Gilt Reverse charge verfahren nur in der EU oder auch für das drittland z.b USA?

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Gilt Reverse charge verfahren nur in der EU oder auch für das drittland z.b USA?
Hallo,

unsere Firma hat eine Rechnung mit Sitz in den USA bekommen über sonstige Leistungen (Beratung) netto. Jetzt ist meine Frage ob hier auch das Reverse Charge verfahren Anwendung findet oder nicht. Alles was ich im Gesetz unter §13b , 3a 14a ustg gefunden habe sagt das es anwendbar ist. Jetzt sagt der Steuerberater das es nur für die EU gilt und es zu keiner steuerbuchung kommt .

Alles was ich im Internet oder im Gesetz gefunden habe widerspricht der Aussage vom Steuerberater. Kann mir das bitte jemand versuchen zu erklären. Vielen Dank

Gruß Dominik
Hallo, Dom11

[CODE]Kann mir das bitte jemand versuchen zu erklären. Vielen Dank [/CODE]

Erklären, warum die Ausserungen des Steuerberaters der Gesetzgebung widersprechen?  Oder warum hier ein Reverse-Charge vorliegt? Reverse-Charge liegt hiet nach § 13b.Abs.2  1 vor.
Hallo,

ich bewerte das wid folgt:

Das Reversr-Charge wird jedoch nur angewendet, bzw. kann die Vorsteuer nur geltend gemacht werden, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf das "RC Verfahren hingewiesen wird.

Außerdem sind zwingend von beiden die jeweiligen UST-ID oder Steuernummern in der Rechnung angegeben werden.

Fehlt etwas, geht der Vorsteuerabzug verloren.

Grüsse
[CODE]Das Reversr-Charge wird jedoch nur angewendet, bzw. kann die Vorsteuer nur geltend gemacht werden, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf das "RC Verfahren hingewiesen wird.[/CODE]

Nein, es spielt gar keine Rolle, ob in der Rechnung darauf hingewiesen wird oder nicht.

[CODE]Außerdem sind zwingend von beiden die jeweiligen UST-ID oder Steuernummern in der Rechnung angegeben werden.[/CODE]

Der Leistender sitzt in USA. Welche Ustd-Nr? Die wird nur in EU verwendet.

[CODE]Fehlt etwas, geht der Vorsteuerabzug verloren[/CODE]

Wenn "etwas fehlt", dann geht nicht nur Vorsteuerbzug verloren, sondern gibt es gar kein Reverse-Charge, mit der Folge, dass auch keine Umsatzsteuer geschuldet wird.
Hier findest du die Besonderheiten EU und Ausland: https://candis.io/blog/buchhaltungswissen/reverse-charge-verfahren-eu-ausland-drittland/

VG
Frank
kfm. Services & Controlling www.FrankMach.com
Zitat
supertuxer schreibt:
Das Reversr-Charge wird jedoch nur angewendet, bzw. kann die Vorsteuer nur geltend gemacht werden, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf das "RC Verfahren hingewiesen wird.

Nein, der Tatbestand der Umkehr der Steuerschuldnerschaft muss erkannt werden durch den kundigen Kaufmann oder im Steuerbüro. RC wird auf jeden Fall angewendet. Innerhalb der EU würde ich bei fehlender USt-ID des Leistenden mit einem Brief vom BZSt rechnen. Denn wenn wir bei der Meldung nichts eintippen, empfangen die auch keine ID und werden neugierig.
Hallo,

der kündige Leser hätte schnell und leicht bemerkt, daß ich geschrieben habe "UST oder Steuernummer" (und zwar von beiden) " und, man mag es kaum glauben, auch in den USA gibt es Steuernummern.

1. Einem in den USA ansässigem Unternehmen ist das deutsche Steuerrecht ziemlich egal, da keine Sanktionen zu befürchten sind
2. Prinzipiell eine Leistung auch als Export bezeichnet werden kann und daher perse steuerfrei ist (es kommt also immer auf die Art und Weise der Leistung an ob diese physisch für den Export geeignet wäre; "Beratung" dürfte vermutlich nicht darunter fallen)
3. Die Leistung muss vom "Ausländer" IN DEUTSCHLAND erbracht werden (in der EU reicht auch wieder nicht aus)


Zitat
Macaslaut schreibt:
Der Leistender sitzt in USA. Welche Ustd-Nr? Die wird nur in EU verwendet.


Wie oben zu sehen, ist nicht immer das RC anzuwenden. Vor allem, weil nicht mitgeteilt wurde Wo die Leitung erbracht wurde. Ich schließe mich hier aktuell der Meinung des Steuerberater an.

Es gibt u. a. auch bei der IHK eine sehr gute Erklärung zum RC.
Dank!
Leider wurden meine externen Links immer entfernt, sodass ich genau Diesen Link nicht anführen konnte.

Zitat
Frank Mach schreibt:
EU und Ausland: https://candis.io/blog/buchhaltungswissen/reverse-charge-verfahren-eu-ausland-drittland/
Zitat
supertuxer schreibt:
Wie oben zu sehen, ist nicht immer das RC anzuwenden.

Ich will nicht kleinlich sein, aber ernsthaft: Wenn ich schreibe "RC wird auf jeden Fall angewendet.", dann meine ich exakt das, nämlich völlig unabhängig von einem Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Das heißt aber nicht, dass RC immer anzuwenden ist, wenn ein ausländischer Unternehmer einem deutschen Unternehmer (betrieblich veranlasst) eine Rechnung stellt. Diese Ausnahmen sind dünn gesät (beschränkt auf bestimmte Branchen), sodass Du fast immer richtig liegst mit dem Ort der Leistung beim empfangenden Unternehmer. UStG 3a (2). Aber diese Ausnahmen sollte man wenigstens gelesen haben, damit einem der Finger zuckt und Achtung sagt.

Es gibt ein sehr angenehmes, spielerisches Werkzeug in Datev: Die Umsatzsteuerexpertise. Wenn die Deutschland als Ort auswirft, muss Dein Steuerberater neu nachdenken.
Hallo.

Ohne streiten zu wollen:

1)

Zitat
ck030 schreibt:
Es gibt ein sehr angenehmes, spielerisches Werkzeug in Datev: Die Umsatzsteuerexpertise. Wenn die Deutschland als Ort auswirft, muss Dein Steuerberater neu nachdenken.

Wer sagt, dass das "Tool" immer richtig liegt? Übrigens gehe ich grundsätzlich immer zuerst davon aus, das der StB richtig handelt. Falls nicht, bekommt dieser ein mittelschweres bis schweres Problem, da er entgegen seiner Berufsordnung eine Falschberatung vorgenommen hat. Von daher ...

Zusätzlich wird auch der "besagte" StB  über dieses Tool verfügen und bestimmt auch benutzt haben.

Falls sich diese Beratung im Nachhinein als Falsch herausstellen sollte, ist dieser haftbar für sämtlichen eingetretenen Schaden. Notfalls mittels der Einrede der "positiven Vertragsverletzung" und einer entsprechenden Klage. Denn nicht umsonst ist die steuerliche Beratung den hierfür zugelassenen Berufen vorenthalten. Sich gegen die Beratung eines StB zu stellen, ist meistens die schlechteste aller Ideen.

Von daher: Wenn der StB das sagt, darf sich der Steuerpflichtige grundsätzlich darauf verlassen. Hierzu gibt es unzählige Fälle, bei den die FG' etc. das identisch sehen. Anders sieht es aus, wenn der Steuerpflichtige aus seinem Ausbildungsstand heraus die Falschberatung sofort hätte erkennen können.


2)
Jegliche Rechnung hat meiner Information nach sämtliche vorgegebene Pflichtangaben lt. USTG zu enthalten, damit überhaupt eine UST (hier kann ja diese nur in der Form der Vorsteuer auftreten, da Leistungsempfänger) "geltendgemacht" werden kann. Fehlen diese Angaben, gehtlt. USTG der Vorsteuerabzug verloren.

Hier könnte eigentlich doch nur sinnvoll darüber diskutiert werden, ob die "fehlende Vorsteuer" lt. RC trotzdem als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, obwohl diese gar nicht in Rechnung gestellt wird (da lt. USA ggf. nach derren Bedingungen ein Export vorliegen könnte).

Grüsse
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