Szenario:
Ein Unternehmer in Frankreich (F) erbringt eine Dienstleistung für unser Unternehmen in Deutschland (D). Diese unterliegt dem Reverse Charge Verfahren.
Die Leistung wird im Dezember erbracht. Die Rechnungsstellung erfolgt erst Ende Januar mit Januardatum und wird somit erst im Januar in der Buchhaltung gebucht, mit Steuerschlüssel für Reverse charge (also Vorsteuer an Umsatzsteuer)
Gemäß §13b Abs 1 USTG gilt:
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Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. |
Da die Leistung im Dezember ausgeführt wurde, müsste D als Leistungsempfänger und somit Steuerschuldner ja die UST im Dezember erklären und abführen.
Hauptfrage: Wie aber soll er das machen, wenn er doch die Rechnung (und damit die Höhe des Rechnungsbetrages) erst Ende Januar erhält und dann im Januar gebucht wird?
Nebenfrage: Kann es dem Finanzamt nicht trotz des o.g. § egal sein, wann D die Umsatzsteuer meldet/abführt, da er ja im selben Zeitraum den Betrag als Vorsteuer abzieht = 0-Summenspiel?
Mich würde vor allem interessieren, wie ihr sowas in der Praxis handhabt, wenn ihr ähnlich gelagerte Fälle habt.