Streitfrage innergemeinschaftliche Lieferung

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Streitfrage innergemeinschaftliche Lieferung
Ein deutsches Unternehmen liefert und verlegt einen Bodenbelag im Rahmen einer Messe für ein österreichisches Unternehmen (beide gültige UID-Nummer) und fakturiert den Betrag als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das Problem: Das deutsche Unternehmen liefert und verlegt den Bodenbelag NICHT nach bzw. in Österreich sondern in Deutschland, wo die Messe stattfindet. Ich vertrete die Meinung, dass hier keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen kann, da es nicht zu einer grenzüberschreitenden Lieferung kommt und eine Fakturierung als Reverse-Charge richtig wäre zumal ich davon ausgehe dass die Verlegung gleichviel bzw. mehr kostet als das eigentliche Material. Was meint ihr?
Das Verlegen des Bodenbelages gehört zu den sonstigen Leistungen nach § 3a.Abs.3 Nr.1 UstG,. Dementsprechend ist das weder eine Innergemeinschaftliche Lieferung
noch ein Reverse-Charge.
Bearbeitet: Macaslaut - 29.09.2021 12:25:38
Das Unternehmen verlegt nicht nur den Bodenbelag, sondern liefert ihn auch. Dieses aus Sicht des Leistungsempfängers nicht unwesentliche Element darf nicht unter den Tisch fallen. Ich würde deshalb sagen, dass es sich um eine Lieferung handelt. Im Ergebnis Sinne stimme ich Euch aber zu. Keine innergemeinschaftliche Lieferung und keine Steuerfreiheit, da die Ware nicht grenzüberschreitend bewegt wird.
[COLOR=#FF3333]Umsatzsteuer Bodenverlegung Werklieferung oder Werkleistung[/COLOR]


Die Steuerbarkeit der Leistungen im Baugewerbe

Die Leistungen im Baugewerbe liegen in aller Regel entweder als Werkverträge nach § 631 BGB vor
oder als Werklieferungsverträge nach § 651 BGB. Umsatzsteuerlich kann der Bauunternehmer
im Rahmen seines Gewerbes demnach entweder eine

a) Werklieferung oder eine
b) Werkleistung

ausführen.

Die Unterscheidung ist insbesondere für die Prüfung des [COLOR=#FF0033]Orts der Leistung[/COLOR] von Bedeutung. Dabei
kommt es entscheidend darauf an, ob der Bauunternehmer bei der Ausführung seiner Leistung
nur Nebensachen oder Zutaten verwendet oder ob er auch Hauptstoffe mit liefert und verarbeitet/verwendet.

Grundsätzlich:
Im Baugewerbe überwiegen Werklieferungen, da im Regelfall der Bauunternehmer den von ihm benötigten
Hauptstoff selbst beschafft und diesen dann mit dem Grundstück oder anderen Gebäudeteilen verbindet (Bodenverlegung).
Dabei ist es ausreichend, wenn der Bauunternehmer von mehreren Hauptstoffen nur einen Hauptstoff  bei der Ausführung
seiner Leistung selbst beschafft, verarbeitet und verlegt. Eine Werklieferung liegt nur dann nicht vor, wenn der Bauunternehmer
bei der Ausführung seiner Leistung nur Nebensachen oder Zutaten oder vom Leistungsempfänger gestelltes Material verwendet.
Das ist hier nicht der Fall!

Fakt:
Es liegt insgesamt eine Lieferung vor!

Ort der Leistung bei einer Werklieferung:
Der Ort der Werklieferung ist grds. dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Das ist Deutschland (nach dem Beispiel)!

Damit ist der Umsatz in Deutschland steuerbar und auch steuerpflichtig!

Fragen:
Kann ein RC Anwendung finden?
JA

Nach § 13b Abs.2 UStG gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für folgende steuerpflichtige Umsätze:
--> Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

Verträge mit im Ausland ansässigen Unternehmen:
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuldnerschaft im internationalen Geschäftsverkehr für Verträge
mit im Ausland ansässigen Unternehmen über die Erbringung von

a) Werklieferungen und
b) sonstigen Dienstleistungen in Deutschland.


innergemeinschaftliche Lieferung:
Nein

Gruß
PJane
Bearbeitet: Patrick Jane - 12.10.2021 09:52:38
PJ
Zitat
Patrick Jane schreibt:
Kann ein RC Anwendung finden?
JA

Nach § 13b Abs.2 UStG gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für folgende steuerpflichtige Umsätze:
--> Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

Ein deutsches Unternehmen liefert und verlegt einen Bodenbelag im Rahmen einer Messe

Ein RC würde hier nur in dem Fall greifen, wenn es sich um  eine Bauleistung handeln würde. § 13bAbs.2 Nr.4. Das Verlegen von Bodenbelg gehört auch zu den bauleistungen.  Dafür muss aber das österreichische Unternehmen  nachweisen, dass es die Bauleistungen in Deutschland erbringt.
Zitat
Patrick Jane schreibt:
 Fragen:
 Kann ein RC Anwendung finden?
JA

Nach § 13b Abs.2 UStG gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für folgende steuerpflichtige Umsätze:
--> Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

 Verträge mit im Ausland ansässigen Unternehmen  :
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuldnerschaft im internationalen Geschäftsverkehr für Verträge
mit im Ausland ansässigen Unternehmen über die Erbringung von

a) Werklieferungen und
b) sonstigen Dienstleistungen in Deutschland.


innergemeinschaftliche Lieferung:
Nein

Gruß
PJane

§13b (2) Nr. 1 UStG kann es nicht sein. Österreich ist kein Ausland. Siehe § 1 (2) für Inland, (2a) für Gemeinschaftsgebiet und (2a) S3 UStG für Ausland.
Österreich ist in der EU = (2a) = Gemeinschaftsgebiet.


//Korrektur: das ist natürlich Schwachsinn was ich oben geschrieben habe, es war spät und ich habe Drittland mit Ausland gleichgesetzt. 🤦‍♂️
Bearbeitet: dotic - 25.10.2021 12:56:37
2010 wurde das geändert, weil sich EU Unternehmen diskriminiert fühlten von der deutschen Regelung in Zusammenhang mit Messen (Besteuerung am Ort der Leistung). Seither - und das weiss ich ganz sicher, weil ich selbst ein Messebau Unternehmen habe - gilt für verarbeitete Ware (verlegter Teppich) die Besteuerung am Ort des Leistungsempfängers im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuer-messen-und-ausstellungen-3-worauf-es-bei-messeleistungen-ankommt_idesk_PI20354_HI3721207.html

Diskriminierend war es insofern, als die Unternehmen sich die Vorsteuer im aufwändigen Erstattungsverfahren aus jedem EU Land holen mussten mit extrem langen Bearbeitungszeiten.
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