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Rechnungsstellung, Abrechnung von Dienstleistungen eines Inländers für inländisches Unternehmen im Ausland (EU)
Wie ist eine "richtige§ Abrechnung von Dienstleistungen (Bereatungen) eines Inländers (DE) für inländisches Unternehmen (DE) im Ausland (EU) zzu erstellen?  :denk:  :  
Wie ist eine solche Abrechnung umsatzsteuerlich zu behandeln?
Benötigt die Abrechnung einen Hinweis darauf, auf welcher Rechtsgrundlage die Steuer berechnet wurde?
Welcher Hinweis ist ggf. erforderlich?

Fakt 1:
Es wurden einzelne Abrechnungen ohne MwSt erstellt mit Hinweis auf die so genannte Kleinunternehmerschaft (§19 Abs.1 UStG)
Fakt 2:
Die Beratungstätigkeit im Ausland hat sich verlängert, so daß der zulässige Höchstbetrag überschritten wurde
Fakt 3:
Das zuständige inländische FA hat aufgefordert, die MwSt komplett nachzuberechnen  :read:
Fakt 4:
Das wurde erledigt, in dem jedem Kunden eine Abrechnung unter Aufzählung aller einelnen Abrechnungen erstellt wurde. (Titel: NACHBERECHNUNG MwSt zu Honorarforderungen)

Frage: War diese Information des FA zur Nachberechnung richtig? Wenn nein, wie wäre die "richtige" Verfahrensweise?  :?:
Welche Ustd-Nr. hat der Lesitungsempfänger verwendet?
[CODE]
Das zuständige inländische FA hat aufgefordert, die MwSt komplett nachzuberechnen  [/CODE]

Nicht komplett, sondern erst ab dem nächsten Jahr.
Die Auftragsabwicklung erfolgte mit Auftraggeber DE, einem Beratungsunternehmen im wesentlichen telefonisch. Dessen Endkunde, und damit der Arbeitsplatz (Ort der Leistungserbringung) ist ein Konzern im EU-Ausland. Welche Nummer ist gemeint?
"Nicht komplett, sondern erst ab dem nächsten Jahr". Doch. Die Aufforderung zur "Nachberechnung" war eindeutig. Und zwar für das gesamte Wirtschaftsjahr, welches in diesem Falle das Kalenderjahr ist, also auch rückwirkend.
Wenn die Umsatzsgrenze für den KU 17.500 Euro überschritten ist, bist du erts ab dem nächsten kein KU mehr und musst die Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen. In dem Jahr, in dem die Grenze überschritten wurde, passiert nichts.

Es sieht in deinem Falle danach aus, dass der Leistungsempfänger auch ein deutscher Unternehmer ist, der keine Betriebstätte im Auslland hat. Dann fliesst dieser Umsatz  in die Berechnunge ein. Ansonsten wäre es ein nicht umsatzsteuerbarer Umsatz, der für die Berechnung der  Umsatzsteuergrenze nicht relevant wäre.
Hallo, vielen Dank für die Auslegungen. Tolle Nummer. Genau so ist es. Der Auftraggeber hat keine Betriebsttätte in dem Ausland, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Beratungen wurden auch nicht für den Auftraggeber oder seiner Betriebsstätte durchgeführt, sondern für einen Kunden des Auftraggebers, der ebenfalls seinen Sitz in DE hat. Dieser Kunde ist im EU-Ausland für einen Konzert tätig. Wie kann jetzt am elegantesten vorgegangen werden? Nachberechnungen der MwSt sind schon gegenüber anderen Auftraggebern erfolgt, und die Zahlungen eingegangen.
a) Die gezahlten MwSt-Beträge dem FA überweisen? :?:
b) Alles so belassen und abwarten, was eine Betriebspfügung ergeben wird?  ;)  
c) Gutschriften erteilen mit Hinweis auf die Falschaussagen des FA und die Beträge zurück überweisen?  :wink1:
Korrektur: Nicht Konzert, sondern Konzern :oops:

Zur Frage, ...Welche Ustd-Nr. hat der Lesitungsempfänger verwendet? ... kann ich nichts sagen. Mir liegt kein Schreiben des Auftraggebers (GmbH in Deutschland) vor.

Das zuständige Finanzamt hatte mich zunächst falsch informiert und bereitet jetzt Probleme. So werden USt-Voranmeldungen (??) nachverlangt für das gesamte Kalenderjahr 2018 - obwohl ich bisher als Kleinunternehmer agiert hatte. Habe ich  "Mascalaut" richtig verstanden, und soll ich dann ab dem Folgejahr, d. h. 2019 kein Kleinunternehmer mehr sein?
Bearbeitet: Tax - 01.12.2018 23:53:48 (Aktualisierung)
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