steuerfrei oder reverse charge, Rechnung aus UK

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steuerfrei oder reverse charge, Rechnung aus UK
Hallo zusammen,

ein Unternehmen hat mehrere Niederlassungen (Schwesterunternehmen), eine in UK und mehrer in der EU. z.b. in Spanien, Deutschland, Belgien.

1. Das UK Unternehmen bestellt beim Vorlieferanten (auch in UK) ein großes Kontingent Produkte für alle Niederlassungen. Die jeweiligen Niederlassungen bestellen dann widerum beim Schwesterunternehmen in UK ihren Anteil der Produkte. Diese Produkte werden beim Vorlieferanten für die jeweiligen Niederlassungen in den entsprechenden Flaggenfarben bedruckt. Diese Farbumstellung wird jedesmal an die UK-Niederlassung berechnet. UK berechnet diese Kosten dann 1:1 weiter an die entsprechende Niederlassung.

Meine Frage ist, aus Sicht der deutschen Niederlassung, welche Besteuerung da zum Tragen kommt bei Buchung der Rechnung aus UK?
Ich habe das bisher immer als sonstige Leistung Drittland - reverse charge (§13b) - gebucht.
Denn eigentlich hat das UK-Unternehmen ja keine Leistung erbracht, sondern nur eine ihm berechnete Leistung an uns weiterberechnet.
Ist es überhaupt eine sonstige Leistung, oder sind es nicht viel mehr Wareneinkaufskosten, also erhöhen den Warenpreis - müssten diese nicht als Lieferung (Import) steuerfrei gebucht werden? Sie erscheinen aber wiederum nicht auf der Einkaufsrechnung der Produkte (da ja bereits gesondert berechnet) und würden somit nicht der EUST unterworfen.

2. Die UK Niederlassung bestellt wiederum Zubehör aus Indien, welches dann zum Vorlieferanten in UK geliefert wird um dort mit eingebaut zu werden. Für diesen Zubehörtransport von Indien zum Vorlieferanten in UK fallen Frachtkosten an. Auch diese werden per Weiterberechnung an die EU Niederlassungen anteilig berechnet.

Auch hier die Frage: Frachtkostenweiterberechnung = sonstige Leistung = reverse charge (so wurde es bislang gebucht) oder steuerfrei, da Transport aus Drittland?
Auch hier: Denn eigentlich hat das UK-Unternehmen ja keine Leistung erbracht, sondern nur eine ihm berechnete Leistung an uns weiterberechnet.
Ausserdem sind ja Transportleistungen aus Drittland steuerfrei. Aber wiederum wurde ja nichts an uns nach DE geliefert,

Also, ich steige da nicht durch. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

Danke,
MacPomm
[FONT=Courier]
Zitat
MacPomm schreibt:
Ist es überhaupt eine sonstige Leistung, oder sind es nicht viel mehr Wareneinkaufskosten, also erhöhen den Warenpreis

Das ist eine sonstige Leistung, die den warenpreis erhöht und deshalb im operativen Kontenbereich ( Wareneingangskonten) als Reverse-Charge gebucht wird.
Zitat
MacPomm schreibt:

Auch hier die Frage: Frachtkostenweiterberechnung = sonstige Leistung = reverse charge (so wurde es bislang gebucht) oder steuerfrei, da Transport aus Drittland?

Auch hier dasselbe wie oben nur eben kein  RS, da nach § 4 Nr.3 Ustg steuerfrei ist.[/FONT]
Also § 4 Nummer 3 UStG bei der Weiterberechnung ist ja nun ganz weit hergeholt.
Sorry
PJ
Begründung? Letztlich helfen nur konstruktive Antworten weiter. Ich bitte, das zu beachten. Vielen Dank.

Eine interesante Diskussion weiterhin wünscht
wvr

(Für die Redaktion)
Begründung:

Die Frage war:
[COLOR=#990066]2. Die UK Niederlassung bestellt wiederum Zubehör aus Indien, welches dann zum Vorlieferanten in UK geliefert wird um dort mit eingebaut zu werden. Für diesen Zubehörtransport von Indien zum Vorlieferanten in UK fallen Frachtkosten an.
Auch diese werden per Weiterberechnung an die EU Niederlassungen anteilig berechnet.
Auch hier die Frage: Frachtkostenweiterberechnung = sonstige Leistung = reverse charge (so wurde es bislang gebucht) oder steuerfrei, da Transport aus Drittland?
Auch hier: Denn eigentlich hat das UK-Unternehmen ja keine Leistung erbracht, sondern nur eine ihm berechnete Leistung an uns weiterberechnet.
Ausserdem sind ja Transportleistungen aus Drittland steuerfrei. Aber wiederum wurde ja nichts an uns nach DE geliefert,
[/COLOR]

Natürlich stellt der indische Lieferant (See/LKW) keine USt in Rechnung.

Hier geht es aber um die Weiterberechnung von Kosten von der UK Niederlassung an das deutsche Stammhaus oder andere EU-Niederlassungen!

§4 Nummer 3 UStG erfasst:
Beförderungsleistungen der Spediteure und Frachtführer!

Eine Weiterbelastung einer solchen Rechnung fällt nicht darunter!
Eine Transportleistung hat nicht nocheinmal stattgefunden!

Ob diese Weiterbelastung mit USt, oder ohne oder mit RC zu behandeln ist, ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu ermitteln

Gruß
PJane
PJ
Zitat
Patrick Jane schreibt:
Eine Weiterbelastung einer solchen Rechnung fällt nicht darunter!

[FONT=Courier]Man hat dich schon darauf hingewiesen, dass du deine Ausführungen begründen musst. Am besten anhand von Gesetzten.

Das sind zwei unabhängige Rechtsgeschäfte. § 4 Nr.3 UstG bezieht sich auf die Leistung selbst und nicht darauf wer diese Leistung erbringt.
[/FONT]

Zitat
Patrick Jane schreibt:
Eine Transportleistung hat nicht nocheinmal stattgefunden!

Welche Leistung hat denn stattgefunden?
Bearbeitet: Macaslaut - 06.10.2021 09:58:24
von MACASLAUT:
[COLOR=#FF33BB]Das sind zwei unabhängige Rechtsgeschäfte. § 4 Nr.3 UstG bezieht sich auf die Leistung selbst und nicht darauf wer diese Leistung erbringt.
[/COLOR]

Umsatzsteuerupdate: Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in dem Schreiben vom 06. Februar 2020 über ein EuGH-Urteil zu
umsatzsteuerfreien Beförderungsdienstleistungen ins Drittland informiert.

In Zukunft sind Beförderungen von Gegenständen in ein Drittland nur dann steuerfrei, wenn der Frachtführer diese
direkt an den Versender oder Empfänger der Gegenstände leistet.

Die Beauftragung eines Unterfrachtführers ist nach dem neuen Gesetz steuerpflichtig, da dieser die Beförderungsleistungen
nicht direkt an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt, sondern an den Hauptfrachtführer.

Das gilt auch in die andere Richtung!


https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteu­er/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-02-06-steuerbefreiung-der-umsaetze-nach-paragraf-4-nr-3-buchstabe-a-UStG.pdf?__blob=publicationFile&v=1

PJane
PJ
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