Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020

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Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020, Entstehung der Umsatzsteuer ab 01.07.2020
Zitat
gustav schreibt:
Korrekt.

:o
Das heißt, ich muss WIRKLICH alle bereits vor Monaten bezahlten (und teils schon im Jahresabschluss befindlichen) Vorausrechnungen korrigieren, deren Leistungszeitraum zwischen dem 01.07.20 und dem 31.01.20 endet? Und falls das nochmal verlängert wird, dann immer so weiter?

Also bei uns (Kleinunternehmen, viel Handarbeit in der Faktura und Buchhaltung) verursacht das ganz schön VIEL Arbeit...... von wegen Konjunkturpaket.....

Gibt es eine Möglichkeit, das nicht zu machen, wenn der Kunde einverstanden ist? (soweit ich das verlinkte Papier verstehe, wohl eher nicht...?)

Unterschied bei B2B und B2C?
Klar, frage ich hierzu auch unseren StB, aber ich wüsste es gerne jetzt schonmal....und dieses Forum hier bietet Expertise auf höchstem Niveau - Danke, Gustav!

VG von FindingNemo
Hier zeigt sich, dass die kurzfristige Senkung der Umsatzsteuer politisch recht undurchdacht war. Eine mögliche steuerliche Entlastung kann schnell durch bürokratischen Aufwand aufgefressen werden.

Allein wegen der zivilrechtlichen Implikationen kann man die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung zwingend vorzunehmen ist, leider nicht pauschal beantworten. Hat der Kunde z.B. aufgrund einer Steuerklausel im Vertrag oder ggf. auf Grundlage von § 29 UStG einen Anspruch auf Preisminderung, wird der Unternehmer um eine Korrektur nicht herumkommen.

In allen anderen Fällen, d.h. wenn der Kunde keinen Anspruch auf Weitergabe der Steuersenkung besitzt, besteht zumindest im B2C-Bereich ein gewisses Verhandlungspotential, da eine Rechnungsberichtigung dem Kunden keinerlei Vorteile bringt. Ändert der Unternehmer die Rechung nicht, muss er allerdings die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 1 UStG tragen, d.h. die drei zu hoch ausgewiesenen Prozentpunkt gehören dem Fiskus. Dies ist auch der Grund, warum B2B-Rechnungen wohl geändert werden müssen, denn die 14c-Steuer kann vom Rechnungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden. B2B-Leistungsempfänger werden deshalb regelmäßig auf eine geänderte Rechnung pochen.

Und um die Sache rund zu machen: Ändert der Unternehmer - aus welchen Gründen auch immer - die Rechnungen nicht, sieht § 26 UStG dafür kein Bußgeld vor.
Hallo zusammen,

es wurde ja schon viel hierzu diskutiert.

Jedoch wäre aus meiner Sicht, bei vorliegen eines B2C, eine Verweigerung einer Rechnungsanpassung für Leistungserbringungen die in den ermäßigten Zeitraum fallen, eine ungerechtfertigte Bereicherung.

Schließlich wird eine höhere Steuer zur Zahlung verlangt, als diese rechtlich gerechtfertigt ist. Hier könnte ggf. sogar eine Schadenersatzpflicht entstehen.

Weiterhin hat ein Kunde das Recht auf Ausstellung einer steuerlich korrekten Rechnung.

Grüsse
Das erscheint mir etwas zu pauschal.

Zitat
supertuxer schreibt:
Weiterhin hat ein Kunde das Recht auf Ausstellung einer steuerlich korrekten Rechnung.

Für Endverbraucher gilt das nur, wenn es sich um eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). In allen anderen Fällen muss geprüft werden, ob der Kunde einen Anspruch auf Minderung des zvilrechtlich vereinbarten Preises hat.

Die Umsatzsteuer ist nur ein unselbständiger Preisbestandteil von vielen. Ändert sich die Steuer, heißt dies nicht zwingend, dass sich der Bruttopreis ändert. Hier müssen wie schon gesagt im Einzelfall § 29 UStG und die ggf. für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer getroffenen vertraglichen Vereinbarungen geprüft werden.

Hat der B2C-Kunde danach einen Anspruch auf Senkung des Preises, wird man um eine Rechnungskorrektur nicht herumkommen. Hat der Kunde hingegen keinen Anspruch auf Minderung des Endpreises, entsteht ihm durch den zu hohen Steuerausweis auch kein Schaden, denn unabhängig von der Höhe der Steuer muss er den vereinbarten Bruttopreis zahlen. Ein Schaden entsteht in diesem Fall allein dem leistenden Unternehmer, denn er muss 19 % ausgewiesene Steuer statt nur 16 % für den Umsatz gesetzlich geschuldete an das Finanzamt abführen.

Anders sieht es im B2B-Bereich aus. Hier hat der Leistungsempfänger stets einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Hallo Gustav,

das ist ein sehr verbreiteter Urrtum, das ständig auf die Prämisse bzgl. Grundstücke hingewiesen wird.

BGB  368 ist auch relevant. Weiterhin ist hieraus das Recht zur korrekten Änderung ableitbar.

Denn der offizielle Steuersatz der nur berechnet werden darf, ist dann 16% btw. 5%.

Im Bezug auf das Finanzamt habt ihr alle Recht. Jedoch nicht im allgemeinem Vertragsrecht, dem jeder "Kauf oder Verkauf" unterliegt. Hier kann der falsche Ausweis sehr wohl einen Schadenersatzsnspruch auslösen, da der "Mehrgewinn" auf eine ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuführen ist.

Das hat mit der Tatsache das für Verbraucher nur der Bruttopreis angegeben werden muss nichts zu tun. Denn der Steuersatz ist immer anzugeben.

Das Unternehmen wird sehr stsrk in Erklärungsnot kommen, wenn solch ein Fall gerichtlich geklärt werden müsste! Schließlich ist die Senkung der Steuer damit begründet, Verbrauchern einen Kaufanreiz zu geben.

Ich würde klagen! Allein sus der Neugier heraus.

Und vor Gott und Gericht kennt man die Antwort nicht.

Grüsse
Man muss hier sauber zwischen dem Anspruch auf Erteilung einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG und dem Empfangsbekenntnis nach § 368 BGB unterscheiden.

Zitat
supertuxer schreibt:
das ist ein sehr verbreiteter Urrtum, das ständig auf die Prämisse bzgl. Grundstücke hingewiesen wird.

Das ist kein Irrtum, sondern geltendes Recht in § 14 UStG. Unabhängig davon hat der Kunde selbstverständlich das Recht auf Erteilung einer Quittung i.S.d. § 368 BGB. Diese Quittung muss lediglich grundsätzlich schriftlich erteilt werden, unterliegt ansonsten aber keinen Formvorgaben. Insbesondere kann aus § 368 BGB kein Anspruch auf Angabe des Steuersatzes und offenen Steuerausweis abgeleitet werden. Der Gläubiger muss lediglich bestätigen, den Preis für die Leistung erhalten zu haben. Eine Aufschlüsselung in Netto und Umsatzsteuer ist nicht vorgesehen.

Zitat
supertuxer schreibt:
Hier kann der falsche Ausweis sehr wohl einen Schadenersatzsnspruch auslösen, da der "Mehrgewinn" auf eine ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuführen ist.

Da die ggf. zu hoch ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG an das Finanzamt abgeführt werden muss, kann ich keinen Mehrgewinn und keine Bereicherung des Unternehmers erkennen. Einen Mehrgewinn realisiert der Unternehmer erst, wenn er die Rechnung bei gleichbleibendem Brutttopreis auf 16 % USt ändert.

Zitat
supertuxer schreibt:
Denn der Steuersatz ist immer anzugeben.

§ 368 BGB gibt das nicht her.

Zitat
supertuxer schreibt:
Das Unternehmen wird sehr stsrk in Erklärungsnot kommen, wenn solch ein Fall gerichtlich geklärt werden müsste! Schließlich ist die Senkung der Steuer damit begründet, Verbrauchern einen Kaufanreiz zu geben.

Für bereits getätigte Käufe muss kein Anreiz mehr geschaffen werden. Im Übrigen weiß auch der Gesetzgeber, dass er für in der Zukunft liegende Käufe nicht sicherstellen kann, dass die Steuerersparnis zu sinkenden Preisen führt. Eine Weitergabe liegt allein im Ermessen des Unternehmers. Die Politik hat hier eher nach dem Prinzip Hoffnung gehandelt.
Hallo Gustav.

Das sehe ich völlig anders. Es ist nicht zweifelsfrei geklärt.

Ausserdem hast Du den Grund gleich mitgegeben.

Da das Recht u.a. nach BGB 368 besteht und dieses nicht so lapidar erfüllt werden kann, wie Du darlegst, besteht hier sehr wohl eine Pflicht.

Natürlich muss eine Anzahlung später bei Leistungserbringung anhand der tatsächlichen Merkmale ausgewiesen werden, da erst zu dem Zeitpunkt die UST fällig ist. Jegliche vorgezogene Zahlung stellt immer eine UST-neutrale Zahlung dar, die später um die UST bei Leistungserbringung buchhalterisch korrigiert werden muss.

Daher wird zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Rechnung faktisch falsch.

Wir werden sicherlich keine Einigung finden. Daher ist eine Diskussion ohne Erfolg. Wer Recht hat oder bekommt, müsste das Gericht entscheiden. Die Aussichten stehen gut.

Soweit meine Sicht der Dinge. Da es sicherlich viele gibt, die es genauso sehen, ist ein möglicher Rechtstreit zumindest gefährlich.

Daher empfehle ich jedem, von sich aus ohne Bitte, eine korrigierte Rechnung auszustellen.
Aber natürlich darf es auch jeder herausfinden.

Grüsse
Zitat
supertuxer schreibt:
Wir werden sicherlich keine Einigung finden. Daher ist eine Diskussion ohne Erfolg.  

Das sehe ich ähnlich. Wir scheinen uns nur darin einig zu sein, dass wir uns nicht einig sind.

Zitat
supertuxer schreibt:
Die Aussichten stehen gut

Ja, für meine Sicht auf die Dinge   ;)

Zitat
supertuxer schreibt:
Daher empfehle ich jedem, von sich aus ohne Bitte, eine korrigierte Rechnung auszustellen. Aber natürlich darf es auch jeder herausfinden.

Ich gebe zu, dass diese Diskussion hier recht theorielastig ist. In der Praxis würde ich eine korrigierte Rechnung auch ohne Verpflichtung ausstellen, spätestens wenn der Kunde es nachdrücklich verlangt, ggf. auch mit unverändertem Bruttobetrag. Auf einen gerichtlichen Streit würde ich mich auch nicht einlassen. Nicht, weil ich besorgt wäre zu verlieren, sondern allein um Ruhe zu haben.
Morgen zusammen,

auf welchem Sachkonto favorisiert ihr die abziehbare VSt. 5% im SKR03 bzw. der Steuerschlüssel für den 5%igen Steuersatz?

euch allen einen schönen Tag,
Gruß,
Hallo liebes Forum,

ich habe hier viel gelernt. Nochmal vielen Dank an allen Beteiligten :-)

Nun ist es soweit, dass im B2B-Breich z.B. für die am 01.01.2020 geschriebenen Rechnungen, die dem Leistungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 betreffen, eine Korrekturrechnung und eine neue Rechnung ausgestellt werden müssen. Nun meine Frage:

Wir stellen für jeden Leistungsort eine separate Rechnung. (Rechnungsempfänger ist immer identisch).
Muss bei der Korrektur wegen eindeutigen Nachvollziehbarkeit jede einzelne bestehende Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausgestellt werden oder können wir zur Vereinfachung eine einzige Rechnung mit dem Gesamtnettobetrag aus allen einzelnen Rechnung mit 19% storniert und eine mit dem gleichen Gesamtnettobetrag mit 16% ausstellen. Spricht etwas dagegen?

Vielen Dank für eure Unterstützungen.
Liebe Grüße,
NN
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