempfänger in Deutschland deklariert den Betrag plus Umsatzsteuer dem Finanzamt und bringt die Steuer bei der Vorsteuer in Abzug.
Nachdem das landesspezifische Umsatzsteuergesetz zum tragen kommt und wahrscheinlich auf eine Steuerfreiheit hinweist (Harmonisierung der Umsatzsteuer)
--> Des weiteren ist die Frage, ob dann evtl. deutsches Umsatzsteuerrecht überhaupt greift! Und wenn JA in welcher FORM
Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3a Ort der sonstigen Leistung
(1) .....
(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, [COLOR=#3333FF]von dem aus der Empfänger [/COLOR]sein Unternehmen betreibt.
Grundsätzlich ist die Dienstleistung (sonstige leistung: SOFTWAREARBEITEN) in Deutschland steuerbar nach § 3a (2) UStG und mangels Befreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig! Und das zum Regelsteuersatz von 19%.
Es stellt sich danach die Frage, ob auf der Rechnung deutsche Umsatzsteuer offen von DIR ausgewiesen werden muss oder das Reverse-Charge Modell greift.
Das RC-Modell gilt innerhalb der EU überall und außerhalb der EU nur mit ein paar speziellen Ländern!
Wichtig: Unerheblich ist, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen im EU-Ausland oder im Drittland (=Südkorea) ansässigen Unternehmer handelt. Die Regelung zur Steuerschuldumkehr unterscheidet hiernach nicht, sondern kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen gleichermaßen zur Anwendung.
QUELLE für die Rechnungsstellung:
Anforderungen an die Eingangsrechnung
Die Eingangsrechnung hat gem. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten:
•den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
•den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers,
•die dem leistenden Unternehmer erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden; bei Drittlandsunternehmen Steuernummer),
•die dem Leistungsempfänger erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer,
•das Ausstellungsdatum,
•eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
•die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
•den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts bei Vereinnahmung des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung,
•das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
•einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers. Bei nicht-deutschsprachigen Leistungsempfängern empfiehlt sich der international übliche Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren in englischer Sprache: „VAT due to the recipient“ oder „Recipient is liable for VAT“.
Grüße
Achtung: DAS HIER IST KEINE BERATUNG! ALLES OHNE GEWÄHR!