
grundsätzlich ist jede Einnahmen in der Umsatzsteuererklärung anzugeben.
Bei Fragen und Zweifel ist es am Besten, wenn man sich die steuerliche Beratung zu Rate zieht, um Fehler und etwaige hohe Nachzahlungen zu vermeiden.
Zitat |
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Miroel schreibt: Rechnung mit dem Vermerk "Reverse Charge" |
Zeile 101: Andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und 5 Buchst. a UStG)
Bei den folgend aufgeführten LuL geht die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über, d.h. diese (unter anderem) unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren :
• Gelieferte Werklieferungen und Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen
• Treibhausgasemissionszertifikate
• Bauleistungen, wenn ein bauleistendes Unternehmen diese an ein anderes bauleistendes im Inland ansässigen Unternehmen erbringt
• steuerpflichtige Umsätze, wenn diese unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
• Lieferungen von werthaltigen Abfallstoffen (Altmetall/ Schrott/ ...)
• Goldlieferungen
• ...
• fld.
Ob dies natürlich dies ist, welches du jetzt explizit brauchst, dürfte dir dein steuerlicher Berater deines Vertrauens am besten Beantworten können

VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****