der Absatz 1 und 2 sind aber immer nur anzuwenden wenn die folgenden Absätze nicht zutreffen, das macht den §3a auch so unübersichtlich. Der Grundsatz ist ansonsten so wie du es beschreibst. Wie gesagt bzgl. der Messen kannst Du das Ganze auch in den Richtlinien nachlesen.
Gruß
Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hier mal meine Sichtweise, das Grundprinzip ab 2011 ist § 3 a Abs. 2 UStG – die sonstige Leistung die an einem Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, ist der Ort von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Bei der Leistung an einen Nichtunternehmer bleibt es dagegen beim Sitzort des Leistenden. Es gibt natürlich davon wieder ein paar Ausnahmen so zum Beispiel die Katalogleistungen, die Behandlung der Beförderungsleistungen oder das Belegenheitsprinzip für Grundstücke. Handelt es sich nun hier um eine reine Messeleistung gilt das Belegenheitsprinzip. Wird aber daneben noch ein Leistungsbündel erbracht liegt bei Messen Veranstaltungsleistungen vor und der Ort richtet sich nach dem Grundprinzip. Jetzt müßte tatiana eigentlich ihre Lösung selber bestimmen können.
Neben der Überlassung von Standflächen erbringen Unternehmer oftmals eine Reihe weiterer Leistungen an die Aussteller. Das BMF (Schreiben vom 04.02.2011) weist darauf hin, dass sich der Ort der sonstigen Leistung bei einer Bündelung von mehreren Leistungen ebenfalls nach der Neuregelung richtet, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Ein Leistungsbündel kann angenommen werden wenn zumindest noch drei weitere Leistungen vereinbart und auch tatsächlich ausgeführt werden.
Hola, die Änderung ist an mir vorbeigegangen. Super Dank für den Hinweis.
@tatiana
Keine Panik ! Im Ergebnis ändert sich für dich nichts. Nur die Begründung lautet nun etwas anders.
Meine Ausführungen bezogen sich ja auf dieses vom 4.9.2009.
Ich schrieb:
Zitat
Zunächst bezieht sich das BMF-Schreiben in seinem Punkt 6 allein auf Leistungen des Veranstalters an den Unternehmer. In Rz. 56 erweitert die Finanzverwaltung die Regelungen aber auch auf andere Unternehmer als den Veranstalter. Das dürfte auf euch zutreffen.
Dieser Punkt 6 Absatz 6 ( Rz 56 ) ist inhaltlich durch das von bibu erwähnte weggefallen. Zugleich wurde hier das Wort "Veranstalter" (Punkt 6 Absatz 2 = Rz 52) durch das Wort "Unternehmer" (3a.4 Absatz 2) ersetzt. Durch diese Änderung ist natürlich die ursprüngliche Erweiterung auf andere Unternehmer als den Veranstalter überflüssig. Denn nunmehr setzt die Finanzverwaltung bezüglich sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Messen den Veranstalter der Messe mit "dritten" Unternehmern die Leistungen erbringen -also euch- von vornherein gleich. Diese Gleichsetzung hat nun den entscheidenen Vorteil, dass nur noch geklärt werden muss, ob eine einheitliche Leistung erbracht wurde oder nicht. Konsequenterweise weist der Änderungerlass genau auf diese Problematik hin. Dort steht unter 3a.4 (2) Satz 3
Zitat
Handelt es sich um eine einheitliche Leistung - sog. Veranstaltungsleistung - (vgl. Abschnitt 3.10 und EuGH-Urteil vom 9. 3. 2006, C-114/05, EuGHE I S. 2427), bestimmt sich der Ort dieser sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1).
Was nun eine einheitliche Leistung ist findest du in 3.10. des Anwendungserlasses. Im dortigen Absatz 4 findest du die für dich entscheidene Regelung:
Zitat
Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen ist stets, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt. Entgeltliche Leistungen verschiedener Unternehmer sind auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden und die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung erfüllt sind.
Diverse Leistungen werden vom Veranstalter (einem anderen Unternehmer) erbracht; z.B. das Bereitstellen des Standplatzes, vermutlich auch Strom-und Wasserversorgung. Eure Leistung besteht ja offensichtlich in der Planung und dem Aufbau des Messestandes. Folglich liegt hier keine einheitliche Leistung vor und § 3a (2) UStG greift nicht. Anderes würde natürlich gelten, wenn ihr selbst der Veranstalter sein und die erwähnten Veranstalterleistungen erbringen würdet. Das ist dann wohl der Fall den bibu meinte.
Eure erbrachten Leistungen für die Messe sind also einzeln zu bewerten und fallen daher laut Anwendungserlass unter die Ausnahmeregelung des §3a (3) Nr. 1 UStG ( siehe Ausführungen in meinem ersten Beitrag ).
Solltest du unsere Ausführung nicht so ganz verstehen, ist das m.E. nicht schlimm. Ich glaube sowas muss man als "normaler" Buchhalter nicht herleiten können. Dazu ist das UStG viel zu aufgebläht und mit zu vielen Ausnahmen von Ausnahme durchsetzt.
Wichtig ist halt nur, dass § 3a (2) hier nicht greift, sondern durch § 3a (3) Nr. 1 verdrängt wird. Eine einheitliche Leistung bezüglich der erbrachten Messeleistungen liegt nicht vor, da verschiedene Unternehmer die Leistungen ausführen.
Hier ist noch die aktuellste Version des Anwendungserlasses. Dort sind die Änderungen des Änderungserlasses bereits eingearbeitet
MfG
Aza
P.S. Mein Gott, jetzt habe ich aber die Schn.... voll vom UStG. Sowas können sich doch nur Leute ausdenken, die es anschließlich nicht anwenden müssen .
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