Umsatzsteuer JA oder NEIN?!

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Umsatzsteuer JA oder NEIN?!
Liebe Forenmitglieder,

ein Kunde aus der Schweiz nutzt unseren Landeplatz in Deutschland. Fällt auf die Landegebühr deutsche USt an?

Ich bedanke mich schon mal herzlich für kompetente Rückmeldungen  8)

LG
Foxi
Hallo Foxi,

ich habe hier einen ähnlichen Fall, nur mit Schiffen statt mit Hubschraubern. Bei Vermietung von Grundstücken, und das liegt hier ja vor, fällt die Umsatzsteuer immer am Belegenheitsort des Grundstücks an. Hier also Deutsche Umsatzsteuer.

Gruß
Bilibu
Hi Bilibu,

vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung.

Vermietung!!! Ja klaro..  :klatschen: Vor lauter Diskussionen über dieses Thema sah ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.

Schönen Nachmittag.
LG
Foxi
[CODE]Bei Vermietung von Grundstücken, und das liegt hier ja vor, fällt die Umsatzsteuer immer am Belegenheitsort des Grundstücks an.[/CODE]

Bei Vermietung von Grundstücken fällt keine Umsatzsteuer an, es sei denn, man optiert.
Hallo Foxi89,

leider werden in dieser Diskussion gerade Äpfel mit Birnen vermischt. In Deiner Frage hattes Du ja nach Landegebühren gefragt, Bilibu hat Dir aber die umsatzsteuerliche Behandlung von Liegegebühren dargestellt. Die Umsatzsteuer richtet sich aber nach der Frage, was für eine Leistung angeboten wird.

Landegebühr:
Werden dafür erhoben, dass Luftfahrzeuge auf einem zugelassenen Grundstück landen können. Sie bemisst sich üblicherweise nach dem Höchstabfluggewicht oder der Typbeschreibung und wird auch bei abgebrochenen Landungen fällig. Durch die Landegebühr werden also typischerweise die Kosten des Towers, der Feuerwehrbereitschaft etc. auf den Flugzeugnutzer umgelegt.

Daneben erheben Flughäfen noch Stellplatzmieten für das Abstellen der Luftfahrzeuge zwischen den Starts und Landungen. Diese Stellplatzmieten sind umsatzsteuerlich wie die von Bilibu beschriebenen Liegegebühren zu werten.

Liegegebühren werden dafür entrichtet, dass ein Wasserfahrzeug an einem Liegeplatz ankert oder festmacht. Liegeplatz bezeichnet im Schifffahrtswesen eine Stelle im Hafen oder am Ufer, an dem Wasserfahrzeuge vorübergehend oder dauerhaft verankert sind oder festgemacht haben.

Bezogen auf die Ausgangsfrage liegt also keine umsatzsteuerfreie Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück vor, sondern eine sonstige Leistung (Luftaufsicht etc).

Da der Schweizer Luftfahrzeugführer aus einem Drittland stammt ist die Einschätzung hier etwas schwieriger, da es im Gegensatz zu EU-Luftfahrzeugen keine einheitliche Rechtsgrundlage gibt. Teilweise wird jedoch eine vom Verfahren her der Reverse-charge-Regelung ähnliche Praxis auch von manchen Drittländern angewandt. So ist zum Beispiel auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger Steuerschuldner für die meisten der an ihn von ausländischen Unternehmern erbrachten sonstigen Leistungen (sog. Bezugsteuer). Ebenso ist zu beachten, dass der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst wird, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den Vereinigten Arabischen Emiraten). Im Übrigen kann jedoch nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung im Drittland geben. Erste Ansprechpartner hierfür können die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort sein.

Empfehlung daher: Außenhandelskammer oder aus Gründen der Rechtssicherheit beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu dieser Rechtsfrage einholen.

Grüße Jogi
Bearbeitet: Jogi - 19.04.2018 18:25:39
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr
Hallo Jogi,

vielen herzlichen Dank für deine umfangreiche Erläuterung!

Bilibus Antwort hätte zumindest die Arbeit der Vorgänger in den letzten Jahren erklärt über die ich gestern gestolpert bin...
Da ich an dieser meine Zweifel hatte und auch die Leistung hinter der Landegebühr nicht definieren konnte, habe ich mich zu dieser Anfrage hier im Forum entschieden.
Nun werden wir doch noch ein bisschen was über den Haufen werfen müssen.  8)

Ein schönes Wochenende!

Beste Grüße
Foxi
Zitat
Jogi schreibt:
oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den Vereinigten Arabischen Emiraten).

Der Vollständigkeit halber, die Vereinigten Arabischen Emirate haben seit dem 01.01.2018 eine Mehrwertsteuer / Vorsteuer eingeführt.
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