RS Controlling-System: Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist- Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalflussrechnung analysieren. Im Rahmen der Vorschaurechnung (Forecasting) können Sie neben Ihren Plan- und Ist-Werten auch das auf Basis der derzeitigen Erkenntnisse basierende Jahresergebnis hochrechnen.
es gäbe den folgenden Fall: Herr Müller hat in seinem Depot in einer russischen Bank Aktien, aktueller Börsenwert 40.000,- €. Würde Herr Müller seine Aktien über die russische Bank so verkaufen, müsste er eine Steuer von 30% (auf den Verkaufswert) entrichten. Dies möchte Herr Müller vermeiden und überlegt sich, seine Aktien durch Depotübertrag Herrn Schwarz, der 100%-ig vertrauenswürdig ist, zu schenken. Herr Schwarz hat sonst kein Einkommen. Die Aktien sollen dann sofort verkauft werden, das Geld, abzüglich 1.000,-€ als Dankeschön sowie der später vom Herrn Schwarz in Deutschland zu entrichtende Steuer, an Herrn Müller überwiesen werden. Frage: Fiele für Herrn Schwarz die Schenkungssteuer (6.000?) oder die Einkommensteuer an? Wäre das rechtlich unproblematisch? Müssten Herr Müller und Herr Schwarz sonst noch etwas beachten?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Bearbeitet:
Igor - 15.08.2017 01:35:11(Schreibfehler entdeckt)
Wie kommt Herr Müller darauf, dass er beim Aktienverkauf 30% Steuern auf den Verkaufswert zahlen muss? Es handelt sich zwar um Russland, das nicht gerade dafür bekannt ist sich an die internationale Abkommens zu halten. Allerding im Regelfall wird Herr Müller beim Verkauf von Aktien nur in Deutschland 25 % Kapitalertragsteuer zahlen müssen.
Ich war unsicher, ob in dem Fall vielleicht doch die Schenkungssteuer fällig wäre, da Herr Schwarz die Aktien nicht gekauft hat und es folglich keinen Veräußerungsgewinn gibt, sondern nur ein Erlös. Oder kann das sein, dass beide Steuern fällig werden? Vielen Dank für die Antwort.
Ja, es fallen beide Steuern an. Die Schenkungsteuer fällt an, da beide in Deutschland wohnen und es kein DBA zwischen Deutschland und Russland gibt.( Im Bezug auf die Erbschaftsteuer). Die Kapitalertragsteuer fällt an, da die Anschaffungskosten Herrn Müller zugerechnet werden.
Als erstes lass einmal den ganzen "Quatsch" mit Herrn Schwarz weg.
Erträge aus Aktien sind für dich als natürliche Person in Russland zu 15% Quellsteuerpflichtig. Heißt Russland darf diese einbehalten. Du fällst unter Buchstabe b) siehe unten
RECHTSGRUNDLAGE: DBA DE-RU a) 5vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Grund- oder Stammkapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und dieser Kapitalanteil mindestens 80 000 Euro[2] oder den entsprechenden Wert in Rubeln beträgt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
So, und dann geht's weiter mit Artikel 23 Hier greift wieder Buchstabe b) wo aussagt das diese Einkünfte in Deutschland nicht freigestellt werden, also hier steuerpflichtig sind, du aber die russisch Steuer darauf anrechnen darfst.
b) Auf die von den nachstehenden aus der Russischen Föderation stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die russische Steuer angerechnet, die nach russischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen
Heist, das du auf die in Deutschland zu zahlende Steuer die Russische abziehen darfst. Somit würde dir keine Mehrbelastung entstehen, wenn du beispielsweise 25% in Deutschland zahlen musst, ziehst du die russischen 15% ab und zahlst in DE noch 10%.
Um in Russland die 15% zu erreichen wirst DU vermutlich über diese Anträge arbeiten müssen, um die Vorraussetzungen nachzuweisen.
Es kann auch sein, das dieses oben aufgeführte Dokument wirklich nur für Erstattungen notwendig ist und bei rechtzeitiger Freistellung vorab dieses hier reicht. Das müsste man mit einem Steuerberater oder falls du russisch sprichst, mit der Bank dort besprechen.
Die deutsche Regierung wird dir immer nur diese 15% anerkennen. Wenn du dir 30% abziehen lässt, dann musst du wohl im Nachhinein auf Erstattung von 15% aus Russland hoffen, mit dem Formular von oben.
Ok und wie begründet du das im DBA? Welcher Artikel greift denn dann?
Ich habe mich auf diese Stelle bezogen aus dem DBA und unterstellt dass dies somit auch Kursgewinne umfasst.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien einschließlich Kuxen, Genußrechten oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
Somit ja eigentlich noch besser für den Threadersteller, da Russland ohne Quellensteuer auszahlen müsste (Aber ich meine das selbst Deutschland im gekehrten Fall nicht ohne Abgeltungsteuer auszahlt?)
Somit darf man die Steuer ja auch nicht anrechnen und man müsste sich diese über das o.g. Formular zurückholen aus meiner Sicht. Das kann dann natürlich dauern aus Russland... Noch besser wäre es die russische Bank zu überzeugen so auszuzahlen.
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