Hallo zusammen,
ich sehe das ein wenig anders.
Wenn ich eine Lieferung innerhalb der europäischen Gemeinschaft ausführe, dann wird diese, sofern die Voraussetzungen des §6a UStG erfülllt sind, durch den §4 Nr. 1b UStG zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung.
Den Buchmäßigen Nachweis dafür regelt wie oben schon erwähnt §17c der UStDV.
Diese Paragraphen regeln aber die innergemeinschaftliche Lieferung und nicht den innergemeinschaftlichen Erwerb.
In Samys Fall handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG.
Wie die Rechnung des Niederländers oder des Iren auszusehen hat regelt nicht das deutsche Steuergesetz, sondern das Gesetz des jeweiligen Landes des Rechnungsausstellers, bzw. als Vorlage die Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Den richtigen Ansatz dafür würdest du dann in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie Artikel 226 Nr. 11 finden.
| Zitat |
|---|
| ...bei Steuerbefreiung: Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende nationale Bestimmung oder Hinweis darauf, dass für die Lieferung von Gegenständen eine Steuerbefreiung gilt bziehungsweise diese der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft unterliegt. |
oder, oder, oder ....
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie überlässt es also dem jeweiligen Land, wie die Rechnung auszusehen hat.
Demnach ist der Vermerk nach meinem Kenntnisstand nicht zwingend erforderlich.
Gruß
BiBu81