Hallo,
bei einer anhängigen Klage kommt es im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Jahresabschlusserstellung zu eine Entscheidung.
Bekannt sind Hauptfoderung zzgl. aufgelaufener Verzugszinsen aus mehreren Jahren.
Dürfen die Verzugszinsen auch bei der Bildung der Prozesskostenrückstellung berücksichtigt werden?
Vielen Dank für Rückmeldungen
bei einer anhängigen Klage kommt es im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Jahresabschlusserstellung zu eine Entscheidung.
Bekannt sind Hauptfoderung zzgl. aufgelaufener Verzugszinsen aus mehreren Jahren.
Dürfen die Verzugszinsen auch bei der Bildung der Prozesskostenrückstellung berücksichtigt werden?
Vielen Dank für Rückmeldungen