Zitat |
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Macaslaut schreibt: Er schuldet doch diese Umsatzsteuer auch. Im Endeffekt kriegt er die Vorsteuer, die falsch in der Rechnung ausgewiesen und bezahlt wurde, nicht zurück. |
(2)Der Leistungsempfänger hat für die geschuldete einen Vorsteuerabzug (nach §15(1)Nr.4 UStG) - das "muss nicht" bzw ist -> nicht(!) die, welche auf dem Rechnungsdokument steht.
In Summe:
(1) USt wird abgeführt über USt-VA Zeile 47ff
./. (2) VSt kann abgezogen werden über USt-VA Zeile 59 Feld 67
=== 0,00
Wenn Du der Meinung bist, dass dem Leistungsempfänger KEIN Vorsteuerabzug (aus dem Sachverhalt) zusteht, dann erläutere mir bitte (mit §§ UStG) Deinen Weg, wie Du zu Deiner Meinung kommst.