Hallo
hans123, danke für deine konstruktive Kritik, für welche ich sehr offen bin.
Wir bekommen vom Hersteller die Ware, bei "erhöhtem" Verkauf der Ware sichert uns der Hersteller eine Prämie zu, welche er erst nach Abschluss des Ermittlungszeitraums mitteilen kann.
Die Gutschrift hierfür ist - in meinem Fall - im Mai 2019 (der Hersteller braucht meistens so lange
) und gibt dem Leistungszeitraum von 2018 an.
Da ich den Jahresabschluss noch nicht fertig vorbereitet habe, habe ich gedacht, dass ich dies - anstatt einer Rückstellung im Jahr 2018 - direkt in die Erlöse buche. Natürlich kann - nachdem ich die Vorbereitung abschlossen habe - noch weitere Gutschriften für das Jahr 2018 vom Hersteller kommen. Diese werde und kann ich dann nicht im Jahr 2018 berücksichtigen, ausser dem Steuerberater sagen, dass er hierfür eine Rückstellung zu beachten hat. Dies liegt jedoch im Ermessen des Steuerberaters.
Aber - du meinst, ich sollte es ganz normal in das Jahr 2019 mit Belegdatum einbuchen?? Ich bin ja hierfür offen, denn ehrlich gesagt "nervt" mich das, dass ich die Umsatzsteuer nicht richtig eingegeben habe für 12/2018
da stimmt ja eigentlich auch meine Sondervorauszahlung nicht und pipapo was da dran hängt
Zitat |
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hans123 schreibt: Ihr berichtigt doch auch nicht die Umsatzsteuer (des Dezembers), wenn der Kunde im Januar seine Rechnung aus Dezember unter Abzug von Skonto bezahlt. |
Nein, sicherlich nicht. Zum einen gewähren wir kein Skonto ;( und zum weiteren würde ich hier die Leistungserbringen des gewährten Skonti im Zeitraum der Skonti-Gewährung sehen. Und nicht mit der Leistungserbringung der Rechnung. Sind für mich zwei unterschiedliche Sachen
Oder sehe ich das falsch??
und danke für deine direkte Hinterfragung - find ich ehrlich klasse
VG,
Anni