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Sonne78 schreibt: Ein Mitarbeiter hat sein Auto auf unseren Parkplatz geparkt. |
War es der Privatwagen des Mitarbeiters?
In diesem Fall ist Empfänger der Reparaturleistung der Mitarbeiter. Die Rechnung an ihn muss inklusive USt ausgestellt werden. Der Schädiger leistet lediglich Schadenersatz. Gläubiger des Schadenersatzes ist der Mitarbeiter, der seine Forderung ggf. an das AH abgetreten hat.
Das AH erbringt in diesem Fall keine Leistung an den Litauer. Dieser bekommt lediglich eine Zahlungsaufforderung, den vom Mitarbeiter geschuldeten Rechnungsbetrag zu begleichen. Für das AH stellt diese Zahlung Entgelt von dritter Seite dar. Der Litauer hat keinen Anspruch auf eine Rechnung und schon gar nicht auf eine mit offenem Steuerausweis. Der Litauer ist nicht zum Vorsteuerabzug für die Reparaturleistung berechtigt, denn er hat keine Leistung empfangen.
Kurz und gut: Ein ganz normaler Fall der Schadensabwicklung, nur dass der Litauer an die Stelle der sonst üblichen Haftpflichtversicherung tritt.